LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

2. Kapitel: Grundsätze des Strafverfahrensrechts

Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung

1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.

2 Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.

Case law2023-01-18
art. 11 (1) StPO

in

6B 222/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Staatsanwaltschaft nach Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer dennoch Anklage erheben durfte. Es stellte fest, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO (ne bis in idem) keine doppelte Strafverfolgung für dieselbe Tat stattfinden darf. Allerdings lag hier keine Tatidentität vor, da sich die Sach- und Rechtslage nach der Einsprache geändert hatte: Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug nun mindestens 50 km/h (statt 49 km/h) und die rechtlich qualifizierte Tatbestandsmerkmale nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG wurden angewendet. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Staatsanwaltschaft nach Art. 355 Abs. 3 StPO berechtigt war, aufgrund der geänderten Umstände Anklage zu erheben, und der Rückzug der Einsprache in diesem Fall keine Bindungswirkung entfaltete.

art.90 (3) SVG art.90 (4) SVG art.356 (3) StPO art.355 (3) StPO art.352 (1) StPO art.353 (1) StPO art.354 (1) StPO
ne bis in idem
Strafbefehlsverfahren
Einsprache
Rechtskraft
Sach- und Rechtslage
reformatio in peius
Verfahrenshindernis
Case law2023-01-18
art. 11 (1) StPO

in

149 IV 50

Der Beschwerdeführer rügt, dass auf die Anklage nicht hätte eingetreten werden dürfen, da er die Einsprache zurückgezogen habe und der Strafbefehl daher rechtskräftig geworden sei. Das Bundesgericht führt aus, dass die Möglichkeit der beschuldigten Person, die Einsprache zurückzuziehen, nur dann besteht, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 und 3 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft jedoch einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. c und d StPO), ist die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang entzogen. In diesem Fall ist die Staatsanwaltschaft nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden und das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz unbesehen des Rückzugs der Einsprache durch den Beschwerdeführer zu Recht auf die Anklage eingetreten ist.

art.90 (2) SVG art.90 (3) SVG art.355 (3) StPO art.352 (1) StPO art.353 (1) StPO art.354 (1) StPO art.356 (1) StPO
Einsprache
Strafbefehl
Rückzug der Einsprache
Verfügungsmacht
reformatio in peius
Staatsanwaltschaft
ne bis in idem
Case law2022-12-30
art. 11 (2) StPO

in

6B 1303/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gemäss Art. 11 Abs. 2 StPO, da der Beschwerdeführer erneut denselben Sachverhalt wegen Hehlerei und Geldwäscherei anzeigte, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, was dem Grundsatz 'ne bis in idem' (Art. 11 Abs. 1 StPO) widerspricht. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass die zwischenzeitliche Anzeige wegen falscher Anschuldigung oder Ehrverletzung keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mangels tauglicher Begründung zurück, da der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung oder Willkür nachweisen konnte und die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte.

art.97 (1) BGG art.323 StPO art.42 (2) BGG art.95 BGG art.8 BV art.106 (2) BGG art.11 (1) StPO
ne bis in idem
Nichtanhandnahme
Wiederaufnahmegrund
Beschwerdebegründung
Rechtswidrigkeit
Strafverfahren
Willkür
Case law2022-12-30
art. 11 (1) StPO

in

6B 1303/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Thurgau, da die neuerliche Anzeige des Beschwerdeführers denselben Sachverhalt und dieselben Delikte betraf wie die erste Anzeige, was dem Grundsatz 'ne bis in idem' (Art. 11 Abs. 1 StPO) widersprach. Das Gericht stellte fest, dass weder neue Tatsachen noch Beweismittel vorlagen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 11 Abs. 2 StPO rechtfertigen würden. Die Beschwerde wurde mangels tauglicher Begründung nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung oder Willkür nachweisen konnte.

art.410 StPO art.95 BGG art.8 BV art.106 (2) BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.32 BV art.97 (1) BGG art.29 BV art.42 (1) BGG art.323 StPO art.42 (2) BGG art.310 StPO art.319 StPO art.64 BGG
ne bis in idem
Nichtanhandnahme
Strafverfahren
Wiederaufnahme
Rechtsmittel
Willkür
Beschwerdebegründung
Case law2022-12-01
art. 11 (1) StPO

in

6B 1203/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit dem Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass keine Tateinheit zwischen dem Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung und dem Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion vorliegt. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion freigesprochen, ihn aber wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung verurteilt. Das Gericht betonte, dass die beiden Vorwürfe auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhten und sich klar voneinander abgrenzen liessen, auch wenn beide die Verwendung einer Gasflasche beinhalteten. Der Freispruch für den einen Vorwurf hinderte daher nicht die Verurteilung für den anderen, da es sich um zwei unterscheidbare Handlungen handelte. Die Rüge des Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen.

