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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

4. Abschnitt: Protokolle

Art. 77 Verfahrensprotokolle

Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:

a.
Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;
b.
die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;
c.
die Anträge der Parteien;
d.
die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;
e.
die Aussagen der einvernommenen Personen;
f.
den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;
g.
die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;
h.
die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.
Case law2021-08-31
art. 77 StPO

in

1B 612/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin, eine Polizeibeamtin, gemäss Art. 56 lit. f StPO aufgrund von Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Beschwerdegegnerin durch Kontakte zu Privatklägerinnen und fehlende Protokollierung von Verfahrenshandlungen nach Art. 77 StPO befangen sei. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsannahmen nicht willkürlich getroffen hatte und dass die Handlungen der Beschwerdegegnerin keine besonders krassen oder wiederholten Irrtümer darstellten, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten begründen würden. Zudem betonte das Gericht, dass die Anforderungen an die Unparteilichkeit bei Polizeibeamten aufgrund ihrer Funktion weniger hoch sind als bei Staatsanwälten oder Richtern. Daher verneinte das Gericht den Anschein der Befangenheit und wies die Beschwerde ab.

art.77 StPO art.56 (lit. f) StPO art.6 (1) EMRK art.12 (lit. a) StPO art.29 (1) BV art.59 (1 lit. a) StPO art.58 (1) StPO art.30 (1) BV
Ausstand
Befangenheit
Polizeibeamte
Verfahrensfehler
Protokollierungspflicht
Unparteilichkeit
Strafverfolgungsbehörde
Case law2016-06-14
art. 77 (b) StPO

in

6B 893/2015

Das Bundesgericht beurteilte die Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 3. Juli 2012 unter Art. 77 lit. b StPO und stellte fest, dass die Nichteinhaltung der Protokollierungspflicht bezüglich der Anwesenheit und Befragung durch den Polizeibeamten A.________ zwar eine Verletzung von Art. 77 lit. b StPO darstellt, jedoch als Ordnungsvorschrift gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO zu qualifizieren ist, wodurch das Protokoll trotzdem verwertbar bleibt. Das Gericht betonte, dass Art. 77 lit. b StPO vor allem prozessuale Rahmenumstände regelt und keine grundlegenden Verfahrensrechte verletzt, sodass die Verwertbarkeit des Protokolls nicht beeinträchtigt wird.

art.141 (1-3) StPO art.76 (1-3) StPO art.197 (3) StGB art.78 (1-5) StPO art.140 (1) StPO
Beweisverwertungsverbot
Protokollierungspflicht
Ordnungsvorschrift
Gültigkeitsvorschrift
Einvernahmeprotokoll
Fairnessgebot
Eventualvorsatz
Case law2015-12-23
art. 77 (c) StPO

in

6B 596/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Aussagen des Privatklägers B.________ aufgrund des Verzichts auf eine Konfrontationseinvernahme verwertbar seien. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner durch seinen vorbehaltlosen Verzicht auf die Durchführung der Einvernahme auch auf sein Konfrontationsrecht verzichtet habe, da dies aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar hervorgehe und keine Anhaltspunkte für einen Vorbehalt bestünden. Die Vorinstanz hatte dies willkürlich anders beurteilt, indem sie die Aussagen als unverwertbar qualifizierte, Bundesrecht verletzt. Der Verzicht führte dazu, dass die vorhandenen Aussagen des Privatklägers verwendet werden dürfen.

art.97 (1) BGG art.95 BGG art.64 (1 und 2) BGG art.66 (1) BGG art.9 BV art.68 (3) BGG art.76 StPO
Konfrontationsrecht
Verzicht
Beweisverwertung
Willkür
Verfahrensprotokoll
Treu und Glauben
Rechtsmissbrauch
Case law2010-11-23
art. 77 (1) StPO

in

1B 356/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO/BL. Es bestätigte, dass die Vorinstanz zu Recht einen dringenden Tatverdacht sowie Fortsetzungsgefahr annahm, da der Beschwerdeführer mehrfach und einschlägig vorbestraft war und trotz laufender Verfahren weiterhin Betäubungsmitteldelikte beging. Die Fortsetzungsgefahr wurde als gegeben erachtet, da ernsthaft zu befürchten war, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere schwere Delikte begehen würde, und keine milderen Massnahmen als die Haft geeignet erschienen, diese Gefahr abzuwenden. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wurde daher als verhältnismässig und nicht willkürlich beurteilt.

art.97 (1) BGG art.36 (3) BV art.95 BGG art.31 (1) BV art.5 (1 lit. c) EMRK art.10 (2) BV art.105 (2) BGG
Untersuchungshaft
Fortsetzungsgefahr
dringender Tatverdacht
Verhältnismässigkeit
Betäubungsmittelgesetz
Rückfallprognose
Präventivhaft
Case law2010-02-15
art. 77 (2) StPO

in

6B 799/2009

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 77 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit der Ablehnung der Einvernahme des Grundbuchverwalters als Zeuge im Berufungsverfahren. Die Vorinstanz hatte den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, da dieser im erstinstanzlichen Verfahren auf eine Einvernahme verzichtet hatte, was nach Ansicht des Gerichts gegen das Teilnahmerecht nach Art. 77 Abs. 2 StPO verstosse. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, warum diese Anwendung willkürlich gewesen sein sollte, und verwies darauf, dass weder Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK noch Art. 14 Ziff. 3 lit. e UNO-Pakt II vorschreiben, dass ein Angeklagter auf das Befragen eines Belastungszeugen nicht verzichten dürfe. Da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auch nicht die Einvernahme des Gläubigers oder von R.________ beantragt hatte, sah das Bundesgericht keinen Verstoss gegen Art. 77 Abs. 2 StPO.

