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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Busse
Art. 106

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147

147 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Case law2022-05-30
art. 106 (3) StGB

in

6B 498/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Höhe der Verbindungsbusse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, die im Zusammenhang mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen festgelegt wurde. Die Vorinstanz hatte die Busse auf 15 % der Hauptsanktion (Fr. 1'080.--) festgesetzt, was innerhalb des üblichen Rahmens von bis zu 20 % liegt. Das Gericht betonte, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters eines von mehreren Kriterien sind, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, und dass die Vorinstanz hier keinen Ermessensmissbrauch begangen hat. Zudem diente die Sperrung von Konten des Beschwerdeführers auch der Sicherstellung der Busse. Die Beschwerde gegen die Höhe der Busse wurde daher abgewiesen.

art.382 (2) StPO art.47 StGB art.433 (2) StPO art.433 (1) StPO art.42 (4) StGB
Strafzumessung
Verbindungsbusse
bedingte Geldstrafe
wirtschaftliche Verhältnisse
Ermessensspielraum
Schnittstellenproblematik
Generalprävention
Case law2022-02-11
art. 106 (2) StGB

in

6B 889/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Nichtbezahlung einer Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB schuldhaft erfolgte und ob die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er die Busse aufgrund einer unverschuldeten Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bezahlen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Definition der 'schuldhaften Nichtbezahlung' weiterhin auf der aufgehobenen Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 StGB beruht, wonach die Nichtbezahlung nur dann nicht schuldhaft ist, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten ohne sein Verschulden erheblich verschlechtert haben. Die Vorinstanz hatte zutreffend geprüft, dass der Beschwerdeführer trotz seiner geringeren Einkünfte die Busse hätte bezahlen können, insbesondere durch die angebotene Ratenzahlung. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe rechtskonform war. Das Gericht wies jedoch auf die unklare Gesetzeslage hin und lud den Gesetzgeber ein, diese zu klären.

art.29 (3) BV art.42 (1) BGG art.35 StGB art.36 (3) StGB art.79_a (1) StGB art.334 StGB art.107 BGG
Ersatzfreiheitsstrafe
schuldhafte Nichtbezahlung
wirtschaftliche Verhältnisse
Ratenzahlung
Gesetzeslücke
Vollzugsbehörde
gerichtliche Überprüfung
Case law2021-02-06
art. 106 (1) StGB

in

6B 1309/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Erhöhung der Tagessätze von 45 auf 54 durch die Vorinstanz eine unzulässige reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darstellt. Es stellte fest, dass die Erhöhung des Tagessatzbetrags aufgrund verbesserter finanzieller Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Verschlechterung im Sinne des Verschlechterungsverbots darstellt (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Zudem wurde klargestellt, dass Geldstrafen und Bussen als Sanktionen mit demselben quantitativen Wert gelten, wobei die Vorinstanz die erstinstanzliche Verbindungsbusse von Fr. 450.-- in 9 zusätzliche Tagessätze umwandelte, ohne dass dies zu einer unzulässigen Straferhöhung führte. Die Strafzumessung wurde als nachvollziehbar und schuldangemessen beurteilt, sodass keine Verletzung von Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegt.

art.36 (1) StGB art.391 (2) StPO art.66 (1) BGG art.34 (2) StGB art.42 (4) StGB art.34 (1) StGB
Verschlechterungsverbot
reformatio in peius
Geldstrafe
Busse
Strafzumessung
Tagessatz
finanzielle Verhältnisse
Case law2020-02-07
art. 106 (3) StGB

in

6B 260/2020

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Strafzumessung für das Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung oder Zulassung gemäss Art. 56 Abs. 1 SBG. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die Busse von Fr. 6'000.- unter Berücksichtigung der leichten Tatschwere, der engen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) als angemessen erachtet hatte. Allerdings kritisierte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz den Strafreduktionsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) nicht geprüft hatte, obwohl mehr als zwei Drittel der siebenjährigen Verjährungsfrist verstrichen waren und der Beschwerdeführer behauptete, sich in dieser Zeit wohlverhalten zu haben. Daher wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.48 (lit. e) StGB art.47 (1) StGB art.5 (1) StPO art.104 StGB
Strafzumessung
Beschleunigungsgebot
Strafreduktion
Verjährungsfrist
Wohlverhalten
Strafregistereintrag
Ermessensspielraum
Case law2020-01-10
art. 106 StGB

