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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung

Art. 100 Aktenführung

1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:

a.
die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b.
die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c.
die von den Parteien eingereichten Akten.

2 Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.

Case law2023-06-04
art. 100 StPO

in

1B 23/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Strafverfahren gemäss Art. 100 StPO, welcher die Ablehnung eines Antrags auf Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses für 'Separatbeilagen' betraf. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde nur zulässig wäre, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und Aktenführung, konnte jedoch nicht darlegen, dass das fehlende Aktenverzeichnis sein Akteneinsichtsrecht in einer Weise beeinträchtigt, die im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Daher verneinte das Gericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und trat nicht auf die Beschwerde ein.

art.93 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG art.29 (1) BV art.78 (1) BGG art.80 BGG
Aktenführung
rechtliches Gehör
Zwischenentscheid
nicht wiedergutzumachender Nachteil
Akteneinsichtsrecht
Beschwerde in Strafsachen
Zulässigkeit der Beschwerde
Case law2022-11-24
art. 100 (1) StPO

in

6B 986/2022

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, der eine Verletzung seines Konfrontationsrechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO rügte, weil er nicht an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten teilnehmen konnte. Das Gericht stellte fest, dass das Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen nach ständiger Rechtsprechung nur für das eigene Verfahren gilt und in getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung besteht. Der Beschwerdeführer hatte jedoch die Gelegenheit, belastende Aussagen in einer Konfrontationseinvernahme zu hinterfragen, womit Art. 147 Abs. 1 StPO genügt wurde. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen.

art.29 StPO art.30 StPO art.6 (3 lit. d) EMRK art.3 (2 lit. c) StPO art.42 (1 und 2) BGG
Konfrontationsrecht
Beweiserhebung
getrennte Verfahren
Parteistellung
Rechtliches Gehör
Beschwerdebegründung
Willkürprüfung
Case law2022-07-04
art. 100 (2) StPO

in

6B 1071/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 100 Abs. 2 StPO im Kontext der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Strafbehörden. Es stellte fest, dass die Verfahrensleitung für eine systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgen muss, wobei in einfachen Fällen von einem Verzeichnis abgesehen werden kann. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass die Dokumentation der Überwachungsmassnahmen unvollständig sei, da die relevanten Beweise in den Akten enthalten waren und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Es wurde betont, dass die Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen bei der Aktenführung hat, solange die systematische Ablage gewährleistet ist.

art.32 (2) BV art.9 StPO art.29 (2) BV art.25 StGB art.350 (1) StPO art.6 (1) StPO
Aktenführungs- und Dokumentationspflicht
Systematische Ablage
Rechtliches Gehör
Verteidigungsrechte
Überwachungsmassnahmen
Mittäterschaft
Gehilfenschaft
Case law2022-06-17
art. 100 (2) StPO

in

1B 118/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 100 Abs. 2 StPO im Kontext der behördlichen Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass die Aktenführungspflicht der Behörde das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darstellt und in Art. 100 StPO konkretisiert wird. Das Gericht prüfte, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt, falls die Aktenführung ungenügend ist. Es kam zum Schluss, dass bei umfangreichen Akten (15 Kartonschachteln mit über 80 Bundesordnern) ein solcher Nachteil nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, weshalb auf die Beschwerde einzutreten war. Hinsichtlich der Rechtsverzögerung wurde festgehalten, dass das hängige Ausstandsverfahren einen prozessökonomischen Grund für die Verzögerung der Hauptverhandlung darstellte und keine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung vorlag. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.5 StPO art.94 BGG art.59 (3) StPO art.29 (2) BV art.66 (1) BGG
Aktenführungspflicht
Akteneinsichtsrecht
Rechtsverzögerung
Beschleunigungsgebot
Ausstandsverfahren
Prozessökonomie
Bundesgerichtsbeschwerde
Case law2022-03-24
art. 100 StPO

in

6B 220/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die schriftliche Stellungnahme von B.________ aufgrund von Verfahrensfehlern unverwertbar sei und ob die Aktenführungspflicht nach Art. 100 StPO verletzt wurde. Es stellte fest, dass die Vorinstanz sich in ihrer Beweiswürdigung nicht auf die schriftliche Stellungnahme stützte, sondern auf die mündlichen Aussagen von B.________ während der Berufungsverhandlung. Daher sah das Gericht keine Verletzung von Art. 100 StPO, da die fehlenden Fragenkataloge in den Akten keine Auswirkungen auf die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers hatten und die Akten hinreichend transparent waren. Zudem wurde der Vorwurf der Gehörsverletzung als unbegründet zurückgewiesen, da die Vorinstanz ihre Entscheidung ausreichend begründet hatte.

art.107 (1 lit. a) StPO art.389 (3) StPO art.141 (2) StPO art.3 (2 lit. c) StPO art.29 (2) BV art.184 (3) StPO art.6 (3) EMRK
Beweiswürdigung
Aktenführungspflicht
Verteidigungsrechte
Gehörsverletzung
Verfahrensfehler
Geschwindigkeitsmessung
Willkürrüge
Case law2020-10-01
art. 100 StPO

in

6B 915/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der Dokumentationspflicht nach Art. 100 StPO. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht erfüllt hatte, indem sie alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festhielt und die Akten vollständig und korrekt führte. Das Gericht wies die Rüge zurück, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich zu den eingeholten Berichten zu äussern, und der Verhandlungsunterbruch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend war. Zudem wurde die Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens bestätigt, das die Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB begründete.

