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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

2. Kapitel: Grundsätze des Strafverfahrensrechts

Art. 7 Verfolgungszwang

1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

2 Die Kantone können vorsehen, dass:

a.
die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b.
die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
Case law2023-10-01
art. 7 (1) StPO

in

1C 160/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 StPO, wonach Strafbehörden verpflichtet sind, ein Verfahren einzuleiten, wenn ihnen Straftaten oder Verdachtsgründe bekannt werden. Der Kanton Zürich hat gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO die Möglichkeit vorgesehen, dass die Strafverfolgung von Behördenmitgliedern wie dem Beschwerdegegner, dem Leiter des Betreibungsamts, von einer Ermächtigung abhängt. Das Gericht stellte fest, dass das Ermächtigungserfordernis dem Schutz vor mutwilliger Strafverfolgung dient und nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen. Es bestätigte, dass das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht verweigerte, da keine hinreichenden Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners vorlagen und somit keine Verletzung von Bundesrecht vorliegt.

art.99 (1) BGG art.29 (2) BV art.309 StPO art.66 (1) BGG art.312 StGB art.89 (1) BGG art.42 (1) BGG art.68 (2) BGG art.90 BGG art.83 BGG art.310 StPO art.86 (1) BGG
Ermächtigung zur Strafverfolgung
Amtsmissbrauch
Strafverfahren
Verwaltungsverfahren
Zuständigkeit
Strafrechtliche Gesichtspunkte
Begründungspflicht
Case law2023-07-03
art. 7 (2) StPO

in

1C 88/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), wonach das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB entscheidet. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung des angezeigten Stadtpolizisten abgelehnt, da nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Tatverdacht festgestellt wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da der Beschwerdeführer weder darlegen konnte, dass der Beschwerdegegner pflichtwidrig gehandelt hatte, noch dass ein Anfangsverdacht für Verleumdung gemäss Art. 174 StGB bestand. Die Beschwerde wurde daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten.

art.110 (3) StGB art.174 StGB art.90 BGG art.42 (2) BGG art.86 (1 lit. d) BGG
Strafverfahren
Ermächtigung zur Strafverfolgung
Beamtenstrafrecht
Verleumdung
Begründungspflicht
Anfangsverdacht
Beschwerde
Case law2023-03-24
art. 7 (2 lit. b) StPO

in

1C 602/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 GOG/ZH, welcher das Obergericht zur Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB befugt. Im vorliegenden Fall lehnte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung der KESB Winterthur-Andelfingen mangels deliktsrelevanten Verdachts ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Behörde vorbrachte und insbesondere keine Anzeichen für einen Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB vorlagen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, da die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen hatte.

art.95 BGG art.89 (1) BGG art.110 (3) StGB art.105 (1) BGG art.115 StPO art.301 (2 und 3) StPO art.312 StGB
Ermächtigungsverfahren
Amtsmissbrauch
Strafverfolgung
Rechtsschutzinteresse
Geschädigtenstellung
Bundesrecht
Willkürverbot
Case law2023-01-26
art. 7 (2) StPO

in

1C 38/2023

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Mitarbeiterinnen des Betreibungsamts Uzwil und B.________ verweigerte. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO des Kantons St. Gallen entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die Anklagekammer begründete ihre Ablehnung damit, dass die angezeigten Personen als gewählte Betreibungsbeamtinnen oder Angestellte in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen legitimiert handelten und keine Anhaltspunkte für eine Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB vorlagen. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht sachgerecht mit diesen Erwägungen auseinander, sondern behauptete lediglich, dass sämtliche Betreibungsämter gesetzwidrig handelten. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.110 (3) StGB art.42 (2) BGG art.86 (1) BGG art.66 (1) BGG art.287 StGB art.108 (1) BGG art.90 BGG
Ermächtigungsverfahren
Amtsanmassung
Strafverfahren
Beamtenstatus
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
Begründungspflicht
vereinfachtes Verfahren
Case law2022-12-20
art. 7 (2 lit. b) StPO

in

1C 104/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO im Kontext der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten und privaten Dienstleistern. Es stellte fest, dass der Ermächtigungsvorbehalt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO grundsätzlich auf Mitglieder der Vollziehungs- und Gerichtsbehörden beschränkt ist und nicht auf private Dienstleistungserbringer wie die ORS Service AG anwendbar ist, da diese nicht in die öffentliche Verwaltung integriert sind. Das Gericht betonte, dass eine Ausweitung des Ermächtigungserfordernisses auf Private nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt wäre, was hier nicht der Fall sei. Hingegen unterfallen die Mitarbeiter des kantonalen Sozialamts dem Ermächtigungsvorbehalt, da sie als Staatsbedienstete öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Das Gericht wies zudem die Rügen der Beschwerdeführenden zurück, dass das Ermächtigungserfordernis gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder die EMRK verstosse, da es sich um eine zulässige prozessuale Voraussetzung handelt, die bei fehlendem Anfangsverdacht nicht verletzt wird.

