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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Begriff und Stellung

Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs

1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:

a.
der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b.
dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.

2 Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.

3 Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.

4 Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.

5 Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.

Case law2021-06-07
art. 108 (1 lit. b) StPO

in

1B 517/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eingeschränkt werden sollte, um die Geheimhaltungsinteressen der C.________ AG zu wahren. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Privatklägerin, eine Konkurrentin der C.________ AG, durch die Einsicht in die Vertragspartner der C.________ AG Geschäftsgeheimnisse erfahren könnte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Privatklägerin ihre Gerüstteile ausschliesslich von ihrer Muttergesellschaft bezieht und daher kein erkennbarer Nachteil für die C.________ AG entstünde, wenn die Privatklägerin die Namen der Vertragspartner erführe. Zudem betonte das Gericht, dass Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen sind. Da keine bedeutenden Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers erkennbar waren und die Privatklägerin ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Vertragspartner hatte, lehnte das Gericht eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ab.

art.93 (1) BGG art.80 BGG art.5 (3) BV art.81 (1) BGG art.160 StGB art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.104 (1) StPO art.68 (1) BGG art.42 (1) BGG art.107 (1) StPO art.101 (1) StPO
Akteneinsichtsrecht
Geheimhaltungsinteressen
Verhältnismässigkeit
Privatklägerin
Beschuldigter
Strafverfahren
Bundesgericht
Case law2020-09-04
art. 108 (1) StPO

in

1B 308/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 Abs. 1 StPO, der die Einschränkung des rechtlichen Gehörs zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erlaubt. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz dem Anwalt des Beschwerdeführers keine Einsicht in einen Arztbericht gewährt, der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts erheblich war. Das Gericht stellte fest, dass diese Einschränkung des rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt war, da der Rechtsbeistand selbst keinen Anlass für eine solche Beschränkung gab. Dies verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO, was zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führte.

art.107 StPO art.197 (1) StPO art.428 (1) StPO art.3 (2) StPO art.29 (2) BV art.135 (2) StPO
rechtliches Gehör
DNA-Analyse
hinreichender Tatverdacht
Geheimhaltungsinteressen
Akteneinsicht
Heilung der Gehörsverletzung
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2019-03-10
art. 108 (1) StPO

in

1B 319/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO. Es stellte fest, dass Einschränkungen des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht zulässig sind, wenn ein begründeter Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht (lit. a) oder wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Im vorliegenden Fall wurde die Akteneinsicht der Beschwerdeführerin eingeschränkt, um zu verhindern, dass sie mutmasslich ehr- oder persönlichkeitsverletzende Inhalte auf elektronischen Medien veröffentlicht. Das Gericht hielt fest, dass die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht beschnitten wurden, da ihr Rechtsvertreter vollen Zugang zu den Akten hatte und sie selbst Einsicht nehmen konnte. Die Beschränkung wurde als verhältnismässig und nicht willkürlich angesehen, da sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhte und die Verteidigung nicht unzumutbar erschwert wurde.

art.92 BGG art.93 (1) BGG art.292 StGB art.6 (1) EMRK art.78 BGG art.3 (2) StPO art.29 (2) BV art.81 (1) BGG art.80 BGG art.104 (1) StPO art.90 BGG art.107 (1) StPO art.64 BGG
Akteneinsichtsrecht
rechtliches Gehör
Verhältnismässigkeit
Rechtsmissbrauch
Geheimhaltungsinteressen
Verteidigungsrechte
Strafverfahren
Case law2017-10-01
art. 108 (1) StPO

in

1B 261/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht in ein psychiatrisches Gutachten über seinen Mitbeschuldigten gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO zusteht. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 1 StPO hat, dieses jedoch aufgrund der Interessen des Mitbeschuldigten an der Geheimhaltung sensibler medizinischer Daten eingeschränkt werden kann. Das Gericht sah keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer, da ihm bereits eine teilweise Einsicht gewährt wurde und er nach Anklageerhebung beim Strafrichter volle Einsicht beantragen kann. Daher wurde die Beschwerde nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.64 (2) BGG art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.80 (1) BGG art.90 BGG art.64 (1) BGG art.101 (1) StPO
Akteneinsicht
psychiatrisches Gutachten
Geheimhaltung
Mitbeschuldigter
nicht wiedergutzumachender Nachteil
Zwischenentscheid
Verteidigungsrechte
Case law2017-07-12
art. 108 (1) StPO

in

1B 303/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung des Obergerichts, die die Übermittlung der Beschwerdeschrift an den Beschuldigten anordnete. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, dies würde einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil darstellen, da der Beschuldigte dadurch Vermögenswerte entziehen könnte. Das Gericht stellte fest, dass eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil dargelegt wird (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es betonte, dass geheime Strafverfahren oder Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig sind und dass der Beschuldigte seine verfassungs- und gesetzlich garantierten Parteirechte ausüben können muss (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 390 Abs. 2 StPO). Eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die hier nicht erfüllt seien. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.263 (1) StPO art.310 (1) StPO art.6 (1) EMRK art.388 StPO art.29 (2) BV art.390 (2) StPO
Beschwerdeverfahren
rechtliches Gehör
Nichtanhandnahmeverfügung
Geldwäscherei
Parteirechte
prozessleitende Verfügung
Sicherungsmassnahmen
Case law2016-12-04
art. 108 (1) StPO

in

1B 245/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Akteneinsicht gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerinnen in die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Steuergeheimnisses zu erfolgen hat. Das Gericht hob hervor, dass die Privatklägerinnen zwar ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in bestimmte Steuerinformationen haben, um ihre Zivilansprüche geltend zu machen, jedoch nicht in alle Vermögens- und Einkommensdaten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hatte die Akteneinsicht auf drei Seiten der Steuererklärung beschränkt, aus denen die Beteiligungsverhältnisse und Dividenden des Beschwerdeführers an seiner Gesellschaft ersichtlich waren. Das Bundesgericht entschied, dass die zusätzliche Offenlegung aller deklarierten Vermögenswerte und -erträge unverhältnismässig sei und das Steuergeheimnis sowie die Privatsphäre des Beschwerdeführers unangemessen verletzen würde. Daher wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Akteneinsicht weiter eingeschränkt.

