Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Rechte des Geschädigten im Strafverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 103 StPO. Der Beschwerdeführer K. rügt, dass ihm als Geschädigtem im Untersuchungsverfahren bestimmte Rechte, wie die Stellung von Beweisanträgen und Akteneinsicht, verweigert wurden. Das Gericht prüft, ob das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft und die Überweisungsbehörde diese Rechte zu Unrecht missachtet haben. Es stellt fest, dass das Obergericht nicht zuständig war, die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen, da seine Prüfungsbefugnis auf die Überweisung des Falles an das zuständige Gericht beschränkt war. Hinsichtlich der Überweisungsbehörde wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die Aussagen der Angeschuldigten informiert wurde und sich dazu äußern konnte, sodass keine Verletzung von Art. 103 StPO vorliegt. Zudem wird der Antrag auf Beweissicherung als unbegründet erachtet, da die begehrten Erhebungen für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant waren.
Geschädigtenrechte
rechtliches Gehör
Verfahrensmängel
Akteneinsicht
Beweisanträge
Einstellungsbeschluss
staatsrechtliche Beschwerde