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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 273189 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs

1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190

a.
diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016191 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person;
b.
diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes.192

2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.

189 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

190 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

191 SR 780.1

192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Case law2021-04-20
art. 273 (1) StPO

in

1B 38/2021

Das Bundesgericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Randdatenerhebung nach Art. 273 Abs. 1 StPO erfüllt sind, da ein dringender Tatverdacht für schwere Einbruchdiebstähle vorlag und die Überwachung zur Aufklärung der Delikte notwendig war. Die Staatsanwaltschaft hatte ausreichend dargelegt, dass die Randdatenerhebung der Ermittlung der Täterschaft und der Klärung des Tatablaufs diente, insbesondere durch die Erhebung von Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten. Das Gericht wies die Argumente der Vorinstanz zurück, dass kein dringender Tatverdacht für weitere Delikte bestehe oder die Maßnahme unverhältnismäßig sei, und bewilligte die Überwachung.

art.13 BV art.273 (2) StPO art.272 (1) StPO art.8 (b) BÜPF art.269 (1) StPO art.381 (2) StPO art.273 (3) StPO
Randdatenerhebung
Fernmeldeverkehr
dringender Tatverdacht
Subsidiarität
Verhältnismäßigkeit
Zwangsmassnahme
Bundesgerichtsbeschwerde
Case law2019-09-26
art. 273 (1) StPO

in

1B 240/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit einer rückwirkenden Randdatenerhebung nach Art. 273 Abs. 1 StPO auf einem Mobiltelefonanschluss des Schwiegersohnes des Opfers. Die Vorinstanz hatte die Überwachung verweigert, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine untersuchungsrelevante Kommunikationsverbindung zwischen der unbekannten Täterschaft und dem Anschluss vorlagen. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Argumente der Oberstaatsanwaltschaft, die auf spekulativen Annahmen beruhten, nicht ausreichten, um die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Randdatenerhebung bei Dritten nach Art. 273 i.V.m. Art. 270 lit. b StPO zu erfüllen. Es fehlte an einem hinreichenden Sachzusammenhang zwischen der Überwachungsmassnahme und dem untersuchten Delikt.

art.13 BV art.269 (1 lit. b) StPO art.269 (1 lit. c) StPO art.273 (2) StPO art.270 (lit. b) StPO art.8 (lit. b) BÜPF art.273 (3) StPO
Randdatenerhebung
Fernmeldeverkehr
Drittpersonen
Untersuchungsrelevanz
Spekulative Annahmen
Privatsphäre
Sachzusammenhang
Case law2019-09-26
art. 273 (1) StPO

in

1B 239/2019

Das Bundesgericht entschied, dass die rückwirkende Randdatenerhebung nach Art. 273 Abs. 1 StPO zulässig ist, wenn ein dringender Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht und die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO erfüllt sind. Die Randdatenerhebung umfasst Daten über mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hatte, gemäss Art. 8 lit. b BÜPF. Das Gericht stellte fest, dass die Schwere des untersuchten Kapitalverbrechens die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos blieben. Zudem bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Familienangehörigen des Opfers in relevante Kommunikationsverbindungen verwickelt sein könnten. Die Nichtbewilligung der Vorinstanz wurde daher aufgehoben.

art.269 (1 lit. b) StPO art.269 (1 lit. c) StPO art.273 (2) StPO art.270 (lit. b) StPO art.8 (lit. b) BÜPF art.272 (1) StPO art.273 (3) StPO
Randdatenerhebung
Fernmeldeverkehr
Überwachungsmassnahmen
Kapitalverbrechen
Drittpersonen
Privatsphäre
Sachzusammenhang
Case law2019-06-09
art. 273 (1) StPO