art.110 (3) StGB art.95 BGG art.8 BV art.86 (1 lit. d) BGG art.309 StPO art.14 EMRK art.6 EMRK art.89 (1) BGG art.8 EMRK art.90 BGG art.35 (2) BV art.310 StPO art.83 BGG
Ermächtigungsvorbehalt
Strafverfolgung
Beamtenbegriff
Private Dienstleister
Öffentliche Aufgaben
Rechtsgleichheit
EMRK
Case law2022-12-13
art. 7 (2 lit. b) StPO

in

1C 337/2022

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Mitglieder der Schulbehörden. Es bestätigte, dass das Obergericht des Kantons Zürich korrekt entschieden hatte, keine Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen. Die Schulbehörden handelten rechtmäßig, indem sie ein ärztliches Attest für den Dispens von der Maskentragpflicht verlangten und den Beschwerdeführer anzeigten, als dieser seinen Sohn ohne Dispens vom Schulunterricht fernhielt. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Bundesrecht und wies die Beschwerde ab.

art.110 (3) StGB art.106 (1) BGG art.181 StGB art.95 BGG art.86 (1 lit. d) BGG art.66 (1) BGG art.68 BGG art.62 (2) BV art.97 (1) BGG art.89 (1) BGG art.90 BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.83 BGG art.105 (2) BGG
Strafverfolgung
Ermächtigung
Schulbehörden
Maskentragpflicht
ärztliches Attest
Grundschulpflicht
Nötigung
Case law2022-11-28
art. 7 (2) StPO

in

1C 558/2022

Das Bundesgericht bestätigte den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, welcher die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Polizisten gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG ablehnte. Das Obergericht hatte festgestellt, dass die Beschwerdegegner zur Durchführung der Personenkontrolle befugt waren und diese korrekt durchführten, wobei keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorlagen. Der Beschwerdeführer konnte diese Einschätzung nicht widerlegen, da seine Ausführungen zur angeblichen Privatfirma untauglich waren, den Anfangsverdacht zu begründen. Daher wurde die Beschwerde nicht eingetreten, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

art.110 (3) StGB art.86 (1) BGG art.42 (2) BGG art.90 BGG
Ermächtigung
Strafverfahren
Amtsmissbrauch
Polizeikontrolle
Anfangsverdacht
Beschwerde
Bundesrecht
Case law2022-08-12
art. 7 (2) StPO

in

1C 612/2022

Das Bundesgericht bestätigte den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, der die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende der Zentralen Inkassostelle der Gerichte gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG abgelehnt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Geltendmachung offener Forderungen zum gesetzlichen Auftrag der Inkassostelle gehört und deren Mitarbeitende sich daher nicht strafbar machten, selbst wenn ihr Vorgehen zivil- oder verwaltungsrechtlich anfechtbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht sachgerecht mit dieser Begründung auseinander, sondern wiederholte lediglich seine bereits widerlegte Behauptung des Amtsmissbrauchs. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde.

art.110 (3) StGB art.90 BGG art.42 (2) BGG art.42 (7) BGG art.86 (1 lit. d) BGG art.39 (3) BGG
Ermächtigung zur Strafuntersuchung
Amtsmissbrauch
Verjährung
Zentrale Inkassostelle
Beschwerde
Prozessvoraussetzung
Gerichtskosten
Case law2022-07-18
art. 7 (2 lit. b) StPO

in

1C 740/2021

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG/ZH, welcher vorsieht, dass die Strafverfolgung von Beamten wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von einer Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Das Gericht stellte fest, dass dieses Erfordernis dem Schutz der Beamten vor mutwilliger Strafverfolgung dient und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherstellt. Es betonte, dass für die Ermächtigung zur Strafverfolgung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten erforderlich ist, das in minimaler Weise glaubhaft erscheinen muss. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zu Recht keine hinreichenden Hinweise auf strafbares Verhalten der Beschwerdegegner festgestellt hatte und somit die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte.

art.107 (1) BGG art.100 (1) BGG art.181 StGB art.64 (1 und 2) BGG art.30 (3) BV art.29 (1) BGG art.97 (1) BGG art.99 (2) BGG art.95 (lit. a und lit. b sowie lit. e) BGG art.27 (1 und 2) BGG art.57 (1 lit. b) BGerR art.58 BGerR art.68 (1 und 3) BGG art.86 (1 lit. d und Abs. 2) BGG art.105 (2) BGG art.42 (1 und 2) BGG art.180 StGB art.115 (1) StPO art.82 BGG art.320 StGB art.106 (1) BGG art.179quater StGB art.59 (3) BGG art.60 BGerR art.66 (1) BGG art.312 StGB art.89 (1) BGG art.317 StGB art.90 BGG art.146 StGB art.83 (lit. e) BGG
Strafverfolgung
Beamte
Ermächtigungserfordernis
Mindestmass an Hinweisen
strafrechtlich relevantes Verhalten
Schutz vor mutwilliger Strafverfolgung
Funktionieren staatlicher Organe
Case law2022-07-14
art. 7 (2 lit. b) StPO

in

1C 32/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO verweigert hat. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) oder eine Nötigung (Art. 181 StGB) vorlagen. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdegegner keine unrechtmässige Amtsgewalt ausgeübt habe, sondern seine Handlungen durch das Zürcher Polizeigesetz gedeckt waren. Zudem fehlte es an einer Absicht, sich oder anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einen Nachteil zuzufügen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.89 (1) BGG art.181 StGB art.90 BGG art.700 (2) ZGB art.29 (2) BV art.86 (1 lit. d und Abs. 2) BGG art.312 StGB
Amtsmissbrauch
Nötigung
Ermächtigungsverfahren
Polizeigesetz
Rechtmässigkeit
Strafverfolgung
Beschwerde