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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)

StHG·642.14

2. Abschnitt: Abzüge

Art. 10 Selbständige Erwerbstätigkeit

1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:

a.
die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
b.
die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
c.
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
d.
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
e.71
Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 entfallen;
f.72
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g.73
gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

1bis Nicht abziehbar sind insbesondere:

a.
Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b.
Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c.
Bussen und Geldstrafen;
d.
finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.74

1ter Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:

a.
die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b.
die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.75

2 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.76

3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.77

71 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

72 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

73 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).

74 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern (AS 2000 2147; BBl 1997 II 1037, IV 1336). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).

75 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).

76 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

77 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).

Case law2022-12-15
art. 10 (1) StHG

in

2C 234/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beweiswürdigung des Appellationsgerichts in Bezug auf die private oder geschäftliche Verwendung zweier Fahrzeuge (Porsche C4 GTS Coupé, Audi A6) und den damit verbundenen Abzug von Kosten vom steuerbaren Einkommen gemäss Art. 10 Abs. 1 StHG willkürlich war. Die Beschwerdeführer konnten nicht darlegen, dass die Feststellungen des Appellationsgerichts offensichtlich unrichtig waren, da ihre Ausführungen grösstenteils appellatorisch blieben und keine substanziierten Rügen enthielten. Das Gericht wies daher die Beschwerde ab, da keine Verstösse gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) festgestellt werden konnten.

art.29 (2) BV art.8 (2) BV art.27 DBG art.109 BGG
Beweiswürdigung
steuerbare Einkommen
geschäftliche Kosten
rechtliches Gehör
Diskriminierungsverbot
Bundesgericht
Appellationsgericht
Case law2022-11-17
art. 10 (1) StHG

in

2C 282/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von der A.________ AG in ihren Jahresrechnungen 2016 und 2017 gebildeten Rückstellungen für 'Baumunterhalt' in Höhe von 2 Mio. CHF (2016) bzw. 4.5 Mio. CHF (2017) steuerlich anerkannt werden können. Das Gericht stellte fest, dass die Rückstellungen für laufende Bewirtschaftungskosten nicht als echte Rückstellungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. b StHG gelten, da es sich um periodenbezogene Kosten handelt, die in den jeweiligen Jahren als Aufwand verbucht werden müssen. Die pauschale Anerkennung von Rückstellungen in Höhe von 5% des Jahresumsatzes für Gewährleistungsrisiken und Totalausfallrisiken wurde als teilweise gerechtfertigt angesehen, jedoch kritisch hinterfragt, insbesondere hinsichtlich der fehlenden substanzierten Nachweise für die Höhe der Risiken. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Rückstellungen nicht den steuerlichen Anforderungen entsprachen und die Beweislast für die Risiken bei der Beschwerdeführerin lag.

art.959 (5) OR art.10 (1) StHG art.29 (1) DBG art.960_e (2) OR
Rückstellungen
Steuerrecht
Handelsrecht
Beweislast
Periodizitätsprinzip
Totalgewinnprinzip
Gewährleistungsrisiko
Case law2020-02-21
art. 10 (1) StHG

in

2C 726/2019

Das Bundesgericht entschied, dass ordentliche Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften, die dem Geschäftsvermögen einer selbständig erwerbenden Person angehören, direktsteuerlich zulässig sind, sofern sie geschäftsmässig begründet sind (Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG). Das Gericht stellte klar, dass die technische Entwertung von Gebäuden, die dem Anlagevermögen zugeordnet sind, durch Abschreibungen berücksichtigt werden muss, unabhängig davon, ob es sich um Betriebs- oder Kapitalanlageliegenschaften handelt. Die steuerliche Nichtanerkennung von Abschreibungen ist nur gerechtfertigt, wenn der Abschreibungssatz konstant zu hoch ist oder kein Wertverlust vorliegt. Das Gericht wies die Beschwerde des Kantons Aargau ab, da die streitbetroffenen Liegenschaften unbestritten zum Geschäftsvermögen gehörten und Abschreibungen somit grundsätzlich zulässig sind.

art.28 (2) DBG art.58 (1) DBG art.959 (3) OR art.960_a (3) OR art.18 (3) DBG art.11 (5) StHG art.960_d (1) OR
Abschreibungen
Kapitalanlageliegenschaften
Geschäftsvermögen
Steuerrecht
Handelsrecht
Wertminderung
Bundesgericht
Case law2020-01-30
art. 10 (1) StHG

in

2C 1001/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 10 Abs. 1 StHG im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Abschreibungen auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen. Es stellte fest, dass geschäftsmässig begründete Abschreibungen auf Aktiven zulässig sind, sofern diese buchmässig ausgewiesen sind und dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind (Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. a StG/BS). Das Gericht betonte, dass die Vorinstanz die notwendige Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen sowie die Qualifikation der Liegenschaften als Kapitalanlageliegenschaften oder Umlaufvermögen nicht ausreichend geprüft hatte. Zudem wies es darauf hin, dass ordentliche Abschreibungen auf Immobilien des Umlaufvermögens ausgeschlossen sind, während sie auf Kapitalanlageliegenschaften des Geschäftsvermögens grundsätzlich zulässig sein können, sofern sie der tatsächlichen Wertminderung entsprechen. Da die Vorinstanz diese Fragen nicht geklärt hatte, hob das Bundesgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurück.

