Art. 11 para. 1 CPP wird im Zusammenhang mit der Frage der Anklageänderung oder -ergänzung nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht behandelt. Der Fall betrifft die Möglichkeit, eine Anklage auch nach einem Rückweisungsentscheid noch zu ergänzen, insbesondere wenn eine Privatklägerschaft dies beantragt hat. Das Gericht stellt klar, dass eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den gesamten Lebenssachverhalt betrifft, sondern nur einzelne erschwerende Tatumstände, notwendig sein kann, um die Rechte der Privatklägerschaft zu wahren. Eine solche Teileinstellungsverfügung führt nicht zur Anwendung des Grundsatzes 'ne bis in idem' bezüglich der gleichzeitig angeklagten Taten. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage Bezug nimmt und als solche deklariert wird. Das Gericht betont, dass die Privatklägerschaft das Recht hat, eine Änderung oder Ergänzung der Anklage zu beantragen, wenn sie die Anklage als ungenügend erachtet. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Privatklägerschaft auf Ergänzung der Anklage nicht korrekt behandelt, weshalb eine Änderung oder Ergänzung der Anklage auch nach dem Rückweisungsentscheid noch möglich ist.
Anklageänderung
Teileinstellungsverfügung
ne bis in idem
Privatklägerschaft
Rückweisungsverfahren
Strafverfahren
Rechtsmittel