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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte

1 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.

2 Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen.

Case law2019-05-15
art. 303 (1) StPO

in

145 IV 190

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines mündlichen Strafantrags gemäß Art. 303 Abs. 1 StPO. Es stellt klar, dass ein mündlicher Strafantrag auch in einem Polizeirapport protokolliert werden kann, ohne dass dieser zwingend die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten oder des Antragstellers enthalten muss. Entscheidend ist, dass der Verfasser des Polizeirapports erkennbar ist. Zudem wird betont, dass der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB gilt. Die Beweislast für das Vorliegen eines gültigen Strafantrags liegt beim Staat.

art.120 StPO art.186 StGB art.110 (4) StGB art.144 (1) StGB art.10 (3) StPO art.33 StGB art.304 (1) StPO
Strafantrag
Polizeirapport
Protokollierung
Privatkläger
Beweislast
Strafverfahren
StPO
Case law2017-03-24
art. 303 (2) StPO

in

6B 924/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 303 Abs. 2 StPO, der es der zuständigen Behörde erlaubt, bereits vor Stellung eines Strafantrags oder Erteilung einer Ermächtigung unaufschiebbare sichernde Massnahmen zu treffen, um die Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die von der Polizei vorgenommenen Abklärungen, insbesondere die Personen- und Effektenkontrollen, aufgrund der nächtlichen Uhrzeit und der Umstände (Eindringen in eine Liegenschaft mit Werkzeug, Beschädigung von Türen) als unaufschiebbare Massnahmen zu qualifizieren waren, da sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr hätten nachgeholt werden können. Das Gericht bestätigte, dass die Polizei mit Fug davon ausgehen durfte, der Eigentümer sei mit der Besetzung nicht einverstanden, und dass ihr Vorgehen somit gesetzeskonform war.

art.97 (1) BGG art.186 StGB art.426 (3) StPO art.215 (1) StPO art.105 (1) BGG art.29 (2) BV art.81 (3) StPO
Hausfriedensbruch
sichernde Massnahmen
Strafantrag
Polizeiliches Vorgehen
rechtliches Gehör
Willkür
Treu und Glauben
Case law2014-07-22
art. 303 (2) StPO

in

1B 424/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 303 Abs. 2 StPO, der unaufschiebbare sichernde Massnahmen vor der Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung regelt. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft Zürich die Hausdurchsuchungen am 20. März 2012 als unaufschiebbare Massnahmen durchführte, um Beweismittel zu sichern, da der Beschwerdeführer Immunität geltend machte und sich für Einvernahmen nicht zur Verfügung stellte. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die Massnahmen im Hinblick auf die Beweissicherung sachlich notwendig und zeitlich dringend waren, und bestätigte damit die Zulässigkeit der Durchsuchungen gemäss Art. 303 Abs. 2 StPO.

art.93 (1) BGG art.97 (1) BGG art.264 (1) StPO art.172 (1-2) StPO art.17 (1) ParlG art.18 (1-3) ParlG art.248 (1-3) StPO
Hausdurchsuchung
Bewährung
Beweismittelsicherung
Immunität
Zwangsmassnahmen
Strafverfahren
Quellenschutz
Case law2013-09-10
art. 303 StPO

in

1B 269/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, der Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Strafuntersuchung betraf, anfechtbar sei. Gemäss Art. 303 StPO sind solche Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nicht anfechtbar, es sei denn, sie bewirken einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gericht stellte fest, dass die geplante Benachrichtigung der Eltern der fotografierten Kinder keinen irreparablen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellt, da ein allfälliger Freispruch in einem späteren Verfahren diesen Nachteil beheben würde. Daher wurde die Beschwerde nicht zugelassen.

art.93 (1) BGG art.309 (3) StPO art.179quater StGB art.311 (2) StPO art.66 (1) BGG art.68 BGG
Strafverfahren
Vorbereitungshandlungen
Anfechtbarkeit
Nicht wieder gutzumachender Nachteil
Privatsphäre
Zwischenentscheid
Beschwerde in Strafsachen
Case law2013-07-03
art. 303 (1) StPO

in

1B 734/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Staatsanwaltschaft Bundesrecht verletzte, indem sie das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand nahm. Gemäß Art. 303 Abs. 1 StPO setzt die Einleitung eines Vorverfahrens bei Antragsdelikten das Vorliegen eines gültigen Strafantrags voraus. Der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2012 erfüllte diese Anforderungen nicht, da er weder Angaben zur Einhaltung der Antragsfrist noch zu den näheren Umständen des angeblich strafbaren Verhaltens enthielt. Die Staatsanwaltschaft bot der Beschwerdeführerin im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens die Gelegenheit, ihren Strafantrag zu ergänzen, was diese jedoch ablehnte. Daher war die Staatsanwaltschaft nach Art. 303 Abs. 1 StPO verpflichtet, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.314 StPO art.309 (4) StPO art.118 (1 und 2) StPO art.81 (1 lit. a und lit. b Ziff. 5) BGG art.30 StGB art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.80 (1) BGG art.90 BGG art.309 (2) StPO
Strafantrag
Nichtanhandnahme
Anfangsverdacht
Vorverfahren
Mitwirkungspflicht
Ermittlungsverfahren
Beschwerde
Case law2013-02-28
art. 303 StPO

in

139 IV 161

Der Beschwerdeführer wurde wegen Betrugs zu Lasten der Eidgenossenschaft verurteilt, ohne dass die erforderliche Ermächtigung nach Art. 15 VG rechtzeitig vorlag. Die Ermächtigung wurde erst einen Tag vor der Berufungsverhandlung eingeholt, was als verspätet und mangelhaft betrachtet wird. Das Gericht betont, dass die Ermächtigung zu Beginn des Strafverfahrens eingeholt werden muss, um den Schutz des Beamten vor ungerechtfertigten Strafanzeigen zu gewährleisten. Eine verspätete Ermächtigung kann den Mangel nicht heilen, insbesondere wenn sie unmittelbar vor der Hauptverhandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde bereits disziplinarisch zur Verantwortung gezogen, und der Deliktsbetrag von Fr. 554.40 legt einen leichten Fall im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VG nahe. Die Vorinstanz hätte das Verfahren wegen des Verfahrensfehlers einstellen müssen.

art.329 (4) StPO art.15 VG art.379 StPO art.329 (1) StPO art.303 StPO art.403 (1) StPO
Ermächtigung
Beamtenstrafrecht
Verfahrensmangel
Prozessvoraussetzung
leichtes Vermögensdelikt
Verteidigungsrechte
Nichtigkeit des Urteils