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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung

Art. 103 Aktenaufbewahrung

1 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.

2 Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.

Case law2012-09-11
art. 103 (1) StPO

in

1C 313/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 103 para. 1 StPO im Zusammenhang mit der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen einen Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses. Das Gericht stellte fest, dass im Ermächtigungsverfahren nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen und keine politischen. Es verlangte minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten, um die Ermächtigung zu erteilen, um Behördenmitglieder vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine genügenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, da weder eine Kompetenzüberschreitung noch ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners glaubhaft gemacht werden konnte. Die Editionsverfügungen, die der Beschwerdeführer als unzulässige Beweisausforschung kritisierte, wurden als legitime und gesetzmässige Beweismittel zur Aufklärung von Zahlungsflüssen im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen Dritte angesehen. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.39 (3) StHG art.86 (1 lit. d) BGG art.112 (1) DBG art.312 StGB art.66 (1) BGG art.65 BGG art.7 (2 lit. b) StPO art.113 BGG art.89 (1) BGG art.14 StGB art.83 (lit. e) BGG art.320 (1) StGB
Ermächtigungsverfahren
Amtsmissbrauch
Amtsgeheimnis
Strafverfolgung
Beweisausforschung
Editionsverfügung
Zahlungsflüsse
Case law2004-08-11
art. 103 (2) StPO

in

1P.193/2004

Das Bundesgericht untersuchte die Auslegung von Art. 103 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt) im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht des Angeschuldigten im Vorverfahren. Es bestätigte die Auffassung der Rekurskammer, dass ein durch einen Anwalt vertretener Angeschuldigter im Vorverfahren kein persönliches Akteneinsichtsrecht hat, sondern dieses Recht ausschließlich durch den Verteidiger ausgeübt wird. Das Gericht führte aus, dass diese Auslegung mit dem Wortlaut der Bestimmung übereinstimmt und durch den Zweck der Norm gerechtfertigt ist, da sie Missbrauch und Gefahren im Umgang mit den Akten verhindern soll. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass diese Regelung weder gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) oder gegen verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK) verstößt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.5 (4) EMRK art.9 BV art.29 (2) BV art.6 (3 lit. b) EMRK art.8 (1) BV
Akteneinsichtsrecht
Vorverfahren
Verteidiger
Willkürverbot
Gleichbehandlung
EMRK
Bundesverfassung
Case law1981-07-01
art. 103 StPO

in

107 IA 45

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Bezirksanwaltschaft die Entsiegelung von beschlagnahmten Papieren verfügt hat, ohne den nach § 101 StPO vorgesehenen richterlichen Entscheid einzuholen. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass § 103 StPO anwendbar sei, da es sich um eine Edition von Papieren und nicht um eine Hausdurchsuchung gehandelt habe. Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass § 103 StPO nichts über die Entsiegelung aussagt und dass bei einer Durchsuchung von Papieren, der sich der Inhaber widersetzt, die §§ 100 und 101 StPO massgebend sind. Diese Vorschriften sehen vor, dass Papiere zu versiegeln sind und der Entscheid über die Entsiegelung dem Bezirksgericht oder der Anklagekammer des Obergerichts vorbehalten ist. Die Versiegelung dient dem Schutz der Privatsphäre des Inhabers der Papiere, und der neutrale Richter hat die Abwägung zwischen dem Strafuntersuchungsinteresse und dem Interesse des Inhabers an der Geheimhaltung vorzunehmen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Bezirksanwaltschaft die Entsiegelung in eigener Kompetenz verfügen könne, verstösst gegen Art. 4 und Art. 58 Abs. 1 BV.

art.58 (1) BV art.4 BV art.285 (2) StGB art.100 StPO art.55 BV art.101 StPO
Beschlagnahme
Entsiegelung
Pressefreiheit
Zeugnisverweigerungsrecht
Verhältnismässigkeit
Strafuntersuchung
Privatsphäre
Case law1968-11-06
art. 103 StPO

in

94 I 551

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Rechte des Geschädigten im Strafverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 103 StPO. Der Beschwerdeführer K. rügt, dass ihm als Geschädigtem im Untersuchungsverfahren bestimmte Rechte, wie die Stellung von Beweisanträgen und Akteneinsicht, verweigert wurden. Das Gericht prüft, ob das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft und die Überweisungsbehörde diese Rechte zu Unrecht missachtet haben. Es stellt fest, dass das Obergericht nicht zuständig war, die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen, da seine Prüfungsbefugnis auf die Überweisung des Falles an das zuständige Gericht beschränkt war. Hinsichtlich der Überweisungsbehörde wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die Aussagen der Angeschuldigten informiert wurde und sich dazu äußern konnte, sodass keine Verletzung von Art. 103 StPO vorliegt. Zudem wird der Antrag auf Beweissicherung als unbegründet erachtet, da die begehrten Erhebungen für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant waren.

art.4 BV art.104 StPO art.106 StPO art.111 StPO
Geschädigtenrechte
rechtliches Gehör
Verfahrensmängel
Akteneinsicht
Beweisanträge
Einstellungsbeschluss
staatsrechtliche Beschwerde