LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

1. Grundsatz
Art. 47

1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Case law2023-10-01
art. 47 (1.0) StGB

in

6B 1332/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz, welche die Freiheitsstrafe von 30 Monaten für den Beschwerdeführer als angemessen erachtete. Die Strafzumessung berücksichtigte das Verschulden des Täters, sein Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Die Vorinstanz wertete die straferhöhenden Faktoren (u.a. die Menge des sichergestellten Kokains, die wiederholte Delinquenz und die pekuniären Motive) stärker als die strafmindernden Umstände (wie das Geständnis und das Vorleben). Das Bundesgericht sah keine Ermessensüberschreitung oder Rechtsverletzung, da die Vorinstanz die Strafzumessungsfaktoren nachvollziehbar gewichtet und den erheblichen Ermessensspielraum nicht missbraucht hatte.

art.19 (1) BetmG art.49 (1) StGB art.19 (2) BetmG art.42 (2) StGB art.42 (1) StGB art.66_a (1) StGB art.66_a (2) StGB
Strafzumessung
Verschulden
Freiheitsstrafe
Drogenhandel
Ermessensspielraum
Legalprognose
Landesverweisung
Case law2023-04-26
art. 47 (1) StGB

in

6B 1176/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 47 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Strafzumessung für den Beschwerdeführer, der wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurde. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Strafzumessung, da diese das Verschulden des Täters angemessen berücksichtigte, insbesondere die Schwere der Rechtsgutsverletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe des Täters und dessen Fähigkeit, die Tat zu vermeiden. Die Vorinstanz hatte die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgesetzt und dabei sachfremde Kriterien vermieden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Strafzumessung zurück, da keine Willkür oder Rechtsverletzung vorlag.

art.50 StGB art.187 (1) StGB art.49 (1) StGB art.66_a (2) StGB art.190 (1) StGB art.66_d (1) StGB art.66_a (1) StGB
Strafzumessung
Verschulden
Vergewaltigung
sexuelle Handlungen mit Kindern
Ermessensspielraum
Rechtsgutsverletzung
Willkürverbot
Case law2023-03-30
art. 47 (1) StGB

in

6B 1118/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 47 Abs. 1 StGB, da die Vorinstanz die Strafzumessung unter Berücksichtigung des Verschuldens, der persönlichen Verhältnisse und der Wirkung der Strafe auf den Täter willkürfrei vorgenommen hatte. Die Vorinstanz berücksichtigte die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Motive des Täters und dessen Fähigkeit, die Tat zu vermeiden. Die Strafhöhe von 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet, da der Beschwerdeführer die Geschädigte unter Anwendung physischer Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen und damit den Boden für weitere Taten geebnet hatte. Zudem wurde seine Gehilfenschaft zu mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung in gemeinsamer Tatbegehung berücksichtigt. Die Verfahrensdauer wurde als gerade noch vertretbar angesehen, da keine krasse Zeitlücke erkennbar war und die Vorinstanz diesem Umstand leicht strafmindernd Rechnung trug.

art.10 (2) StPO art.190 StGB art.25 StGB art.10 (3) StPO art.200 StGB art.84 (4) StPO art.5 (1) StPO
Strafzumessung
Verschulden
Gehilfenschaft
Vergewaltigung
sexuelle Nötigung
gemeinsame Tatbegehung
Beschleunigungsgebot
Case law2023-03-29
art. 47 (1) StGB

in

6B 1153/2021

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Strafzumessung für den Beschwerdeführer, der wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG verurteilt worden war. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Wahl der Freiheitsstrafe nicht ausreichend begründet hatte, insbesondere fehlte eine spezialpräventive Zweckmässigkeit oder die Unmöglichkeit des Vollzugs einer Geldstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB. Zudem wurde die ungünstige Legalprognose des Beschwerdeführers kritisiert, da dieser sich zum Zeitpunkt des Urteils legal in der Schweiz aufhielt und eine Rückfälligkeit im Sinne von Art. 115 AIG daher unwahrscheinlich war. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung der Strafart zurück.

art.50 StGB art.115 (1) AIG art.49 (1) StGB art.42 (1) StGB art.41 (1) StGB
Strafzumessung
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Legalprognose
Spezialprävention
Rechtswidrige Einreise
Rechtswidriger Aufenthalt
Case law2023-03-22
art. 47 (1) StGB

in

6B 355/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit dem Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die eine Schlechtprognose für den Beschwerdeführer stellte und den bedingten Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe widerrief. Das Gericht wies darauf hin, dass der Widerruf des bedingten Vollzugs nur erfolgt, wenn eine Schlechtprognose besteht, und dass die Vorinstanz diese unter Berücksichtigung der erneuten Delinquenz während der Probezeit sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zutreffend bejaht hatte. Die Vorinstanz hatte zudem die Strafart (Freiheitsstrafe statt Geldstrafe) für die neuen Delikte unter Abwägung des Verschuldens, der Präventionswirkung und der öffentlichen Sicherheit korrekt gewählt. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und die relevanten rechtlichen Vorgaben eingehalten hatte.

