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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Begriff und Stellung

Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte

1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:

a.
die geschädigte Person;
b.
die Person, die Anzeige erstattet;
c.
die Zeugin oder der Zeuge;
d.
die Auskunftsperson;
e.
die oder der Sachverständige;
f.
die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.

2 Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.

Case law2022-11-15
art. 105 (2) StPO

in

1B 579/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin (A.________ AG) als nicht unmittelbar von der Kontosperre betroffene Drittpartei eine Beschwerdelegitimation nach Art. 105 Abs. 2 StPO besitzt. Das Gericht stellte fest, dass nur Kontoinhaber oder unmittelbar Berechtigte (nicht wirtschaftlich Berechtigte) von Zwangsmassnahmen wie Kontensperren betroffen sind. Da die Beschwerdeführerin lediglich wirtschaftliche Ansprüche geltend machte und das Konto auf den Beschuldigten lautete, fehlte ihr die unmittelbare Betroffenheit und damit die Beschwerdelegitimation. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde wurde als bundesrechtskonform bestätigt, da keine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vorlag.

art.382 (1) StPO art.104 StPO art.266 (4) StPO art.29 (1) BV art.29a BV art.81 BGG art.105 (1 lit. f) StPO art.93 (1 lit. a) BGG art.379 StPO art.263 (1 lit. b-d) StPO art.393 StPO
Beschwerdelegitimation
Kontosperre
unmittelbare Betroffenheit
wirtschaftliche Berechtigung
Zwangsmassnahmen
formelle Rechtsverweigerung
res iudicata
Case law2022-11-15
art. 105 (1) StPO

in

1B 579/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin, die A.________ AG, als nicht unmittelbar von der Kontosperre betroffene Partei beschwerdelegitimiert sei. Das Gericht stellte fest, dass gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO nur Personen, die unmittelbar von Zwangsmassnahmen betroffen sind, Verfahrensrechte einer Partei haben. Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht Inhaberin des gesperrten Kontos, sondern lediglich wirtschaftlich berechtigt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausreicht, um als unmittelbar betroffen zu gelten. Daher verneinte das Gericht ihre Beschwerdelegitimation und bestätigte den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als bundesrechtskonform.

art.382 (1) StPO art.104 StPO art.266 (4) StPO art.29 (1) BV art.29a BV art.81 BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.379 StPO art.263 (1 lit. b-d) StPO art.393 StPO
Beschwerdelegitimation
Zwangsmassnahmen
Kontosperre
wirtschaftliche Berechtigung
Parteistellung
unmittelbare Betroffenheit
res iudicata
Case law2021-12-20
art. 105 (2) StPO

in

1B 461/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 StPO im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die A.________ AG. Die Bank wehrte sich gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichts, der die Durchsuchung eines passwortgeschützten Datenträgers erlaubte. Das Gericht stellte fest, dass die Bank als indirekt betroffene Drittperson kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entsiegelungsentscheids hatte, da sie nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen war und sich nicht auf Geheimnisinteressen Dritter berufen konnte. Das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG steht rechtmässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen nicht entgegen, und das Interesse der Bank, ihre Organe vor Strafverfolgung zu schützen, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse. Daher wurde die Beschwerde der Bank abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.47 (5) BankG art.50 (3) VStrR art.264 (1) StPO art.81 (1) BGG art.248 (1) StPO art.79 BGG
Verwaltungsstrafverfahren
Entsiegelungsentscheid
Bankkundengeheimnis
Drittperson
rechtlich geschütztes Interesse
Berufsgeheimnis
Zwangsmassnahmen
Case law2021-12-14
art. 105 (2) StPO

in

1B 49/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 105 Abs. 2 StPO im Kontext eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die A.________ AG. Die Bank, die nicht formell beschuldigt war, beantragte die Aufhebung eines Entsiegelungsentscheids und eines Nichteintretensentscheids. Das Gericht stellte fest, dass die Bank als Drittperson nur dann ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entsiegelungsentscheids habe, wenn sie in ihren eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar betroffen sei. Da die Bank weder Inhaberin der behördlichen Verfahrensakten noch Trägerin von Geheimnissen im Sinne von Art. 171-173 StPO war, verneinte das Gericht ihre Beschwerdelegitimation. Zudem begründeten das Bankkundengeheimnis und allgemeine Geschäftsinteressen kein Entsiegelungshindernis. Das Gericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

art.265 (2) StPO art.47 (5) BankG art.50 (3) VStrR art.173 StPO art.264 (1) StPO art.171 StPO art.248 (1) StPO
Verwaltungsstrafverfahren
Entsiegelungsentscheid
Siegelungsberechtigung
Bankkundengeheimnis
Beschwerdelegitimation
Geheimnisschutz
Drittbetroffenheit
Case law2021-12-08
art. 105 (1) StPO

in

1B 120/2021

Das Bundesgericht prüfte die Zulassung der Beschwerdeführerinnen als Parteien im Berufungsverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen zwar als von Zwangsmassnahmen betroffene juristische Personen grundsätzlich Verfahrensrechte hätten geltend machen können, jedoch ihre Rechte nicht rechtzeitig wahrgenommen hatten. Die Gesellschaften, die sich im Alleineigentum des Hauptbeschuldigten befanden, hatten trotz Kenntnis der Beschlagnahmen seit 2013 keine prozessualen Schritte unternommen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Zulassung im Berufungsverfahren keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil darstellte und allfällige Verfahrensmängel im Berufungsverfahren behoben werden könnten.

