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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

3. Abschnitt: Berufungsentscheid

Art. 408 Neues Urteil

1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.

2 Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270

270 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Case law2023-03-20
art. 408 StPO

in

6B 532/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 408 StPO das Berufungsgericht bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Dadurch entfällt das Anfechtungsobjekt eines parallelen Beschwerdeverfahrens. Die amtliche Verteidigung muss nach geltendem Recht (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO) in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde gegen die Höhe ihrer Entschädigung erheben, wenn sie mit der erstinstanzlichen Festsetzung nicht einverstanden ist. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin keine solche Beschwerde erhoben, sondern versucht, die Entschädigungsfrage über die Berufung ihres Mandanten zu klären. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hatte, indem sie auf das nicht ordnungsgemäss erhobene Rechtsmittel nicht eintrat.

art.109 BGG art.396 (1) StPO art.65 (2) BGG art.135 (3 lit. a) StPO art.135 (3) StPO art.66 (1) BGG art.135 (2) StPO
amtliche Verteidigung
Entschädigung
Beschwerdeverfahren
Berufungsverfahren
Rechtsmittel
Strafprozessordnung
Nichteintretensentscheid
Case law2021-06-30
art. 408 StPO

in

6B 408/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 408 StPO im Kontext der Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Es stellte fest, dass das Berufungsgericht gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Eine Rückweisung an die erste Instanz gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO kommt nur bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln in Betracht, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, wie etwa bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht richtiger Besetzung des Gerichts. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keine solchen Mängel, da die Vorinstanz die erstinstanzliche Entscheidung als ausreichend begründet und unabhängig erachtete und der Beschwerdeführer keine konkrete Befangenheit der Richter nachweisen konnte. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.30 (1) BV art.105 (1) BGG art.350 (1) StPO art.325 (1) StPO art.251 (1) StGB art.146 (1) StGB art.409 (1) StPO
Berufungsverfahren
Reformatorische Erledigung
Verfahrensmängel
Befangenheit
Rechtsmittel
Willkür
rechtliches Gehör
Case law2020-05-26
art. 408 StPO

in

6B 589/2019

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt hat, indem sie sich undifferenziert an den Anklagesachverhalt gebunden fühlte, ohne eine eigenständige und umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen, insbesondere in Bezug auf die Notwehrlage und die subjektive Wahrnehmung von B.________. Dies verletzte das Anklageprinzip (Art. 9 und 325 StPO) sowie die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung gemäß Art. 408 StPO i.V.m. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO. Das Gericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da diese den reformatorischen Charakter der Berufung verkannt und ihre Prüfungspflicht nicht erfüllt hatte.

art.398 (2) StPO art.398 (3) StPO art.6 (1) EMRK art.325 StPO art.29 (1) BV art.29a BV art.350 (1) StPO art.9 StPO art.30 (1) BV
Anklageprinzip
Beweiswürdigung
Notwehr
Reformatorische Berufung
Schwere Körperverletzung
Subjektive Wahrnehmung
Zivilforderungen
Case law2019-01-28
art. 408 StPO

in

6B 892/2018

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 408 StPO das Berufungsgericht ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch die Revision des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Baden, was nicht zulässig ist, da das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG). Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.107 (1) BGG art.410 (1) StPO art.42 (1) BGG art.412 (2) StPO art.42 (3) BGG art.66 (1) BGG art.48 (a) StGB
Revisionsgesuch
Berufungsurteil
erstinstanzliches Urteil
neue Tatsachen
Beweismittel
Rechtsbegehren
Beschwerde
Case law2018-11-30
art. 408 StPO

in

6B 573/2018

Das Bundesgericht stellte fest, dass nach Art. 408 StPO die Rechtsmittelinstanz im Berufungsverfahren nicht nur den erstinstanzlichen Entscheid überprüft, sondern ein neues Urteil fällt, welches dasjenige der ersten Instanz ersetzt. Das Berufungsgericht ist dabei frei, den Sachverhalt anders als die erste Instanz zu würdigen. Der Beschwerdeführer hatte zudem die Möglichkeit, sich im Rahmen der Berufungsverhandlung zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu äussern, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.