in

1B 392/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die rückwirkende Teilnehmeridentifikation gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist. Es stellte fest, dass die Schwere der Tatvorwürfe (Raubüberfälle auf Prostituierte) die Erhebung von Randdaten grundsätzlich rechtfertigt. Obwohl der Zwangsmassnahmenrichter die Notwendigkeit verneinte, da keine weiteren gleichgelagerten Straftaten bekannt seien, sah das Bundesgericht aufgrund der hohen Dunkelziffer bei Straftaten gegen Prostituierte und der spezifischen Vorgehensweise der Beschuldigten (u.a. sichergestelltes Papier mit verdächtigen Einträgen) Anhaltspunkte für weitere mögliche Taten. Es betonte, dass im Anfangsstadium der Untersuchung keine überzogenen Anforderungen an den Tatverdacht gestellt werden dürfen, da die Massnahme gerade dazu dient, diesen zu erhärten oder zu entkräften. Daher wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Randdatenerhebung genehmigt.

art.273 (1 lit. a) StPO art.273 (1 lit. b) StPO art.66 (4) BGG art.270 StPO art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO
Fernmeldeüberwachung
Randdatenerhebung
Dringender Tatverdacht
Subsidiaritätsprinzip
Strafverfolgung
Dunkelziffer
Bundesgerichtsbeschluss
Case law2018-08-10
art. 273 (1) StPO

in

1B 241/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nach Art. 273 Abs. 1 StPO im Rahmen eines Betrugsfalls (sog. 'Enkeltrick'-Betrug). Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche Überwachungsmassnahme grundsätzlich gegeben sind, insbesondere der dringende Tatverdacht eines Verbrechens (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) und einer Übertretung nach Art. 179septies StGB. Die Vorinstanz hatte die Subsidiarität der Massnahme verneint, da die Geschädigte die erforderlichen Daten selbst hätte beschaffen können. Das Bundesgericht wies diese Auffassung zurück, da die Geschädigte aufgrund der Tatumstände überfordert gewesen wäre, die notwendigen Daten selbst zu erlangen, und zudem Standortdaten der Täter nicht ohne behördliche Massnahme verfügbar gewesen wären. Es bestätigte, dass die rückwirkende Randdatenerhebung bei Dritten zulässig ist, wenn eine untersuchungsrelevante Kommunikationsverbindung vorliegt und die geschädigte Person der Überwachung zustimmt, was hier der Fall war. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde daher gutgeheissen und die Überwachungsmassnahme bewilligt.

art.45 FMG art.82 (1) FDV art.179septies StGB art.270 (lit. b) StPO art.269 (1 lit. b und c) StPO art.273 (2 und 3) StPO
rückwirkende Teilnehmeridentifikation
Subsidiarität
Fernmeldeüberwachung
Betrug
Privatsphärenschutz
Standortdaten
Zustimmung der Geschädigten
Case law2018-02-21
art. 273 StPO

in

1B 251/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 273 StPO im Kontext der Überwachungsmassnahmen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Es bestätigte, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 273 StPO Auskünfte über Verkehrs- und Rechnungsdaten sowie Teilnehmeridentifikation anfordern kann, wenn ein dringender Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht und die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt sind. Das Gericht wies darauf hin, dass diese Massnahme einen geringeren Grundrechtseingriff darstellt als die inhaltliche Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Die Vorinstanz hatte die Überwachung der Rufnummern des Beschwerdeführers und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation aufgrund des dringenden Verdachts einer Erpressung (Art. 156 StGB) und der Schwere der Straftat gerechtfertigt. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Überwachung nach Art. 273 StPO erfüllt waren.

art.13 (2) BV art.13 (1) BV art.156 StGB art.270 StPO art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO art.280 StPO
Überwachungsmassnahmen
Fernmeldeverkehr
Erpressung
Dringender Verdacht
Grundrechtseingriff
Teilnehmeridentifikation
Zwangsmassnahmen
Case law2018-02-03
art. 273 (1) StPO