art.63 (1) StGB art.9 BV art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.182 StPO art.56_a (1) StGB art.97 (1) BGG art.59 (1) StGB art.10 (2) StPO art.105 (1) BGG art.183 (3) StPO art.56 (3) StGB
rechtliches Gehör
Aktenführungs- und Dokumentationspflicht
stationäre therapeutische Massnahme
psychiatrisches Gutachten
Willkürverbot
Verhältnismässigkeit
Rückfallgefahr
Case law2019-10-30
art. 100 (2) StPO

in

6B 1095/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO verletzt wurde, indem die Vorinstanz die Akten nicht paginiert oder in einem Verzeichnis erfasst hatte. Das Gericht stellte fest, dass die systematische Ablage und fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis gesetzlich vorgeschrieben sind, um eine effiziente Verteidigung und Verfahrensfairness zu gewährleisten. Die Vorinstanz hatte die Akten zwar chronologisch geordnet und mit Griffregistern versehen, jedoch fehlte eine durchgängige Paginierung und ein vollständiges Verzeichnis, was die Sachbearbeitung erschwerte. Das Bundesgericht hob den Beschluss der Vorinstanz auf, da die gesetzlichen Anforderungen an die Aktenführung nicht erfüllt wurden und dies eine formelle Rechtsverweigerung darstellte.

art.93 (1) BGG art.6 (1) EMRK art.363 StPO art.64 (2) BGG art.29 (2) BV art.59 (4) StPO art.67 BGG art.59 (3) StGB art.68 (2) BGG art.66 (4) BGG art.107 (2) BGG
Aktenführungspflicht
rechtliches Gehör
Verfahrensfairness
systematische Ablage
Paginierung
Verzeichniserfassung
formelle Rechtsverweigerung
Case law2019-03-04
art. 100 (2) StPO

in

6B 892/2017

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO zur Erstellung von Aktenverzeichnissen verpflichtet war, was jedoch nicht erfolgte. Dies führte jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern seine Verteidigungsrechte aufgrund der fehlenden Aktenverzeichnisse beeinträchtigt wurden. Das Gericht sah daher keine Verletzung von Art. 100 Abs. 2 StPO, die eine Aufhebung rechtfertigen würde.

art.102 (3) BGG art.81 (1) BGG art.428 (1) StPO art.406 (2) StPO art.405 StPO art.66 (1) BGG art.80 (1) BGG art.71 BGG art.24 (2) BZP art.68 (2) BGG art.389 StPO
Aktenverzeichnis
Verteidigungsrechte
Verfahrensrecht
Beschwerdelegitimation
Kostenentscheid
Schriftliches Verfahren
Bundesrecht
Case law2014-10-24
art. 100 (2) StPO

in

1B 334/2014

Das Bundesgericht untersuchte die Einhaltung von Art. 100 Abs. 2 StPO, welcher die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis vorschreibt. Es stellte fest, dass die Führung der Haftakten durch die Bundesanwaltschaft zwar nicht optimal war, insbesondere weil sie primär nach den Daten der Haftverlängerungsgesuche geordnet und somit schwer zugänglich für die Verteidigung war. Dennoch wurde die Verteidigungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, da der Verteidiger bereits mit den Akten vertraut war und Zugang zu besser strukturierten Hauptakten hatte. Das Gericht sah daher keine Verletzung von Art. 100 Abs. 2 StPO.

art.140 StPO art.5 (2) StPO art.29 (2) BV art.8 (1) BV art.227 (5) StPO art.237 (1) StPO art.221 (1) StPO art.145 StPO
Aktenführung
Verteidigungsrechte
Haftprüfungsverfahren
Beschleunigungsgebot
Fluchtgefahr
Dringender Tatverdacht
Verfahrensfairness
Case law2013-11-06
art. 100 (1) StPO

in

1B 171/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht in die Videoaufzeichnung der ersten Einvernahme der Beschwerdegegnerin hat, die im Rahmen eines anderen Strafverfahrens durchgeführt wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Video gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO in seiner Gesamtheit zu den Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer gehört, da es Aussagen enthält, die für den strafrechtlichen Vorwurf relevant sind. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei lediglich als Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO anzusehen, wurde verworfen. Das Kantonsgericht hatte den Antrag auf Akteneinsicht unzureichend begründet, weshalb der Beschluss aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Das Bundesgericht betonte, dass Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts nach Art. 108 StPO konkret begründet werden müssen und zwischen der Partei und ihrem Rechtsvertreter zu differenzieren ist.

art.66 (1) BGG art.101 (3) StPO art.102 StPO art.68 (1) BGG art.112 (1) BGG art.108 StPO art.107 (1) StPO art.64 BGG
Akteneinsicht
Verfahrensrecht
rechtliches Gehör
Strafverfahren
Videoeinvernahme
Rechtsverweigerung
Bundesgericht