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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Begriff und Stellung

Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:

a.
Akten einzusehen;
b.
an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c.
einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d.
sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e.
Beweisanträge zu stellen.

2 Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.

Case law2022-12-20
art. 107 (1 lit. a) StPO

in

6B 1283/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO im Zusammenhang mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Vollständigkeit der Akten. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den bundesgerichtlichen Anforderungen aus dem Rückweisungsentscheid nur ungenügend nachgekommen sei, insbesondere hinsichtlich der Dokumentation der Überwachungsmassnahmen und der Verwertbarkeit der Abhörprotokolle. Das Gericht hob hervor, dass die beschuldigte Person das Recht hat, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Da die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers zur unvollständigen Aktenführung nicht ausreichend berücksichtigte, wurde das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.

art.150 StPO art.32 (2) BV art.3 (2 lit. c) StPO art.29 (2) BV art.311 (1) StPO art.312 (1) StPO art.6 (3) EMRK
rechtliches Gehör
Akteneinsichtsrecht
Dokumentationspflicht
Fernmeldeüberwachung
Verwertbarkeit von Beweismitteln
Verfahrensgarantien
Rückweisungsentscheid
Case law2022-12-19
art. 107 (1) StPO

in

1B 303/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 107 Abs. 1 StPO im Kontext des rechtlichen Gehörs und stellte fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ohne Anhörung des Beschwerdeführers auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten ist und die sichergestellten Mobiltelefone zur Durchsuchung freigegeben hat. Das Gericht betonte, dass die Parteien gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO das Recht haben, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, bevor ein Entscheid getroffen wird, der ihre gesetzlich geschützten Rechte tangiert. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer anhören müssen, insbesondere da die Freigabe der Mobiltelefone eine mögliche Verletzung seiner Geheimnisrechte darstellte. Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid wegen dieser Gehörsverletzung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.93 (1) BGG art.97 (1) BGG art.248 (1) StPO art.81 (1) BGG art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.248 (2-4) StPO
rechtliches Gehör
Siegelungsbegehren
Entsiegelungsverfahren
Geheimnisrechte
Verfahrensrecht
Bundesverfassung
Beschwerdelegitimation
Case law2022-12-16
art. 107 (1) StPO

in

1B 284/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 107 Abs. 1 StPO im Kontext eines Beschwerdeverfahrens, in dem der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des gesetzlichen Entsiegelungsverfahrens (Art. 248 StPO) rügte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte, indem sie ohne Anhörung über das Entsiegelungsgesuch entschied und die sichergestellten Geräte und Datenträger zur Durchsuchung freigab. Das Bundesgericht betonte, dass die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör haben, einschließlich des Rechts, sich zur Sache und zum Verfahren zu äußern (Art. 107 Abs. 1 lit. d-e StPO). Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer anhören müssen, bevor sie einen Entscheid fällte, der seine gesetzlich geschützten Rechte tangierte. Der angefochtene Entscheid wurde daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.97 (1) BGG art.248 (1) StPO art.3 (2 lit. a) StPO art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.9 BV art.248 (2-4) StPO
rechtliches Gehör
Siegelungsverfahren
Entsiegelungsgesuch
Verfahrensrecht
Grundrechte
Bundesverfassung
Willkürverbot
Case law2022-10-28
art. 107 StPO

in

1B 127/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 107 StPO im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hatte, indem sie sich nicht mit deren detaillierten Vorbringen in einem achtzigseitigen Dokument auseinandersetzte, das schutzwürdige Geheimnisse und nicht untersuchungsrelevante Daten betraf. Das Gericht betonte, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen muss. Die Gehörsverletzung konnte im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb die Beschwerde teilweise gutgeheissen wurde.

art.93 (1) BGG art.248 (1) StPO art.264 (1) StPO art.81 (1) BGG art.29 (2) BV art.162 StGB
rechtliches Gehör
Gehörsverletzung
Entsiegelungsverfahren
Geschäftsgeheimnisse
Mitwirkungsobliegenheit
Bundesgericht
Strafprozessrecht
Case law2022-07-06
art. 107 (1) StPO

in

1B 510/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Zulassung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als Privatklägerin im Strafverfahren gegen A.________ einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt. Das Gericht stellte fest, dass die blosse Zuerkennung der Stellung als Privatklägerin und der damit verbundene Zugang zum Dossier des Strafverfahrens keinen solchen Nachteil begründen, da dies weder eine zusätzliche Partei noch die Akteneinsicht allein rechtlich schädlich ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht substantiiert darlegen, weshalb ihm aufgrund des Rechts der Sozialversicherungsanstalt auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, zumal die Sozialversicherungsanstalt als öffentlich-rechtliche Anstalt dem Amtsgeheimnis unterliegt. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.66 (1) BGG art.64 BGG art.320 StGB
Privatklägerin
Akteneinsicht
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Amtsgeheimnis
Strafrechtliches Verfahren
Sozialversicherungsanstalt
Beschwerde
Case law2022-05-18
art. 107 (1) StPO

