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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens

Art. 319 Gründe

1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a.
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b.
kein Straftatbestand erfüllt ist;
c.
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d.
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e.
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

2 Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:

a.
das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b.
das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
Case law2023-03-29
art. 319 (1) StPO

in

6B 602/2020

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde der Privatklägerschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass die Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügungen hatten, da die Zivilansprüche primär vertragsrechtlicher Natur waren und nicht auf einer deliktsrechtlichen Grundlage beruhten. Das Gericht betonte, dass Zivilansprüche, die auf Verträgen basieren, nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage im Strafverfahren sein können, und wies die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war. Die Einstellung des Strafverfahrens hatte keine legitimationsrechtlich erhebliche Auswirkung auf die Beurteilung der Zivilansprüche, da die Vorwürfe eine Vertragsverletzung implizierten und das Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen dienen darf.

art.122 (1) StPO art.158 (1) StGB art.138 StGB art.126 (2 lit. a) StPO art.3 (2 lit. c) StPO art.81 (1 lit. b) BGG art.320 (3) StPO art.146 StGB art.147 (1 und 4) StPO
Privatklägerschaft
Beschwerdebefugnis
Adhäsionsklage
Vertragsrecht
Deliktsrecht
Strafverfahrenseinstellung
Rechtliches Gehör
Case law2023-02-24
art. 319 (1) StPO

in

6B 1016/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, da der Anfangsverdacht gegen den Vater nicht erhärtet werden konnte und keine hinreichenden Beweise für eine Anklageerhebung vorlagen. Die Vorinstanz hatte sorgfältig geprüft, dass die Aussagen des Kindes C.A.________ fragmentarisch und widersprüchlich waren und keine klaren Hinweise auf sexuelle Übergriffe des Vaters ergaben. Zudem wurden die von der Mutter vorgelegten Ton- und Bildaufnahmen als unzureichend bewertet, um einen Tatverdacht zu begründen. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz keine Willkür bei der antizipierten Beweiswürdigung beging und dass weitere Beweiserhebungen, wie die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens oder die Einvernahme der Eltern, keine neuen Erkenntnisse erwarten liessen, die eine Anklage rechtfertigen würden.

art.100 (1) BGG art.139 (2) StPO art.119 StPO art.81 (1) BGG art.6 (1) StPO art.182 StPO art.118 (1) StPO art.97 (1) BGG
Einstellung des Verfahrens
Anfangsverdacht
Beweiswürdigung
Willkürprüfung
sexuelle Handlungen mit Kindern
Glaubwürdigkeitsgutachten
antizipierte Beweiswürdigung
Case law2023-02-22
art. 319 (1 lit. a und b) StPO

in

6B 309/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer keine Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hatten, da sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilforderungen, sondern höchstens auf öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche auswirkte, die im Strafprozess nicht geltend gemacht werden können. Zudem fehlte es an Hinweisen auf ein vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegnerin, das eine Beschwerdelegitimation unter verfassungs- oder völkerrechtlichen Rechtsschutzgarantien begründen könnte. Die Vorinstanz hatte zudem keine Willkür bei der Beweiswürdigung oder der Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 und 182 StPO gezeigt. Daher konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

art.139 (2) StPO art.116 (2) StPO art.182 StPO art.6 (1) StPO art.81 (1 lit. b Ziff. 5) BGG art.3 EMRK art.13 EMRK art.10 (3) BV
Beschwerdelegitimation
fahrlässige Tötung
Staatshaftungsansprüche
Untersuchungsgrundsatz
Willkürprüfung
Zivilforderungen
Verfahrenseinstellung
Case law2022-12-20
art. 319 (1) StPO

in

6B 516/2021

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und stellte fest, dass die Vorinstanz keinen Willkürfehler beging. Die Staatsanwaltschaft durfte das Verfahren einstellen, da kein hinreichender Tatverdacht gegen unbekannte Täterschaft (Organisatoren des Rennens) bestand. Das Gericht betonte, dass das Sicherheitskonzept des Veranstalters ausreichend war und der Unfall auf das eigenverantwortliche Fehlverhalten des geistig beeinträchtigten B.________ zurückzuführen war, der Warnungen ignorierte. Die Vorinstanz hatte zudem korrekt beurteilt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs deutlich höher war als eine Verurteilung, weshalb die Einstellung rechtmässig war.

art.125 (2) StGB art.12 (3) StGB art.125 (1) StGB art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG
Fahrlässige schwere Körperverletzung
Verletzung der Verkehrsregeln
Sicherheitskonzept
Tatverdacht
Einstellung des Verfahrens
Willkürprüfung
Restrisiko
Case law2022-11-01
art. 319 (1) StPO

in

6B 503/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Tod der beschuldigten Person während des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO darstellt, was zur Einstellung des Strafverfahrens führt. Da die beschuldigte Person nicht verurteilt, sondern lediglich beschuldigt war, ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde entfallen. Folglich wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, ohne dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden wurde.