art.95 BGG art.73 (1) StHG art.73 (2) StHG art.90 BGG art.82 (lit. a) BGG art.86 (1 lit. d, Abs. 2) BGG art.105 (1, 2) BGG art.8 (2) StHG art.107 (2) BGG
Abschreibungen
Geschäftsvermögen
Privatvermögen
Kapitalanlageliegenschaften
Umlaufvermögen
Beweislast
Sachverhaltsfeststellung
Case law2019-11-14
art. 10 (1) StHG

in

2C 414/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der von Dr. A.________ geltend gemachte Aufwand von Fr. 69'404.-- als geschäftsmässig begründet und somit steuerlich abziehbar ist gemäss Art. 10 Abs. 1 StHG. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt hatte, indem sie die Beweiswürdigung allein auf die eingereichten Gesamtabrechnung und monatlichen Rechnungen der Gesellschaft stützte, ohne ausreichende Nachweise für die tatsächliche Erbringung der Leistungen durch die Gesellschaft an Dr. A.________ zu verlangen. Insbesondere fehlten Verträge, Auftragsbestätigungen oder andere aussagekräftige Dokumente, die die Leistungen belegen könnten. Daher wurde die Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig eingestuft, und der Aufwand konnte nicht als steuerlich abziehbar anerkannt werden.

art.8 ZGB art.27 (1) DBG art.27 (2) DBG
Beweislast
geschäftsmässige Begründetheit
Steuerabzug
Willkür
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Steuerrecht
Case law2019-09-19
art. 10 (1) StHG

in

2C 1107/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gebildete Rückstellung von Fr. 888'160 für Zinsaustauschgeschäfte (Zinsswaps) steuerrechtlich anerkannt werden muss. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Rückstellung sei handelsrechtlich geboten und daher gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip auch steuerrechtlich anzuerkennen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Rückstellung weder als Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Geschäft noch als handelsrechtlich erforderliche Bewertungskorrektur für Derivate anzuerkennen sei. Es fehlten konkrete Hinweise darauf, dass per Bilanzstichtag eine Kündigung der Zinsswaps durch die Bank gedroht hätte oder dass ein Verkauf der Liegenschaften mit einer Übernahme der Zinsswaps durch einen Käufer unwahrscheinlich gewesen wäre. Zudem würde die Bildung einer solchen Rückstellung das Periodizitätsprinzip verletzen, indem zukünftige Zinsaufwendungen dem Geschäftsjahr der erstmaligen Zinsänderung belastet würden. Daher wies das Gericht die Beschwerde ab.

art.10 (1) StHG art.29 (1) DBG art.63 (1) DBG art.960_e (1) OR
Rückstellung
Zinsaustauschgeschäfte
Zinsswaps
Massgeblichkeitsprinzip
Periodizitätsprinzip
Drohverlustrückstellung
Bilanzierung
Case law2019-06-02
art. 10 (1) StHG

in

2C 295/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Dominikanischen Republik im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich berücksichtigt werden müssen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StHG ist für die Berücksichtigung von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit erforderlich, dass die steuerpflichtige Person die Verluste als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten rechtsgenüglich vorbringt und nachweist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht nachweisen, dass die geltend gemachten Verluste geschäftsmässig begründet waren, da er die erforderlichen Belege und detaillierten Nachweise nicht erbrachte. Die notariell beglaubigte Jahresrechnung reichte hierfür nicht aus, da sie die inhaltliche Richtigkeit und geschäftsmässige Begründetheit nicht bestätigte. Da der Beschwerdeführer den Grundtatbestand des geltend gemachten Abzugs nicht nachweisen konnte und nicht in zumutbarer Weise bei der Ermittlung der quantitativen Tatsachen mitwirkte, war eine Schätzung der Verluste nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.27 (1) StG art.42 (StHG) StHG art.7 (1) StHG art.46 (3) StHG
Steuerpflicht
Selbständige Erwerbstätigkeit
Verluste
Beweislast
Schätzung
Geschäftsmässige Begründetheit
Beschränkte Steuerpflicht
Case law2019-05-08
art. 10 (1) StHG