art.50 StGB art.46 (1) StGB art.99 (1) BGG art.49 (1) StGB art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.46 (2) StGB
Widerruf des bedingten Strafvollzugs
Schlechtprognose
Strafzumessung
Freiheitsstrafe
Probezeit
Rechtliches Gehör
Ermessensspielraum
Case law2023-03-14
art. 47 (1) StGB

in

6B 1273/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das den Beschwerdeführer der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB schuldig sprach und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilte. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine Verletzung des Anklageprinzips, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 sowie Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Strafzumessung. Das Gericht wies diese Rügen zurück und bestätigte, dass die Anklageschrift trotz fehlender präziser Angaben zu Tatort und Tatzeit den Anforderungen des Anklageprinzips genügte, da sie den Sachverhalt hinreichend konkretisierte und dem Beschwerdeführer eine effektive Verteidigung ermöglichte. Zudem wurden die Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2, die an einer Entwicklungsstörung litt, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse durchgeführt und waren verwertbar. Die Beweiswürdigung und Strafzumessung durch die Vorinstanz wurden als nicht willkürlich und innerhalb des Ermessensspielraums liegend beurteilt.

art.47 (1) StGB art.154 (4) StPO art.155 (1) StPO art.42 (1) StGB art.190 (1) StGB art.325 (1) StPO
Vergewaltigung
Anklageprinzip
Beweiswürdigung
Willkür
Strafzumessung
Entwicklungsstörung
Verteidigungsrechte
Case law2023-03-04
art. 47 (1) StGB

in

6B 156/2023

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 StGB, wonach die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bemessen wird. Die Vorinstanz hatte das initiale Geständnis des Beschwerdeführers nicht strafmindernd berücksichtigt, da dieser während der Berufungsverhandlung die Tat bestritt und teilweise uneinsichtig blieb. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Art. 47 StGB, da die Vorinstanz ihr Ermessen nachvollziehbar ausgeübt und die Strafzumessung auf einer umfassenden Würdigung der Tatumstände und des Täterverhaltens basiert hatte.

art.97 (1) BGG art.48 (lit. d) StGB art.95 BGG art.106 (2) BGG art.67 (4bis) StGB art.67 (3 lit. d Ziff. 2) StGB
Strafzumessung
Geständnis
Nachtatverhalten
Ermessen
Willkür
Bewährungshilfe
Tätigkeitsverbot
Case law2023-02-23
art. 47 (2) StGB

in

6B 1485/2022
Case law2023-02-23
art. 47 (1) StGB

in

6B 1485/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 StGB, wonach die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bemessen wird. Die Vorinstanz hatte das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer eingestuft und eine Einsatzstrafe von 1½ Jahren Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung festgelegt, was im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens lag. Das Bundesgericht sah keine Ermessensüberschreitung oder -missbrauch, da die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren, einschliesslich des grossen Masses an Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers, angemessen gewichtet und begründet hatte. Die Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe wurde als bundesrechtskonform bestätigt, da sie innerhalb des sachrichterlichen Ermessens lag und keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wurden.

art.50 StGB art.43 (1) StGB art.6 (1) EMRK art.29 (1) BV art.43 (2) StGB art.47 (2) StGB art.49 (1) StGB art.5 (1) StPO
Strafzumessung
Verschulden
Ermessen
sexuelle Nötigung
Freiheitsstrafe
Beschleunigungsgebot
Legalprognose
Case law2023-02-22
art. 47 StGB

in

6B 712/2020

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das den Beschwerdeführer wegen Raubes in Mittäterschaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die unzureichende Begründung des Berufungsurteils, die Verletzung der Unschuldsvermutung und eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Berufungsgericht zwar gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Begründung der Vorinstanz verweisen durfte, jedoch sicherstellen musste, dass die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen klar erkennbar blieben. Die Vorinstanz habe diese Anforderungen erfüllt, indem sie die Feststellungen der Erstinstanz punktuell ergänzte und auf neue Vorbringen einging. Zudem verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Konfrontationsrechts oder des Untersuchungsgrundsatzes, da die Aussagen des nicht erschienenen Mitbeschuldigten C.________ als nicht entscheidend eingestuft wurden. Die Strafzumessung wurde als willkürfrei und nachvollziehbar beurteilt, da die Vorinstanz die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren gemäss Art. 47 StGB berücksichtigte und die Strafe unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen festsetzte.

art.112 (1 lit. b) BGG art.389 (3) StPO art.50 StGB art.82 (4) StPO art.29 (2) BV art.42 (2) StGB art.10 (3) StPO
Raub
Mittäterschaft
Begründungspflicht
Beweiswürdigung
Konfrontationsrecht
Strafzumessung
Verfahrenstrennung