Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Umwandlung einer Busse im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) nach Art. 10 VStrR oder nach den Bestimmungen des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgt. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hatte gegen X. eine Busse von 3'600 Franken wegen Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung verhängt, die nicht eingezogen werden konnte. Die EZV beantragte die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 10 VStrR. Die kantonalen Instanzen vertraten jedoch die Ansicht, dass nach der Revision des Allgemeinen Teils des StGB Art. 10 VStrR nicht mehr anwendbar sei und stattdessen Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 35 und 36 StGB zur Anwendung komme. Das Bundesgericht entschied, dass Art. 10 VStrR weiterhin anwendbar ist, da das VStrR spezielle Bestimmungen enthält, die Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des StGB haben. Es argumentierte, dass der pauschale Verweis auf Art. 106 StGB in Art. 333 Abs. 3 StGB nicht dazu führen könne, dass Art. 10 VStrR aufgehoben werde, da dies zu einem offenen Widerspruch führen würde. Zudem sei Art. 10 VStrR bereits vor der Revision des StGB eine autonome Regelung gewesen und habe auch für pekuniäre Strafen wegen Vergehen Anwendung gefunden. Daher sei es nicht sinnvoll, dass Art. 10 VStrR nur noch für Bussen wegen Übertretungen, nicht aber für Geldstrafen wegen Vergehen anwendbar sein solle.
Bussenumwandlung
Verwaltungsstrafrecht
Ersatzfreiheitsstrafe
Strafgesetzbuch
Vorrang von Spezialnormen
Strafzumessung
Geldstrafe