Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Polizeibeamte A.________ als Sachverständiger im Sinne von Art. 109 StPO tätig war, als er ein Radargerät bediente und ein Messprotokoll erstellte. Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit des Polizeibeamten nicht unter Art. 109 StPO fällt, da er vorprozessual und nicht als durch ein Justizorgan bestellter Sachverständiger handelte. Die Vorschriften der §§ 110 Abs. 1, 111 und 113 StPO wurden daher nicht verletzt. Das Obergericht hatte zu Recht entschieden, dass der Polizeibeamte nicht als Sachverständiger qualifiziert werden konnte und der Antrag auf Einholung eines Gutachtens abgelehnt werden durfte, ohne dass dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellte.
Sachverständiger
Radarmessung
Willkürverbot
rechtliches Gehör
vorprozessuale Tätigkeit
Beweisrecht
Strafverfahren