Das Bundesgericht analysierte Art. 408 StPO im Kontext der reformatorischen Natur der Berufung und stellte fest, dass das Berufungsgericht bei Eintritt auf die Berufung ein neues, das erstinstanzliche Urteil ersetzendes Urteil fällt. Das erstinstanzliche Urteil erlangt nur Rechtskraft, soweit es nicht angefochten wurde oder das Berufungsgericht nicht materiell darauf eintritt. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, und die Vorinstanz war uneingeschränkt auf die Berufung eingetreten, weshalb sie ein neues Urteil fällen musste. Das Bundesgericht kritisierte die Vorinstanz dafür, dass sie fälschlicherweise annahm, Teile des erstinstanzlichen Urteils seien bereits rechtskräftig, und hob deren Entscheid auf, da sie den reformatorischen Charakter der Berufung verkannte und gegen Art. 408 StPO verstieß.
Reformatorische Berufung
Rechtskraft
Berufungsurteil
Erstinstanzliches Urteil
Verfahrensfehler
Beschleunigungsgebot
Beweisaufnahme