in

146 IV 145

Das Bundesgericht analysiert in diesem Entscheid die Zulässigkeit einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in einem Strafbefehl gemäss Art. 352 StPO. Die Vorinstanz hatte die Auffassung vertreten, dass in einem Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen nur eine Busse wegen einer Übertretung, nicht aber eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB verhängt werden könne. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und stützt sich dabei auf den klaren Wortlaut von Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO, wonach eine Verbindung mit einer Busse immer möglich ist. Es argumentiert, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff 'Busse' in Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO auch die Verbindungsbusse erfassen wollte, da diese zum Zeitpunkt der parlamentarischen Beratungen bereits bekannt war. Zudem wird die einhellige Lehre zitiert, die ebenfalls die Auffassung vertritt, dass Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO auch die Verbindungsbusse erfasst. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verbindungsbusse im Strafbefehl als unzulässig erachtete.

art.73 StGB art.71 StGB art.42 (4) StGB art.106 StGB art.352 StPO art.103 StGB art.117 StGB art.90 (2) SVG art.36 (1) StGB art.390 (2) StGB art.66 StGB art.67_e StGB
Strafbefehl
Verbindungsbusse
bedingte Geldstrafe
Art. 352 StPO
Art. 42 Abs. 4 StGB
Strafzumessung
Gesetzesauslegung
Case law2017-11-10
art. 106 (3) StGB

in

6B 12/2017

Das Bundesgericht wendet Art. 106 Abs. 3 StGB an, wonach Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters so bemessen werden, dass die Strafe seinem Verschulden angemessen ist. Die Vorinstanz hatte eine Busse von Fr. 2'000.-- für den betrügerischen Markengebrauch und den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ausgesprochen, was das Bundesgericht als angemessen bestätigte, da das Verschulden des Beschwerdeführers nicht besonders schwerwiegend war und seine finanziellen Verhältnisse berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer brachte keine hinreichenden Gründe vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.

art.95 BGG art.100 (1) BGG art.442 (4) StPO art.81 (1) BGG art.106 (2) BGG art.267 (3) StPO art.263 (1) StPO art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.426 (1) StPO art.42 (2) BGG art.268 StPO art.105 (1) BGG art.57 BGG
Busse
Verschulden
betrügerischer Markengebrauch
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
finanzielle Verhältnisse
Strafbemessung
Beschlagnahme
Case law2015-10-09
art. 106 (5) StGB

in

6B 600/2015

Das Bundesgericht entschied, dass die Umwandlung einer Busse wegen einer Übertretung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) weiterhin nach Art. 10 VStrR und nicht nach Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 35 und 36 StGB zu beurteilen ist. Das Gericht begründete dies damit, dass Art. 10 VStrR eine spezielle Regelung für das Verwaltungsstrafrecht darstellt, die von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweicht und Vorrang hat. Der pauschale Verweis auf Art. 106 StGB in Art. 333 Abs. 3 StGB wurde als ausreichend angesehen, um die Anwendbarkeit von Art. 10 VStrR zu bestätigen, da der Gesetzgeber keine Absicht hatte, diese Spezialregelung aufzuheben. Zudem wurde festgestellt, dass Art. 10 VStrR auch für Geldstrafen wegen Vergehen im Anwendungsbereich des VStrR gilt, da der altrechtliche Begriff der 'Busse' neurechtlich auch Geldstrafen umfasst.

