Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht in die Videoaufzeichnung der ersten Einvernahme der Beschwerdegegnerin hat, die im Rahmen eines anderen Strafverfahrens durchgeführt wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Video gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO in seiner Gesamtheit zu den Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer gehört, da es Aussagen enthält, die für den strafrechtlichen Vorwurf relevant sind. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei lediglich als Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO anzusehen, wurde verworfen. Das Kantonsgericht hatte den Antrag auf Akteneinsicht unzureichend begründet, weshalb der Beschluss aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Das Bundesgericht betonte, dass Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts nach Art. 108 StPO konkret begründet werden müssen und zwischen der Partei und ihrem Rechtsvertreter zu differenzieren ist.
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Bundesgericht