art.119 (2) StPO art.39 (1) StHG art.118 (1) StPO art.194 StPO art.13 BV art.47 BankG art.102 (1) StPO art.107 (1) StPO art.28 ZGB art.101 (1) StPO
Akteneinsicht
Steuergeheimnis
Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Privatsphäre
Strafverfahren
Zivilansprüche
Geheimnisschutz
Case law2015-11-05
art. 108 (1) StPO

in

1B 315/2014

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass weder ein begründeter Verdacht auf Rechtsmissbrauch (lit. a) noch ein schutzwürdiges privates Geheimhaltungsinteresse (lit. b) vorlag, die eine Einschränkung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hatte zu Recht die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben, welche eine Stillschweigepflicht und ein Kopierverbot auferlegt hatte, da die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für eine Medienkampagne oder eine Weitergabe von Bankinformationen an Dritte nachweisen konnte. Das Gericht betonte, dass Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden sind.

art.102 (2) StPO art.292 StGB art.29 (2) BV art.47 BankG art.102 (3) StPO art.102 (1) StPO art.107 (1) StPO art.101 (1) StPO art.73 (2) StPO
Akteneinsicht
Stillschweigepflicht
Bankkundengeheimnis
Rechtsmissbrauch
Verhältnismässigkeit
Parteirechte
Geheimhaltungsinteresse
Case law2014-04-02
art. 108 StPO

in

1B 339/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage des Umfangs des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerin gemäss Art. 108 StPO. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Akteneinsicht der Privatklägerin auf das Nebendossier 2 zu beschränken, was das Obergericht Zürich ablehnte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden war, da die Privatklägerin bereits vor einer provisorischen Anordnung des Bundesgerichts vollumfängliche Akteneinsicht erhalten hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin grundsätzlich umfassend ist und nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden kann, was hier nicht geltend gemacht wurde. Zudem betonte das Gericht, dass eine erneute Einsichtnahme in bereits vorhandene Akten keine zusätzlichen Rechtsnachteile mit sich bringen würde und dass die Öffnung neuer Akten Gegenstand eines separaten Begehrens wäre. Die Beschwerde wurde daher als obsolet abgeschrieben.

art.93 (1) BGG art.32 (2) BGG art.107 (1) StPO art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.80 BGG art.101 (1) StPO art.71 BGG art.68 (1) BGG art.72 BZP art.102 (1) BGG art.104 (1 lit. b) StPO
Akteneinsichtsrecht
Privatklägerin
Rechtsschutzinteresse
Verfahrensrecht
Bundesgericht
Strafprozessordnung
Beschwerde
Case law2014-02-09
art. 108 (1) StPO

in

1B 130/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin (B.________ AG) gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden sollte. Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen für eine solche Einschränkung verneint, da weder ein begründeter Verdacht auf Missbrauch der Rechte durch die Beschwerdegegnerin bestand noch überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers (A.________) ersichtlich waren. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und führte aus, dass die Beschwerdegegnerin ein gewichtiges Interesse an der Akteneinsicht habe, um ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen zu können, während dem Beschwerdeführer kein konkreter Nachteil durch die Offenlegung der Unterlagen entstehe. Die Ausnahmen nach Art. 108 Abs. 1 StPO seien zurückhaltend und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuwenden. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.64 BGG art.99 (1) BGG art.66 (1) BGG art.68 (1) BGG art.105 (1) BGG art.109 (2) BGG art.101 (1) StPO
Akteneinsicht
Missbrauch von Rechten
Geheimhaltungsinteressen
Verhältnismässigkeit
Strafverfahren
Beschwerde
Bundesrecht
Case law2014-01-16
art. 108 (1) StPO

in

1B 194/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 Abs. 1 StPO im Kontext einer Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht an die Privatklägerin im Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin, die nicht am Strafverfahren beteiligt war, machte geltend, dass ihre Geschäftsgeheimnisse verletzt worden seien und dass ihr Rechtsschutzinteresse sowie das Recht auf Fairness gemäss Art. 29 und 29a BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StPO verletzt worden seien. Das Gericht stellte fest, dass die Akteneinsicht bereits vor Einreichung der Beschwerde vollzogen worden war und somit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestand. Es verneinte auch die Notwendigkeit einer Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, da keine hinreichende Substanzierung der behaupteten Geheimhaltungsinteressen vorlag und kein öffentliches Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage bestand. Das Obergericht hatte die Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht angewendet, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

art.382 (1) StPO art.393 (1) StPO art.3 (2) StPO art.29a BV art.105 (1) StPO art.29 BV art.102 (1) StPO art.107 (1) StPO
Akteneinsicht
Rechtsschutzinteresse
Geheimnisschutz
Strafverfahren
Beschwerdelegitimation
Bundesgerichtspraxis
Verfahrensrecht