in

6B 315/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, der den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht während des laufenden Verfahrens, gewährleistet. Der Beschwerdeführer rügte, dass ihm die Vorinstanz entgegen ihrer Zusicherung die Protokolle nicht unaufgefordert vor der Urteilsberatung zugestellt habe, was er als willkürlich und als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ansah. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zwar gehalten gewesen wäre, die Protokolle unaufgefordert zuzustellen, jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag, da der Beschwerdeführer während der Verhandlung die Möglichkeit hatte, sich zu den Aussagen zu äußern und sich wirksam zu verteidigen. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.12 (3) StGB art.78 (1) StPO art.11 (2 lit. a-d) StGB art.106 (2) BGG art.11 (1) StGB art.405 (1) StPO art.78 (5bis) StPO art.105 (1 und 2) BGG art.125 (2) StGB art.97 (1) BGG art.349 StPO art.345 StPO art.379 StPO art.95 BGG art.389 (2 und 3) StPO art.66 (1) BGG art.147 (1) StPO art.11 (3) StGB art.42 (4) BGG art.399 (3 lit. c) StPO art.229 (2) StGB art.141 (5) StPO
rechtliches Gehör
Akteneinsicht
Verfahrensrecht
Beweiswürdigung
Willkür
Sorgfaltspflicht
Fahrlässigkeit
Case law2022-05-10
art. 107 (1) StPO

in

6B 270/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Rüge der Beschwerdeführerin, dass ihr rechtliches Gehör und ihre Verteidigungsrechte gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO verletzt worden seien, weil die Vorinstanz WhatsApp-Chats als Beweismittel verwertet habe, ohne ihr diese im Einzelnen vorzuhalten. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Akteneinsicht und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme Kenntnis von den Chats und ihrer Bedeutung hatte, sodass ihr Gehörsanspruch gewahrt war. Zudem hatte sie auf eine detaillierte Befragung verzichtet und ihr Verteidiger sich zu den Chats geäussert. Daher sah das Bundesgericht keine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 StPO und wies die Beschwerde ab.

art.12 (2) StGB art.29 (2) BV art.305bis (1) StGB art.143 (5) StPO art.3 (2) StPO art.6 (3) EMRK art.143 (4) StPO
rechtliches Gehör
Verteidigungsrechte
Beweisverwertung
WhatsApp-Chats
Akteneinsicht
Aussageverweigerungsrecht
Willkürprüfung
Case law2022-03-23
art. 107 (1) StPO

in

6B 763/2020

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde hinsichtlich Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt wurde, da die anklagegegenständlichen Dateien in den Akten enthalten waren und das forensische Image lediglich eine interne Arbeitskopie darstellte. Das Gericht betonte, dass das Akteneinsichtsrecht nicht absolut ist und im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips ausgeübt wird. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zu den relevanten Dateien und konnte sich wirksam verteidigen, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.

art.197 (6) StGB art.139 (2) StPO art.197 (5) StGB art.108 StPO art.101 (1) StPO art.10 (3) StPO art.6 (1) StPO
Akteneinsichtsrecht
rechtliches Gehör
forensisches Image
Verhältnismässigkeitsprinzip
Beweiswürdigung
Kinderpornografie
Verteidigungsrechte
Case law2021-08-25
art. 107 (1) StPO

in

1B 55/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 107 Abs. 1 StPO im Kontext der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegen die Zulassung der Beschwerdegegner als Privatkläger und der Gewährung der Akteneinsicht. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidungen nicht ausreichend dargelegt hatte, wie es Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt. Insbesondere fehlte es an einer substantiierten Begründung für ein Geheimhaltungsinteresse, das gegen die Akteneinsicht sprechen könnte. Daher war die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerden eingetreten, und die Beschwerden wurden abgewiesen.

art.92 BGG art.382 (1) StPO art.396 (1) StPO art.385 (1 lit. b) StPO art.93 (1 lit. a) BGG art.78 BGG art.29 (2) BV
Beschwerdelegitimation
Privatklägerstellung
Akteneinsicht
rechtlich geschütztes Interesse
Geheimhaltungsinteresse
Strafverfahren
Bundesgericht
Case law2021-04-11
art. 107 (1) StPO

in

1B 28/2021

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse für die entsiegelten Geräte (Geldspielautomat, silberfarbenes iPhone) hatte, da er nicht deren Inhaber oder Geheimnisherr war. Hinsichtlich seines eigenen Smartphones (rotfarbenes iPhone) verneinte das Gericht einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, da der Beschwerdeführer seine Geheimnisinteressen nicht ausreichend substanziiert hatte. Das Gericht betonte, dass der Betroffene im Entsiegelungsverfahren seine Geheimnisinteressen konkret darlegen muss, ohne dass ihm ein pauschales Akteneinsichtsrecht in alle gesiegelten Daten zusteht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde als unbegründet zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer seine prozessualen Obliegenheiten nicht erfüllt hatte.

art.80 (2 Satz 3) BGG art.42 (1-2) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.248 (1) StPO art.248 (3) StPO art.81 (1 lit. b) BGG art.64 BGG
Entsiegelungsentscheid
Rechtsschutzinteresse
Geheimnisschutz
Akteneinsichtsrecht
Substanziierungsobliegenheit
rechtliches Gehör
Zwangsmassnahmengericht