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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Beschuldigte Person

Art. 429 Ansprüche

1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:

a.274
eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b.
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c.
Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

3 Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275

274 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

275 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Case law2023-03-22
art. 429 (2) StPO

in

6B 1002/2022

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO und stellte fest, dass der Beschwerdeführer kein beziffertes Sachbegehren eingereicht hatte, obwohl er zuvor von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden war, seine Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen. Das Gericht betonte, dass ein reformatorisches Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG einen bezifferten Antrag erfordert, was der Beschwerdeführer nicht erfüllte. Daher wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.

art.66 (1) BGG art.42 (1) BGG
Beschwerde
Entschädigung
Genugtuung
Rechtsmittel
Sachbegehren
Verfahrensrecht
Zulässigkeit
Case law2023-03-04
art. 429 (1) StPO

in

6B 1028/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Entschädigung für Anwaltskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, die dem Beschwerdeführer im Rahmen eines eingestellten Strafverfahrens zustehen würde. Es bestätigte, dass der Anspruch auf Entschädigung nur für angemessene Aufwendungen gilt, insbesondere für die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern diese aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Das Gericht wies darauf hin, dass nicht alle Aufwendungen entschädigt werden, sondern nur solche, die als notwendig und angemessen erachtet werden, wobei der Massstab eines erfahrenen Anwalts anzulegen ist. Die Vorinstanz hatte den geltend gemachten Aufwand des Beschwerdeführers als überhöht eingestuft und eine Reduktion vorgenommen, was das Bundesgericht als ermessensgerecht und nicht willkürlich bestätigte, da die Argumentation des Beschwerdeführers keine klare Überschreitung des Ermessensspielraums oder eine krass ungerechte Festsetzung aufzeigen konnte.

art.429 (2) StPO art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.436 (1) StPO
Entschädigung
Anwaltskosten
Angemessenheit
Ermessen
Strafverfahren
Rechtsmittelverfahren
Willkürprüfung
Case law2022-11-24
art. 429 (1) StPO

in

6B 888/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 429 Abs. 1 StPO, der den Anspruch auf Entschädigung für freigesprochene oder teilweise freigesprochene Personen regelt. Der Beschwerdeführer 1, A.A.________, machte geltend, dass die Vorinstanz seine Entschädigungsansprüche für Verteidigungskosten und wirtschaftliche Einbussen unzulässig gekürzt habe. Das Gericht bestätigte die Vorinstanz in ihrer Einschätzung, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht in vollem Umfang angemessen waren, da ein erfahrener Strafverteidiger die Verteidigung effizienter hätte gestalten können. Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz ihre Ermessensbefugnis korrekt ausgeübt hatte und keine Willkür vorlag. Die Beschwerde wurde daher in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.

art.431 (1) StPO art.42 (1) BGG art.81 (1) BGG art.433 (2) StPO art.434 (1) StPO
Entschädigungsanspruch
Freispruch
Verteidigungskosten
wirtschaftliche Einbussen
Ermessensspielraum
Willkür
Strafprozessrecht
Case law2022-09-11
art. 429 (1) StPO

in

6B 1221/2022

Das Bundesgericht hat gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO entschieden, dass die Beschwerdeführerin keine Genugtuung für die psychische Belastung während des Strafverfahrens erhält, da sie nicht nachweisen konnte, dass sie eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erlitten hat. Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass die allgemeine psychische Belastung eines Strafverfahrens keine Genugtuung rechtfertigt und die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände wie Freiheitsentzug, starkes Medienecho oder erhebliche berufliche Konsequenzen dargelegt hat. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten war.

art.108 (1 lit. b) BGG art.385 (1 lit. b) StPO art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.28_a (3) ZGB art.42 (2) BGG art.49 OR art.64 (1) BGG
Genugtuung
psychische Belastung
Strafverfahren
Begründungsanforderungen
persönliche Verhältnisse
Nichteintreten
Beschwerde
Case law2022-09-11
art. 429 (1) StPO

in

6B 660/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 429 Abs. 1 StPO, der den Anspruch einer freigesprochenen beschuldigten Person auf Entschädigung ihrer angemessenen Verfahrensaufwendungen regelt. Die Vorinstanz hatte die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung der Beschwerdeführerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 10'045.50 festgesetzt, wobei sie sich auf das erstinstanzliche Urteil bezog. Das Bundesgericht rügte, dass die Vorinstanz den Aufwand für das Beschwerdeverfahren gegen die Sistierung unberücksichtigt ließ, obwohl die Beschwerdeführerin als Gegenpartei involviert war und ihre prozessualen Rechte ausübte. Dies verletzte Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, da die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte hätte gewährt werden müssen. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung bestätigte das Bundesgericht, dass sich diese nach dem kantonalen Tarif richtet und die Vorinstanz einen weiten Ermessensspielraum hat, dessen Ausübung nur bei offensichtlicher Überschreitung überprüft wird.