in

1C 598/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die systematische und anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Rechnungsdaten gemäss Art. 15 Abs. 3 BÜPF verfassungs- und konventionskonform ist. Es stellte fest, dass die Speicherung dieser Randdaten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) darstellt. Der Eingriff wurde jedoch als verhältnismässig erachtet, da er gesetzlich vorgesehen ist, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und öffentlichen Sicherheit verfolgt und durch ausreichende Schutzmechanismen gegen Missbrauch abgesichert ist. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.8 (1) EMRK art.36 (1) BV art.273 (1) StPO art.13 (1) BV art.15 (3) BÜPF
Vorratsdatenspeicherung
Privatsphäre
informationelle Selbstbestimmung
Verhältnismässigkeit
Strafverfolgung
Datenschutz
EMRK
Case law2016-12-16
art. 273 (2) StPO

in

6B 656/2015

Das Bundesgericht prüfte, ob die Erhebung der strittigen Daten durch die Untersuchungsbehörden gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO einer richterlichen Genehmigung bedurfte. Es stellte fest, dass die Ermittlung der IP-Adressen und Provider, die den Versandort der inkriminierten E-Mails betrafen, als Erhebung von Verbindungs-Randdaten zu qualifizieren ist, da sie die Kommunikation betrafen und nicht lediglich Bestandesdaten darstellten. Da keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vorlag, waren die rechtswidrig erlangten Beweise gemäss Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO absolut unverwertbar. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.68 (1) BGG art.277 (2) StPO art.66 (1) BGG art.14 (4) BÜPF art.141 (1) StPO
Verbindungs-Randdaten
Bestandesdaten
richterliche Genehmigung
Beweisverwertbarkeit
Internetdelikte
Zwangsmassnahmengericht
Rechtshilfeersuchen
Case law2015-12-01
art. 273 (3) StPO

in

1B 365/2014

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 273 Abs. 3 StPO die rückwirkende Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für bis zu sechs Monate zulässt, sofern ein dringender Tatverdacht für Verbrechen oder Vergehen besteht und die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt sind. Im vorliegenden Fall, bei dem es um eine Serie von Einbruchdiebstählen ging, stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanz die gesetzliche Überwachungsdauer zu eng ausgelegt hatte. Es betonte, dass bei schweren Seriendelikten die maximale Überwachungsdauer ausgeschöpft werden darf, wenn dringende Verdachtsgründe für weitere konnexe Delikte vorliegen. Das Gericht genehmigte daher die rückwirkenden Überwachungen für die beantragten Zeiträume, da die Ermittlungen ohne diese Maßnahmen unverhältnismäßig erschwert worden wären.

art.269 (1 lit. b und c) StPO art.273 (2) StPO art.273 (1) StPO art.66 (4) BGG art.15 (3) BÜPF art.107 (2) BGG
Rückwirkende Überwachung
Fernmeldeverkehr
Dringender Tatverdacht
Seriendelikte
Verhältnismäßigkeit
Strafverfolgung
Zwangsmassnahmengericht
Case law2015-12-01
art. 273 (1) StPO

in

1B 365/2014

Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die rückwirkende Fernmeldeüberwachung nach Art. 273 StPO zu restriktiv ausgelegt hat. Es bestätigte, dass bei schweren Seriendelikten wie banden- und gewerbsmässigem Diebstahl die gesetzliche Überwachungsdauer von sechs Monaten grundsätzlich ausgeschöpft werden darf, sofern ein dringender Tatverdacht für konnexe Delikte besteht und die übrigen Voraussetzungen von Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 lit. b und c StPO erfüllt sind. Das Gericht hob hervor, dass die Beschränkung der Überwachung auf wenige Tage vor der Festnahme unverhältnismässig wäre und die Strafverfolgung unzulässig erschweren würde. Daher genehmigte es die rückwirkenden Überwachungen für die beantragten Zeiträume (3. April bis 24. September 2014 bzw. 5. bis 24. September 2014).

art.186 StGB art.179septies StGB art.139 StGB art.144 StGB art.15 (3) BÜPF art.273 (3) StPO art.269 (1 lit. b und c) StPO art.66 (4) BGG art.107 (2) BGG
rückwirkende Fernmeldeüberwachung
dringender Tatverdacht
Seriendelikte
Verhältnismässigkeit
Strafverfolgung
Randdatenerhebung
Zwangsmassnahmengericht