art.6 (3) EMRK art.145 StGB art.66 (1) BGG art.32 (2) BV
Zeugeneinvernahme
Teilnahmerecht
Berufungsverfahren
Willkür
Grundrechte
Strafprozessrecht
Beweiswürdigung
Case law2009-07-30
art. 77 (1) StPO

in

1B 189/2009

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Haftverlängerung gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO BL und stellte fest, dass die Fortsetzungsgefahr als Haftgrund gegeben ist, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen und des konkreten Verdachts eines erneuten versuchten Einbruchdiebstahls als dringend verdächtig angesehen wurde. Das Gericht betonte, dass die Haft nur als 'ultima ratio' angeordnet werden darf und verhältnismässig sein muss, wobei es die Schwere der zu befürchtenden Delikte und die ungünstige Rückfallprognose berücksichtigte. Die bisherige Haftdauer von ca. fünf Monaten wurde als nicht übermässig angesehen, da sie noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafdauer von elf Monaten gerückt war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.186 StGB art.95 BGG art.139 StGB art.10 (2) StGB art.5 (1 lit. c) EMRK art.105 (2) BGG art.31 (3) BV
Haftverlängerung
Fortsetzungsgefahr
Verhältnismässigkeit
Präventivhaft
Rückfallprognose
Unschuldsvermutung
Ultima ratio
Case law2008-03-07
art. 77 (1) StPO

in

1B 149/2008

Das Bundesgericht beurteilte die Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO/BL und stellte fest, dass der Beschwerdeführer eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, er werde die Freiheit zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit nutzen, was eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt. Das Gericht bestätigte, dass der Tatverdacht und die Fortsetzungsgefahr ausreichend begründet waren, insbesondere aufgrund des Geständnisses, der sichergestellten Waffen und der psychiatrischen Einschätzung, die eine Fremdgefährdung trotz medikamentöser Stabilisierung nahelegte. Die Haftverlängerung wurde als verhältnismässig erachtet, da eine ambulante Behandlung ohne psychiatrisches Gutachten nicht verantwortbar schien und der Arztbericht keine medizinischen Gründe gegen die Fortführung der Haft enthielt. Die Rügen der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots wurden als unbegründet abgewiesen.

art.10 (2) BV art.64 (2) BGG art.64 (1) BGG art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG
Untersuchungshaft
Fortsetzungsgefahr
Verhältnismässigkeit
psychiatrische Begutachtung
Recht auf persönliche Freiheit
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Case law2007-11-01
art. 77 (1) StPO

in

1P.843/2006

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO/BL und stellte fest, dass die Haftverlängerung aufgrund eines dringenden Tatverdachts für qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB) sowie aufgrund konkreter Kollusionsgefahr gerechtfertigt war. Der Beschwerdeführer war geständig und die Aktenlage wies auf schwerwiegende Straftaten hin, bei denen Waffen eingesetzt und Opfer verletzt wurden. Der Strafgerichtspräsident durfte summarisch auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers schliessen und die Haft als verhältnismässig erachten, da Ersatzmassnahmen nicht ausreichend erschienen und die Haftdauer die zu erwartende Strafe nicht überstieg. Eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) wurde verneint, da die Haft auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte und im öffentlichen Interesse lag.

art.140 (3) StGB art.140 (2) StGB art.10 (2) BV art.36 (1) BV
Untersuchungshaft
Dringender Tatverdacht
Kollusionsgefahr
Qualifizierter Raub
Verhältnismässigkeit
Persönliche Freiheit
Geständnis
Case law2006-09-14
art. 77 (1) StPO

in

1P.544/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO/BL und stellte fest, dass die Kollusionsgefahr als Haftgrund gegeben ist. Der Beschwerdeführer wurde dringend verdächtigt, eine Führungsfunktion in einem internationalen Drogenring innegehabt zu haben, und es bestand die konkrete Gefahr, dass er in Freiheit Absprachen mit Mitbeteiligten treffen könnte, um die Untersuchung zu behindern. Das Gericht wies darauf hin, dass im organisierten Drogenhandel die Kollusionsgefahr aufgrund der hierarchischen Strukturen und der Gerichtsnotorik von Beeinflussungen besonders hoch ist. Die Untersuchungshaft wurde daher als verhältnismässig erachtet, da konkrete Indizien für die Kollusionsgefahr vorlagen und der Beschwerdeführer keine substanzierten Gegenargumente vorbringen konnte.

art.5 (4) EMRK art.29 (2) BV art.10 (2) BV
Untersuchungshaft
Kollusionsgefahr
Dringender Tatverdacht
Organisierter Drogenhandel
Verhältnismässigkeit
Rechtliches Gehör
Persönliche Freiheit
Case law2006-04-27
art. 77 StPO

in

1P.201/2006

Das Bundesgericht prüfte die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäss Art. 77 StPO BL und stellte fest, dass der Beschwerdeführer eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und konkrete Fluchtgefahr besteht. Die Heirat mit einer Schweizerin wurde als unzureichend angesehen, um die Fluchtgefahr zu mindern, da keine stabilen Verhältnisse der Ehefrau dargelegt wurden und der Beschwerdeführer weiterhin enge Beziehungen zu seinem Heimatland unterhält. Die Strafgerichtspräsidentin hatte zudem zu Recht keine Ersatzmassnahmen für ausreichend erachtet, da diese die Fluchtgefahr nicht wesentlich verringert hätten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.19 (2) BetmG art.10 (2) BV
Untersuchungshaft
Fluchtgefahr
Haftentlassungsgesuch
dringender Tatverdacht
Ersatzmassnahmen
persönliche Freiheit
staatsrechtliche Beschwerde