art.333 (3) StGB art.36 StGB art.35 StGB art.106 (5) StGB art.10 VStrR
Bussenumwandlung
Verwaltungsstrafrecht
Spezialregelung
Gesetzeskonkurrenz
Rechtsfortbildung
Strafzumessung
Ersatzfreiheitsstrafe
Case law2015-09-10
art. 106 (5) StGB

in

141 IV 407

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Umwandlung einer Busse im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) nach Art. 10 VStrR oder nach den Bestimmungen des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgt. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hatte gegen X. eine Busse von 3'600 Franken wegen Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung verhängt, die nicht eingezogen werden konnte. Die EZV beantragte die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 10 VStrR. Die kantonalen Instanzen vertraten jedoch die Ansicht, dass nach der Revision des Allgemeinen Teils des StGB Art. 10 VStrR nicht mehr anwendbar sei und stattdessen Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 35 und 36 StGB zur Anwendung komme. Das Bundesgericht entschied, dass Art. 10 VStrR weiterhin anwendbar ist, da das VStrR spezielle Bestimmungen enthält, die Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des StGB haben. Es argumentierte, dass der pauschale Verweis auf Art. 106 StGB in Art. 333 Abs. 3 StGB nicht dazu führen könne, dass Art. 10 VStrR aufgehoben werde, da dies zu einem offenen Widerspruch führen würde. Zudem sei Art. 10 VStrR bereits vor der Revision des StGB eine autonome Regelung gewesen und habe auch für pekuniäre Strafen wegen Vergehen Anwendung gefunden. Daher sei es nicht sinnvoll, dass Art. 10 VStrR nur noch für Bussen wegen Übertretungen, nicht aber für Geldstrafen wegen Vergehen anwendbar sein solle.

art.333 (3) StGB art.36 StGB art.35 StGB art.106 (5) StGB art.8 VStrR art.10 VStrR art.333 (1) StGB
Bussenumwandlung
Verwaltungsstrafrecht
Ersatzfreiheitsstrafe
Strafgesetzbuch
Vorrang von Spezialnormen
Strafzumessung
Geldstrafe
Case law2015-03-24
art. 106 (3) StGB

in

6B 10/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, da dieser beim Linksabbiegen die Leitlinie überfahren und die Gegenfahrbahn befahren hatte, ohne die Gewissheit zu haben, das Manöver ohne Beeinträchtigung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs (hier einer Radfahrerin) abschliessen zu können. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass dieses Verhalten per se eine Verkehrsregelverletzung darstellt, da es ein erhebliches Gefahrenpotential birgt und der Beschwerdeführer hätte rechts der Strassenmitte warten müssen, bis die Radfahrerin passiert hatte. Die Busse von Fr. 150.-- wurde als angemessen erachtet, da sie dem leichten Verschulden des Beschwerdeführers entsprach und keine Willkür oder Verletzung des Verbots der reformatio in peius vorlag. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden ebenfalls bestätigt, da der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hatte und kein Anspruch auf Parteientschädigung bestand.

art.428 (2) StPO art.13 (2) VRV art.40 (4) VRV art.40 (5) VRV art.428 (1) StPO art.36 (1) SVG art.36 (3) SVG art.391 (2) StPO art.426 (1) StPO
Verkehrsregelverletzung
Linksabbiegen
Vortrittsrecht
Leitlinie
Strafzumessung
Willkür
Kostenentscheid
Case law2014-11-02
art. 106 (2) StGB

in

6B 955/2013

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB der Richter im Urteil für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung einer Busse zwingend eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aussprechen muss. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht im Urteil vom 17. Januar 2011 versehentlich keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen, was durch einen nachträglichen Beschluss vom 19. August 2013 korrigiert wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese nachträgliche Anordnung zulässig sei, da sie unmittelbar aus Art. 106 Abs. 2 StGB folge und keine Nachteile für den Beschwerdeführer mit sich bringe. Zudem wurde festgestellt, dass die Vollstreckung sowohl der Busse als auch der Ersatzfreiheitsstrafe am 18. Januar 2014 verjährt war, wodurch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers entfiel.

art.83 (1) StPO art.109 StGB art.106 (3) StGB art.106 (4) StGB art.132 StPO art.100 StGB
Ersatzfreiheitsstrafe
Busse
Vollstreckungsverjährung
nachträgliche richterliche Anordnung
Art. 106 StGB
amtliche Verteidigung
Bagatellfall