art.111 StGB art.65 (2) BGG art.12 (1 und 2) StGB art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.10 (2) StPO art.105 (1) BGG art.64 (1) BGG
Verbot der doppelten Strafverfolgung
Tateinheit
Lebenssachverhalt
Vorsatz
Freispruch
Verurteilung
Rechtskraft
Case law2022-07-11
art. 11 (1) StPO

in

6B 1136/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit dem Grundsatz 'ne bis in idem' gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass dieser Grundsatz verletzt wird, wenn jemand wegen derselben Tat erneut verfolgt wird, nachdem er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen, wobei die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen irrelevant ist. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht eine Tatidentität, da die beiden Verfahren unterschiedliche Sozialverhalten betrafen: das erste Verfahren basierte auf der Vermittlung von Wetten nach dem Lotteriegesetz, das zweite auf der Organisation von Glücksspielen nach dem Spielbankengesetz, wobei unterschiedliche Geräte verwendet wurden. Die zeitliche und räumliche Nähe reichte nicht aus, um Tatidentität anzunehmen, da die Widerhandlungen nicht unlösbar miteinander verbunden waren. Daher wurde die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

art.1 StGB art.33 WaG art.42 WaG
ne bis in idem
Tatidentität
Spielbankengesetz
Lotteriegesetz
Strafverfolgung
Verfahrenshindernis
Rechtskraft
Case law2022-05-01
art. 11 StPO

in

6B 1286/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Nichtanhandnahme einer Strafanzeige durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Nichteintretensentscheid des Obergerichts. Der Beschwerdeführer hatte erneut eine Strafanzeige wegen 'Ungerechtigkeit von diversen Amtsträgern bei Erbsachenklärung' eingereicht, die jedoch nicht an die Hand genommen wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die formellen Anforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllte, da er nicht hinreichend begründete, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt habe. Insbesondere zeigte er nicht auf, warum die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 StPO zu Unrecht abgewiesen oder das Verfahren wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung nach Art. 11 StPO unzulässig nicht an die Hand genommen haben sollte. Daher entschied das Bundesgericht, dass auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten sei.

art.323 StPO art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.95 BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG
Nichtanhandnahme
Nichteintretensentscheid
Formelle Anforderungen
Wiederaufnahme des Verfahrens
Doppelte Strafverfolgung
Beschwerdebegründung
Gerichtskosten
Case law2022-01-17
art. 11 (1) StPO

in

148 IV 124

Art. 11 para. 1 CPP wird im Zusammenhang mit der Frage der Anklageänderung oder -ergänzung nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht behandelt. Der Fall betrifft die Möglichkeit, eine Anklage auch nach einem Rückweisungsentscheid noch zu ergänzen, insbesondere wenn eine Privatklägerschaft dies beantragt hat. Das Gericht stellt klar, dass eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den gesamten Lebenssachverhalt betrifft, sondern nur einzelne erschwerende Tatumstände, notwendig sein kann, um die Rechte der Privatklägerschaft zu wahren. Eine solche Teileinstellungsverfügung führt nicht zur Anwendung des Grundsatzes 'ne bis in idem' bezüglich der gleichzeitig angeklagten Taten. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage Bezug nimmt und als solche deklariert wird. Das Gericht betont, dass die Privatklägerschaft das Recht hat, eine Änderung oder Ergänzung der Anklage zu beantragen, wenn sie die Anklage als ungenügend erachtet. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Privatklägerschaft auf Ergänzung der Anklage nicht korrekt behandelt, weshalb eine Änderung oder Ergänzung der Anklage auch nach dem Rückweisungsentscheid noch möglich ist.

art.333 (1) StPO art.119 (2) StPO art.319 (1) StPO art.320 (4) StPO art.324 (2) StPO
Anklageänderung
Teileinstellungsverfügung
ne bis in idem
Privatklägerschaft
Rückweisungsverfahren
Strafverfahren
Rechtsmittel
Case law2021-08-23
art. 11 StPO

in

6B 710/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit der Sperrwirkung von Art. 11 StPO (ne bis in idem) begründete und in einer Eventualbegründung ausführte, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten enthielten. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Verfassungs- oder Bundesrecht, da der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte und stattdessen wahllos verletzte Bestimmungen aufzählte sowie sich mit nicht streitgegenständlichen Anliegen befasste. Der Begründungsmangel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG führte dazu, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrat.

art.65 (2) BGG art.42 (2) BGG art.95 BGG art.113 BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG art.80 (1) BGG
Nichtanhandnahme
Amtsmissbrauch
ne bis in idem
Beschwerdebegründung
Verfassungsbeschwerde
Begründungsmangel
Gerichtskosten
Case law2021-07-21
art. 11 StPO

in

6B 787/2020

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 11 StPO im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.________. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner (A.________) nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert war, da er weder als geschädigte Person noch als Privatkläger auftrat und kein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestrafung von B.________ hatte. Das Gericht hob hervor, dass Mitbeschuldigte kein Beschwerderecht gegen die Nichtanhandnahme haben und dass das Bezirksgericht Arbon nicht befugt war, die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Verfahrens gegen B.________ anzuweisen. Die Vorinstanz hätte daher nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.382 (1) StPO art.333 (1) StPO art.29 (2) StPO art.322 (2) StPO art.93 (1 lit. a) BGG art.323 StPO art.38 (1) StPO art.29 (1 lit. b) StPO art.310 (2) StPO art.66 (4) BGG art.333 (2) StPO art.92 (1) BGG art.93 (1 lit. b) BGG art.66 (1) BGG art.33 StPO art.41 StPO art.42 (3) StPO
Nichtanhandnahme
Beschwerdelegitimation
Mitbeschuldigter
Gerichtsstandsvereinbarung
Verfahrenstrennung
Rechtsverweigerung
Sperrwirkung