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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

2. Abschnitt: Verfahrenshandlungen der Parteien

Art. 109 Eingaben

1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

Case law2022-06-01
art. 109 (1) StPO

in

6B 1007/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 21. Juni 2021 die Anforderungen von Art. 396 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllte, da die Beschwerdeschrift keine Anträge und keine Begründung enthielt, sondern lediglich einen Teil 'Formelles' mit Hinweisen auf die StPO. Die Vorinstanz beurteilte zu Recht, dass die Nachfristansetzung durch die Verfahrensleitung rechtswidrig war, da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Nachfrist gemäß Art. 385 Abs. 2 StPO rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verkannte zudem, dass Art. 109 Abs. 1 StPO nicht für fristgebundene Verfahrenshandlungen wie Rechtsmittel gilt und dass sein Gesundheitszustand keine ausreichende Begründung für eine Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO darstellte. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.109 BGG art.396 (1) StPO art.385 (1) StPO art.65 (2) BGG art.385 (2) StPO art.9 BV art.107 (1 lit. d) StPO art.94 StPO art.64 BGG
Beschwerdefrist
Nichtanhandnahmeverfügung
Nachfrist
Fristwiederherstellung
Rechtsmittel
Formelle Anforderungen
Laienbeschwerde
Case law2011-11-11
art. 109 (1) StPO

in

1B 223/2011

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 109 Abs. 1 StPO/BS und bestätigte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen darf, wenn keine zureichenden Gründe für eine Anklage vorliegen oder gemäss § 21 StPO auf die Verfolgung verzichtet werden kann. Im vorliegenden Fall fehlten hinreichende Beweise, um den Diebstahlvorwurf gegen den Beschuldigten zu erhärten, insbesondere aufgrund der komplexen und widersprüchlichen Beziehung zwischen den Parteien sowie des fehlenden Tatzeugen. Die Rekurskammer hatte daher zu Recht das Verfahren eingestellt, ohne den Grundsatz 'in dubio pro duriore' zu verletzen. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer weder als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG qualifiziert werden konnte noch eine formelle Rechtsverweigerung nachgewiesen wurde.

art.81 (1) BGG art.454 (2) StPO art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.80 (1) BGG art.90 BGG art.2 (1) OHG art.453 (1) StPO art.109 (3) BGG
Strafverfahren
Einstellung des Verfahrens
Beweismangel
Opferbegriff
Beschwerdelegitimation
Rechtsweggarantie
Verfahrenskosten
Case law2008-12-03
art. 109 (1) StPO

in

6B 607/2007

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 109 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederaufnahme eines eingestellten Strafverfahrens. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Rücknahme der Anschuldigungen durch die Tochter des Beschwerdeführers nicht ausreichte, um dessen Unschuld mit der im Strafrecht erforderlichen Beweissicherheit nachzuweisen. Das Gericht betonte, dass die widersprüchlichen Aussagen der Kinder im Kontext eines langjährigen Scheidungs- und Besuchsrechtskonflikts keine klare Beweislage schufen. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens keine Einstellung wegen erwiesener Unschuld oder eine wesentlich günstigere Einstellungsbegründung herbeiführen würde, und wies die Beschwerde als nicht willkürlich ab.

art.97 BGG art.9 BV art.100 (1) BGG art.106 (2) BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.64 BGG art.105 (1) BGG
Wiederaufnahme des Verfahrens
erwiesene Unschuld
Beweissicherheit
Willkürprüfung
Scheidungskonflikt
kantonales Verfahrensrecht
Grundrechte
Case law2002-01-18
art. 109 StPO

in

1P.393/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Polizeibeamte A.________ als Sachverständiger im Sinne von Art. 109 StPO tätig war, als er ein Radargerät bediente und ein Messprotokoll erstellte. Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit des Polizeibeamten nicht unter Art. 109 StPO fällt, da er vorprozessual und nicht als durch ein Justizorgan bestellter Sachverständiger handelte. Die Vorschriften der §§ 110 Abs. 1, 111 und 113 StPO wurden daher nicht verletzt. Das Obergericht hatte zu Recht entschieden, dass der Polizeibeamte nicht als Sachverständiger qualifiziert werden konnte und der Antrag auf Einholung eines Gutachtens abgelehnt werden durfte, ohne dass dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellte.

art.4a (1) VRV art.113 StPO art.110 (1) StPO art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.111 StPO art.90 (1) SVG
Sachverständiger
Radarmessung
Willkürverbot
rechtliches Gehör
vorprozessuale Tätigkeit
Beweisrecht
Strafverfahren