art.432 (1) StPO art.29 (2) BV art.560 (1) ZGB art.560 (2) ZGB art.436 StPO art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.432 (2) StPO art.102 (1) BGG
Parteientschädigung
Freispruch
Verfahrensrechte
Ermessensspielraum
Privatkläger
Rechtsnachfolge
Beschwerdeverfahren
Case law2022-08-16
art. 429 (1) StPO

in

6B 601/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, einer speziellen Staatshaftungsnorm. Es stellte fest, dass eine erhebliche Medienberichterstattung eine Persönlichkeitsverletzung darstellen kann, die einen Genugtuungsanspruch auslöst. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz jedoch zu Recht die Medienberichterstattung nach der Berufungsverhandlung nicht berücksichtigt, da diese nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheids war. Hingegen rügte das Bundesgericht zurecht, dass die Vorinstanz die Verzinsung der Genugtuung nicht geprüft hatte, da Zinsen gemäss Art. 73 OR Teil der Genugtuung sind und ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses fällig werden. Daher wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung der Verzinsung zurückgewiesen.

art.107 (1) BGG art.41 OR art.66 (1) BGG art.73 OR art.68 (1) BGG art.429 (2) StPO art.68 (2) BGG art.85 (1) BGG art.107 (2) BGG
Genugtuungsanspruch
Staatshaftung
Medienberichterstattung
Persönlichkeitsverletzung
Verzinsung
Rückweisungsentscheid
Beschleunigungsgebot
Case law2022-07-09
art. 429 (1) StPO

in

6B 1281/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Entschädigung für die Kosten der frei gewählten Verteidigung zusteht, nachdem das Strafverfahren gegen sie eingestellt wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall nicht als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren sei, da der Tatvorwurf des Nichttragens einer Gesichtsmaske eine leichte Übertretung darstellte und weder rechtliche noch tatsächliche Komplexität aufwies. Zudem war der Beschwerdeführerin von Beginn an bewusst, dass ihr Verhalten aufgrund eines ärztlichen Attests straflos war. Das Gericht wies daher die Beschwerde ab und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, die den Entschädigungsanspruch verneinte.

art.97 (1) BGG art.100 (1) BGG art.9 BV art.105 (1) BGG art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.47 (1) BGG
Entschädigungsanspruch
Strafverfahren
Verfahrenseinstellung
Angemessenheit der Verteidigung
Tatvorwurf
Rechtliche Komplexität
Willkürrüge
Case law2022-07-09
art. 429 (1) StPO

in

6B 1282/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 429 Abs. 1 StPO, der einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens vorsieht. Die Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung und Genugtuung aufgrund schwerer Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Das Gericht stellte fest, dass der Beizug eines Verteidigers ab dem Zeitpunkt der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf ihre beruflichen Verhältnisse angemessen war und daher ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht. Hinsichtlich der Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wies das Gericht die Vorinstanz an, den Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung näher zu prüfen, da die bisherige Sachverhaltsfeststellung unzureichend war. Die Medienberichte allein begründeten jedoch keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung.

art.112 (1 lit. b) BGG art.100 (1) BGG art.9 BV art.78 (1) BGG art.47 (1) BGG art.80 (1) BGG art.97 (1) BGG art.28_a (3) ZGB art.49 OR art.105 (1) BGG art.66 (4) BGG art.68 (1 und 2) BGG
Entschädigungsanspruch
Genugtuung
Strafverfahren
Verteidigungskosten
Persönlichkeitsverletzung
Kausalzusammenhang
Willkürrüge
Case law2022-07-09
art. 429 (1) StPO

in

6B 1280/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 429 Abs. 1 StPO, der Entschädigung und Genugtuung bei Einstellung eines Strafverfahrens regelt. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung hatte, da der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall nicht als angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte angesehen werden konnte. Der Tatvorwurf (Nichttragen einer Gesichtsmaske) war leicht, und es bestand keine rechtliche oder tatsächliche Komplexität, die einen Verteidiger rechtfertigte. Zudem verneinte das Gericht einen Anspruch auf Genugtuung, da keine besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch das Verfahren oder die Medienberichterstattung nachgewiesen wurden. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Ansprüche abgewiesen.

art.100 (1) BGG art.106 (2) BGG art.80 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.106 (1) StGB art.66 (1) BGG art.9 BV art.78 (1) BGG art.47 (1) BGG art.333 StGB art.103 StGB art.28_a (3) ZGB art.49 OR art.105 (1) BGG art.107 BGG
Entschädigung
Genugtuung
Strafverfahren
Verfahrensrechte
Willkür
Medienberichterstattung
Persönlichkeitsverletzung
Case law2022-07-09
art. 429 (1) StPO

in

6B 1283/2021

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ab, da der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall nicht als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert werden konnte. Der Tatvorwurf des Nichttragens einer Gesichtsmaske wog leicht und stellte eine Übertretung dar, wobei dem Beschwerdeführer die Straflosigkeit seines Verhaltens aufgrund eines ärztlichen Attests von Beginn an bewusst war. Eine rechtliche oder tatsächliche Komplexität, die den Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt hätte, wurde verneint, und es wurden keine besonders schweren Auswirkungen des Verfahrens auf die persönlichen oder beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers festgestellt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht den Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO abgelehnt. Auch der Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wurde verneint, da die Medienberichterstattung keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers darstellte.

art.100 (1) BGG art.9 BV art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.47 (1) BGG art.97 (1) BGG art.28_a (3) ZGB art.49 OR art.105 (1) BGG
Entschädigung
Genugtuung
Verfahrensrechte
Beizug eines Verteidigers
Tatvorwurf
Medienberichterstattung
Willkürrüge