in

2C 744/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Abschreibungen auf Liegenschaften gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG zulässig sind. Es unterschied zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Abschreibungen und betonte, dass ordentliche Abschreibungen nur auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Betriebsliegenschaften) anwendbar sind, nicht jedoch auf Umlaufvermögen oder Kapitalanlageliegenschaften. Die Vorinstanz hatte den Begriff der betrieblichen Notwendigkeit zu eng ausgelegt und die Rechtsprechung zur Ersatzbeschaffung fälschlicherweise herangezogen. Das Bundesgericht hob hervor, dass ein Mischbetrieb aus Liegenschaftshandel und Immobilienverwaltung sowohl Anlage- als auch Umlaufvermögen halten kann, wobei nur auf Ersterem Abschreibungen zulässig sind. Da die Vorinstanz keine Feststellungen zum behaupteten Mischbetrieb getroffen hatte, wurde die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Hinsichtlich der ausserordentlichen Abschreibungen wies das Gericht die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführer keine dauerhafte Wertminderung nachgewiesen hatten und die Vorinstanz keine Gehörsverletzung beging.

art.68 (1, 3) BGG art.100 (1) BGG art.106 (1) BGG art.73 (1) StHG art.73 (2) StHG art.29 (2) BV art.97 (1) BGG art.89 (1) BGG art.42 BGG art.95 (lit. a) BGG art.90 BGG art.105 (1) BGG art.82 (lit. a) BGG art.86 (1 lit. d, Abs. 2) BGG art.66 (1, 4) BGG
Abschreibungen
Liegenschaftenhändler
Betriebsnotwendigkeit
Anlagevermögen
Umlaufvermögen
Mischbetrieb
Gehörsverletzung
Case law2019-03-28
art. 10 (1) StHG

in

2C 797/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von den Beschwerdeführern im Geschäftsjahr 2008 vorgenommenen Abschreibungen in Höhe von Fr. 230'000.-- auf zwei Liegenschaften gemäss Art. 10 Abs. 1 StHG als geschäftsmässig begründet anzuerkennen sind. Die Vorinstanz hatte die Abschreibungen verweigert, da sie diese nicht als geschäftsmässig begründet ansah und teilweise eine Privatentnahme der Liegenschaften annahm. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück, da die Liegenschaften unbestritten zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers als Liegenschaftenhändler gehörten und private Schwierigkeiten des Unternehmers nicht zur Umqualifizierung in Privatvermögen führen. Allerdings verneinte das Gericht die Zulässigkeit der Abschreibungen für das Jahr 2008, da der geltend gemachte Kapitalverlust erst im Folgejahr 2009 eintrat und keine wertaufhellenden Tatsachen für den Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 nachgewiesen wurden. Somit wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.29 DBG art.18 (2) DBG art.63 DBG art.8 (1) StHG art.28 (1) DBG
Abschreibungen
Geschäftsvermögen
Privatvermögen
Kapitalverlust
Periodizitätsprinzip
Wertaufhellende Tatsachen
Steuerharmonisierung
Case law2019-02-15
art. 10 (1) StHG

in

145 II 206

Das Bundesgericht analysiert die Einführung von § 224a StG/ZH, der die Anrechnung von Geschäftsverlusten auf Grundstückgewinne im monistischen Steuersystem des Kantons Zürich regelt. Die Entscheidung betont, dass das harmonisierte Steuerrecht (StHG) die intertemporale Verlustverrechnung vorschreibt, aber die steuerartübergreifende Verlustanrechnung nicht regelt. Im monistischen System, das Zürich anwendet, werden Grundstückgewinne separat besteuert, was zu einer objektbezogenen Besteuerung führt. Das Gericht stellt fest, dass die Grundstückgewinnsteuer eine Objektsteuer ist, die unabhängig von der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben wird. Die Einführung der Verlustanrechnung im innerkantonalen Verhältnis wird als verfassungskonform angesehen, da sie der Rechtsgleichheit und dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Das Gericht betont, dass die Grundstückgewinnsteuer zwar progressiv ausgestaltet ist, aber die Anrechnung von Verlusten keine Verletzung der Rechtsgleichheit darstellt. Es wird auch klargestellt, dass die Grundstückgewinnsteuer bundesrechtlich vorgeschrieben ist und sachliche Gründe für ihre besondere Bemessung bestehen, wie die Verhinderung von Grundstückspekulation. Die Entscheidung bestätigt, dass die Kantone einen erheblichen Gestaltungsspielraum in der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer haben, solange sie die verfassungsrechtlichen Grundsätze einhalten.

art.12 (5) StHG art.10 (1) StHG art.12 (1) StHG art.12 (4) StHG art.127 (3) BV art.127 (2) BV art.8 (1) BV
monistisches Steuersystem
Grundstückgewinnsteuer
Verlustanrechnung
Rechtsgleichheit
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Objektsteuer
interkantonale Verlustverrechnung