art.32 (2) BGG art.403 (1 lit. c) StPO art.72 BZP art.81 (1) BGG art.71 BGG
Prozesshindernis
Tod der beschuldigten Person
Rechtsschutzinteresse
Verfahrenseinstellung
Privatkläger
fahrlässige Körperverletzung
Gegenstandslosigkeit
Case law2022-11-01
art. 319 (1) StPO

in

6B 160/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 319 Abs. 1 StPO, der die Einstellung eines Strafverfahrens regelt, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen fehlen (lit. d). Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen war, was gemäss dem Grundsatz 'in dubio pro duriore' nur bei eindeutiger Beweislage zulässig ist. Das Gericht bestätigte die Einstellung des Verfahrens, da die Vorinstanz sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt hatte, dass weder vorsätzliches Handeln noch eine Anstiftung zur Sachbeschädigung nachgewiesen werden konnte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

art.310 (1) StPO art.115 (1) StPO art.81 (1) BGG art.5 (1) BV art.2 (1) StPO art.66 (1) BGG art.118 (1) StPO art.324 (1) StPO art.309 (1) StPO
Strafverfahren
Einstellung
Tatverdacht
Willkürprüfung
Legalitätsprinzip
Sachbeschädigung
Beschwerdelegitimation
Case law2022-09-16
art. 319 (1) StPO

in

6B 553/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hatte, da sich der Tatverdacht nicht anklagegenügend erhärten liess. Die Vorinstanz hatte korrekt angenommen, dass die Beweislage nicht ausreichte, um einen hinreichenden Tatverdacht für Betrug zu begründen, insbesondere weil die Beschwerdeführer lediglich Vermutungen und keine beweiskräftigen Tatsachen vorbrachten. Das Gericht betonte, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum verfügen, in den das Bundesgericht nur bei Willkür eingreift, was hier nicht der Fall war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.263 (1) StPO art.139 (2) StPO art.6 StPO art.29 (2) BV art.100 StPO art.146 (1) StGB art.7 StPO
Einstellung des Strafverfahrens
Tatverdacht
Betrug
Beweiswürdigung
Ermessensspielraum
Willkür
Rechtshilfe
Case law2022-08-06
art. 319 (1) StPO

in

6B 130/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 319 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Es bestätigte die Einstellung des Verfahrens durch die Vorinstanz, da kein hinreichender Tatverdacht festgestellt werden konnte. Das Gericht betonte den Grundsatz 'in dubio pro duriore', wonach eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beweislage klar war und keine Anhaltspunkte für eine Bereicherungsabsicht oder eine Vorteilsverschaffungsabsicht vorlagen. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht von weiteren Beweismassnahmen abgesehen und die Verfahrenseinstellung bestätigt.

art.42 (1) BGG art.146 (1) StGB art.81 (1) BGG art.29 (2) BV art.9 BV art.251 (1) StGB art.6 EMRK
Einstellung des Verfahrens
hinreichender Tatverdacht
in dubio pro duriore
Bereicherungsabsicht
Urkundenfälschung
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Case law2022-05-25
art. 319 (1) StPO

in

6B 726/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einstellen kann, wenn kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe vorliegen (lit. c). Der Grundsatz 'in dubio pro duriore' verlangt, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage das Gericht über die Stichhaltigkeit des Vorwurfs entscheidet, nicht die Staatsanwaltschaft. Im vorliegenden Fall kritisierte das Bundesgericht die Vorinstanz für ihre unzureichende Begründung, insbesondere bei der Bewertung der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und der Annahme einer 'klaren Beweislage'. Es hob hervor, dass bei Sexualdelikten die Aussagen des Opfers beweiserheblich sind und eine Anklageerhebung geboten sein kann, selbst wenn die Beweislage unsicher ist. Da die Vorinstanz keine plausiblen Gründe für die Einstellung des Verfahrens darlegte und die Sachverhaltsfeststellungen unvollständig waren, wurde der Beschluss aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

art.115 (1) StPO art.189 (1) StGB art.42 (1) BGG art.194 StGB art.81 (1) BGG art.112 (1) BGG art.118 (1) StPO
Einstellung des Strafverfahrens
hinreichender Tatverdacht
in dubio pro duriore
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Sexualdelikte
Beweiswürdigung
Willkürprüfung
Case law2022-01-31
art. 319 (1) StPO

in

6B 968/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 319 Abs. 1 StPO im Kontext der Einstellung eines Strafverfahrens wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen darf, gemäss dem Grundsatz 'in dubio pro duriore'. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz die mögliche psychische Zwangssituation, die durch die enge Bezugs- und Vertrauensstellung des älteren Bruders gegenüber seiner jüngeren Schwester entstanden sein könnte, nicht hinreichend gewürdigt. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Rechtslage unklar sei und der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze, da eine sorgfältige Würdigung der Umstände im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterblieben war. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.189 (1) StGB art.299 (2) StPO art.191 StGB art.81 (1) BGG art.193 StGB art.320 (3) StPO
Verfahrenseinstellung
sexuelle Nötigung
psychischer Druck
sozialer Nahraum
Geschwisterbeziehung
Grundsatz in dubio pro duriore
Jugendstrafverfahren