art.95 BGG art.97 (1) BGG art.139 (2) StPO art.9 BV art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG
Berufungsverfahren
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Sachverhaltsfeststellung
DNA-Spur
Unschuldsvermutung
Beweiswürdigung
Case law2018-02-14
art. 408 StPO

in

6B 46/2018

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gemäss Art. 408 StPO ab, da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und behauptete lediglich, die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht sei unvollständig gewesen, ohne dies näher zu begründen. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Antrag auf Rückweisung an das Bezirksgericht nicht behandeln musste, da dieser erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt wurde und eine kassatorische Erledigung nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Verfahrensmängeln in Betracht kommt. Die Vorinstanz war zudem nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen, sondern konnte sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.109 BGG art.106 (2) BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.398 StPO art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.409 StPO art.64 BGG
Beschwerdebegründung
Rechtsmittel
Verfahrensmängel
Berufungsverfahren
rechtliches Gehör
kassatorische Erledigung
Begründungsanforderungen
Case law2017-01-17
art. 408 StPO

in

6B 8/2016

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt habe, indem sie dem Beschwerdeführer eine qualifizierte Rechtsrügeverpflichtung zuwies und sich nicht mit einer umfassenden Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung begnügte, obwohl sie als Rechtsmittelbehörde gemäss Art. 408 StPO eine umfassende Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausüben müsse. Dies verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hob daher den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.398 (2 und 3) StPO art.66 (4) BGG art.81 (1 lit. b) BGG art.68 (1 und 2) BGG
Kognition
Rechtsmittelbehörde
rechtliches Gehör
Beschränkung der Kognition
Art. 408 StPO
Verfahrenseinstellung
Parteirechte
Case law2016-12-28
art. 408 StPO

in

6B 1302/2015

Das Bundesgericht analysierte Art. 408 StPO im Kontext der reformatorischen Natur der Berufung und stellte fest, dass das Berufungsgericht bei Eintritt auf die Berufung ein neues, das erstinstanzliche Urteil ersetzendes Urteil fällt. Das erstinstanzliche Urteil erlangt nur Rechtskraft, soweit es nicht angefochten wurde oder das Berufungsgericht nicht materiell darauf eintritt. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, und die Vorinstanz war uneingeschränkt auf die Berufung eingetreten, weshalb sie ein neues Urteil fällen musste. Das Bundesgericht kritisierte die Vorinstanz dafür, dass sie fälschlicherweise annahm, Teile des erstinstanzlichen Urteils seien bereits rechtskräftig, und hob deren Entscheid auf, da sie den reformatorischen Charakter der Berufung verkannte und gegen Art. 408 StPO verstieß.

art.92 BGG art.409 (1) StPO art.6 (1) EMRK art.5 (1) StPO art.93 BGG art.80 (1) BGG art.90 BGG
Reformatorische Berufung
Rechtskraft
Berufungsurteil
Erstinstanzliches Urteil
Verfahrensfehler
Beschleunigungsgebot
Beweisaufnahme
Case law2016-08-08
art. 408 StPO

in

6B 988/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 408 StPO im Zusammenhang mit der formellen Anforderung an das Dispositiv eines Berufungsurteils. Es stellte fest, dass das Gericht verpflichtet ist, die Anklagepunkte erschöpfend zu behandeln, indem es die angeklagten Taten als Lebenssachverhalte und nicht als Anklageziffern oder Straftatbestände beurteilt. Die Vorinstanz hatte versäumt, einen formellen Freispruch für nicht erwiesene Taten auszusprechen, obwohl diese nicht durch die rechtliche Bewertungseinheit des gewerbsmässigen Betruges erfasst wurden. Das Bundesgericht verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 408 StPO und Art. 81 StPO, die klare Anforderungen an die Erschöpfung des Verfahrensgegenstands im Dispositiv stellt.

art.146 (2) StGB art.351 StPO art.112 (3) BGG art.81 StPO art.146 (1) StGB
Dispositiv
Anklageerschöpfung
Freispruch
Tatmehrheit
Bewertungseinheit
formelle Anforderungen
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Case law2016-08-08
art. 408 StPO

in

142 IV 378

Das Urteil behandelt die Frage, ob das Urteilsdispositiv den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigt. Dabei wird unterschieden zwischen Tateinheit und Tatmehrheit. Bei Tateinheit ist kein Freispruch erforderlich, wenn nicht alle Delikte verurteilt werden, da das Urteil einheitlich ausfällt. Bei Tatmehrheit hingegen muss ein Freispruch erfolgen, wenn nicht alle Delikte verurteilt werden, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz von mehreren selbstständigen Tathandlungen aus, weshalb ein Freispruch für die nicht verurteilten Handlungen erforderlich war. Das Bundesgericht betont, dass auch bei einer zusammengefassten Darstellung in Tatmehrheit angeklagter Handlungen unter einer Anklageziffer das Gericht verpflichtet ist, die Anklagepunkte erschöpfend zu behandeln.

art.351 (1) StPO art.146 (2) StGB art.351 (3) StPO art.146 StGB art.81 (4) StPO
Tateinheit
Tatmehrheit
Freispruch
Verjährung
Anklage
Urteilsdispositiv
Bewertungseinheit