Das Bundesgericht prüfte die Zulassung der Beschwerdeführerinnen als Parteien im Berufungsverfahren gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen, obwohl sie als von Zwangsmassnahmen betroffene juristische Personen grundsätzlich Verfahrensrechte hätten geltend machen können, diese nicht rechtzeitig ausgeübt hatten. Die BA hatte den Rechtsvertreter der Gesellschaften bereits 2013 über die Beschlagnahmen informiert, doch wurden die Verfahrensrechte erst nach Abschluss des Hauptverfahrens beansprucht. Das Gericht wies darauf hin, dass ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich sein könnte und die Verfahrensrechte als verwirkt anzusehen wären. Zudem wurde die wirtschaftliche Identität der Gesellschaften mit dem Hauptbeschuldigten betont, wodurch deren Interessen als durch dessen Vertretung gewahrt angesehen wurden. Die Vorinstanz hatte dennoch den Gesellschaften im Berufungsverfahren Parteirechte eingeräumt, was das Bundesgericht nicht als nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil ansah, da die prozessualen Fragen im Berufungsverfahren geklärt werden könnten.
Art. 105 Abs. 2 StPO
Zulassung als Partei
Verfahrensrechte
wirtschaftliche Identität
rechtliches Gehör
Beschlagnahme
Berufungsverfahren