Das Bundesgericht analysierte Art. 107 Abs. 1 StPO im Kontext eines Beschwerdeverfahrens, in dem der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des gesetzlichen Entsiegelungsverfahrens (Art. 248 StPO) rügte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte, indem sie ohne Anhörung über das Entsiegelungsgesuch entschied und die sichergestellten Geräte und Datenträger zur Durchsuchung freigab. Das Bundesgericht betonte, dass die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör haben, einschließlich des Rechts, sich zur Sache und zum Verfahren zu äußern (Art. 107 Abs. 1 lit. d-e StPO). Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer anhören müssen, bevor sie einen Entscheid fällte, der seine gesetzlich geschützten Rechte tangierte. Der angefochtene Entscheid wurde daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
rechtliches Gehör
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