Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das den Beschwerdeführer wegen Raubes in Mittäterschaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die unzureichende Begründung des Berufungsurteils, die Verletzung der Unschuldsvermutung und eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Berufungsgericht zwar gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Begründung der Vorinstanz verweisen durfte, jedoch sicherstellen musste, dass die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen klar erkennbar blieben. Die Vorinstanz habe diese Anforderungen erfüllt, indem sie die Feststellungen der Erstinstanz punktuell ergänzte und auf neue Vorbringen einging. Zudem verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Konfrontationsrechts oder des Untersuchungsgrundsatzes, da die Aussagen des nicht erschienenen Mitbeschuldigten C.________ als nicht entscheidend eingestuft wurden. Die Strafzumessung wurde als willkürfrei und nachvollziehbar beurteilt, da die Vorinstanz die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren gemäss Art. 47 StGB berücksichtigte und die Strafe unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen festsetzte.
Raub
Mittäterschaft
Begründungspflicht
Beweiswürdigung
Konfrontationsrecht
Strafzumessung
Verfahrenstrennung