art.93 (1) BGG art.66 (5) BGG art.42 (1-2) BGG art.70 StGB art.71 StGB art.78 (1) BGG art.68 BGG
Zwangsmassnahmen
Verfahrensrechte
Drittbetroffene
Beschlagnahme
wirtschaftliche Identität
rechtliches Gehör
Berufungsverfahren
Case law2021-12-08
art. 105 (2) StPO

in

1B 120/2021

Das Bundesgericht prüfte die Zulassung der Beschwerdeführerinnen als Parteien im Berufungsverfahren gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen, obwohl sie als von Zwangsmassnahmen betroffene juristische Personen grundsätzlich Verfahrensrechte hätten geltend machen können, diese nicht rechtzeitig ausgeübt hatten. Die BA hatte den Rechtsvertreter der Gesellschaften bereits 2013 über die Beschlagnahmen informiert, doch wurden die Verfahrensrechte erst nach Abschluss des Hauptverfahrens beansprucht. Das Gericht wies darauf hin, dass ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich sein könnte und die Verfahrensrechte als verwirkt anzusehen wären. Zudem wurde die wirtschaftliche Identität der Gesellschaften mit dem Hauptbeschuldigten betont, wodurch deren Interessen als durch dessen Vertretung gewahrt angesehen wurden. Die Vorinstanz hatte dennoch den Gesellschaften im Berufungsverfahren Parteirechte eingeräumt, was das Bundesgericht nicht als nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil ansah, da die prozessualen Fragen im Berufungsverfahren geklärt werden könnten.

art.93 (1) BGG art.66 (5) BGG art.70 StGB art.71 StGB art.78 (1) BGG art.80 BGG art.79 BGG art.68 BGG art.42 (1-2) BGG
Art. 105 Abs. 2 StPO
Zulassung als Partei
Verfahrensrechte
wirtschaftliche Identität
rechtliches Gehör
Beschlagnahme
Berufungsverfahren
Case law2021-07-22
art. 105 (1) StPO

in

1B 497/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO als Partei zuzulassen sei. Das Gericht stellte fest, dass das Entsiegelungsverfahren primär dem Schutz rechtlich geschützter Geheimhaltungsinteressen dient (Art. 248 Abs. 1 StPO) und nur Inhaber der gesiegelten Gegenstände oder Geheimnisschutzberechtigte als Parteien zugelassen werden können. Die Beschwerdeführerin, die keine eigenen Geheimhaltungsinteressen geltend machte, sondern die Entsiegelung unterstützen wollte, erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Daher wurde ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung als Partei abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.393 (1) StPO art.99 (1) BGG art.81 (1) BGG art.29 (1) BV art.248 (1) StPO art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.246 StPO art.68 BGG art.263 (1) StPO art.42 (2) BGG
Entsiegelungsverfahren
Parteistellung
Geheimnisschutz
Privatklägerin
Zwangsmassnahmen
Bundesrecht
Rechtliches Gehör
Case law2021-02-16
art. 105 (1) StPO

in

1B 469/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde wäre mangels hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) voraussichtlich gutzuheissen gewesen. Das Gericht entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 4 BGG) und sprach der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren angemessen zu entschädigen ist, wobei die Höhe der Entschädigung durch die Vorinstanz zu bemessen ist. Das Bundesgericht erklärte sich nicht zuständig für die Entscheidung über eine Parteientschädigung im eingestellten Strafverfahren (Art. 434 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 416 StPO).

art.197 (1) StPO art.32 (2) BGG art.71 BGG art.66 (4) BGG art.416 StPO art.434 (2) StPO art.72 BZP
Entsiegelungsverfahren
Gegenstandslosigkeit
Parteientschädigung
Tatverdacht
Strafverfahrenseinstellung
Zuständigkeit
Rechtsmittel
Case law2021-02-16
art. 105 (1) StPO

in

1B 449/2020

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft gegenstandslos geworden ist und daher abzuschreiben ist. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als direkt betroffene Partei („beschwerte Dritte“) nach Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO zu behandeln ist und Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht hat. Das Gericht wies jedoch den Antrag auf Entschädigung für das Strafverfahren SV.20.0302 zurück, da weder das Bundesgericht noch die Vorinstanz hierfür zuständig seien, und verwies die Bemessung der Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung an die Vorinstanz.

art.32 (2) BGG art.421 (1) StPO art.67 BGG art.434 (2) StPO art.71 BGG art.416 StPO art.197 (1 lit. b) StPO art.72 BZP art.14 StGB art.66 (4) BGG
Entsiegelungsverfahren
Parteientschädigung
Gegenstandslosigkeit
Strafverfahrenseinstellung
Zuständigkeit
Beschwerdeverfahren
Sicherstellung
Case law2020-06-01
art. 105 (1) StPO

in

6B 1274/2019

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO keine Verfahrensrechte einer Partei zustehen und somit keine Beschwerdeberechtigung ableiten kann. Das Anzeigerecht hat nicht automatisch ein Beschwerderecht zur Folge. Die Vorinstanz hatte zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt sein könnte und daher keine Beschwerdelegitimation bestehe. Zudem erfüllten die Beschwerdeeingaben nicht die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG, da sie weder hinreichend begründet waren noch konkrete Rechtsverstösse aufzeigten. Der pauschale Vorwurf der Befangenheit war ungenügend, und die Beanstandung der Kostenauflage wurde nicht substantiiert dargelegt. Daher war auf die Beschwerde nicht einzutreten.

art.100 (1) BGG art.41 BGG art.64 (2) BGG art.65 (2) BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG art.80 (1) BGG art.42 (2) BGG art.90 BGG art.425 StPO art.44 (1) BGG art.45 (1) BGG art.428 StPO
Beschwerdeberechtigung
Anzeigeerstatter
Verfahrensrechte
Begründungsanforderungen
Befangenheit
Kostenauflage
Beschwerdelegitimation