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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

3. Unverjährbarkeit
Art. 101

1 Keine Verjährung tritt ein für:

a.
Völkermord (Art. 264);
b.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);
c.
Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1–3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);
d.
Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e.138
sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.139

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.

3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.140 141

138 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

139 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

140 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

141 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

Case law2018-11-05
art. 101 (2) StGB

in

6B 1138/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, das den Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 101 Abs. 2 StGB verurteilt hatte. Das Gericht wies die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung zurück, da die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten, insbesondere der Beschwerdegegnerin, detailliert und nachvollziehbar gewürdigt hatte. Die Vorinstanz hatte zudem die Einwände des Beschwerdeführers zur Fremd- und Autosuggestion sowie zur Motivlage der Beschwerdegegnerin umfassend geprüft und als unbegründet erachtet. Die Strafzumessung wurde ebenfalls nicht beanstandet, da die Vorinstanz den fakultativen Strafmilderungsgrund nach Art. 101 Abs. 2 StGB korrekt angewandt hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.48 (lit. e) StGB art.95 BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.105 (1 und 2) BGG art.80 (1) BGG art.97 (1) BGG art.82 (4) StPO
Sexuelle Handlungen mit einem Kind
Willkür
Strafzumessung
Beweiswürdigung
Aussagepsychologie
Fremd- und Autosuggestion
Verfahrensrecht
Case law2015-10-02
art. 101 (1 lit. e) StGB

in

6B 1085/2014

Das Bundesgericht entschied, dass die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens gegen B.X.________ aufgrund der Änderung der Verjährungsfristen gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB nicht zulässig sei, da die Gesetzesänderung keine neue Tatsache im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO darstelle. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass die Umsetzung der Unverjährbarkeitsinitiative auf Gesetzesstufe nicht den dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Sachverhalt betrifft, sondern dessen rechtliche Beurteilung. Da die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung von 2010 nicht angefochten hatte, war diese in Rechtskraft erwachsen, und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens waren nicht erfüllt.

art.123b BV art.410 (1) StPO art.320 (4) StPO art.323 (1) StPO art.66 (1) BGG art.11 StPO art.80 (1) BGG
Verjährung
Wiederaufnahme des Verfahrens
Unverjährbarkeitsinitiative
Rechtskraft
Strafprozessrecht
Gesetzesänderung
Opferrechte
Case law2015-02-10
art. 101 (1) StGB

in

141 IV 93

Die Beschwerde betrifft die Frage, ob eine aufgrund von Verjährung eingestellte Strafverfolgung nachträglich wieder aufgenommen werden kann, nachdem die gesetzlichen Bestimmungen zur Unverjährbarkeit von Sexualstraftaten an Kindern unter 12 Jahren in Kraft getreten sind. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2010 nach kantonalem Recht ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist. Die spätere Gesetzesänderung (Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB) stellt keine neue Tatsache im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Die Änderung betrifft lediglich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, nicht jedoch den Sachverhalt selbst. Daher sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt.

art.101 (3) StGB art.323 (1) StPO art.123b BV art.320 (4) StPO
Verjährung
Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechtskraft
Strafprozessordnung
Unverjährbarkeitsinitiative
Sexualstraftaten
Einstellungsverfügung
Case law2015-02-10
art. 101 (1) CP

in

141 IV 93

Die Beschwerde betrifft die Frage, ob eine aufgrund von Verjährung eingestellte Strafverfolgung nachträglich wieder aufgenommen werden kann, nachdem die gesetzlichen Bestimmungen zur Unverjährbarkeit von Sexualstraftaten an Kindern unter 12 Jahren in Kraft getreten sind. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2010 nach kantonalem Recht ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist. Die spätere Gesetzesänderung (Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB) stellt keine neue Tatsache im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Die Änderung betrifft lediglich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, nicht jedoch den Sachverhalt selbst. Daher sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt.

art.320 (4) CPP art.101 (3) CP art.123b Cst. art.323 (1) CPP
Verjährung
Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechtskraft
Strafprozessordnung
Unverjährbarkeitsinitiative
Sexualstraftaten
Einstellungsverfügung
Case law2014-01-30
art. 101 (3) StGB

in

6B 479/2013

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 101 Abs. 3 StGB eingetreten war, da die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten (Körperverletzung und sexueller Missbrauch) bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Unverjährbarkeitsinitiative am 30. November 2008 verjährt waren. Das Gericht stellte fest, dass Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB nicht rückwirkend anwendbar ist und somit keine Ausnahme von der Verjährung darstellt. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens aufgrund der Verjährung verletze weder die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) noch die Grund- und Menschenrechte (Art. 3, 6, 8 EMRK, Art. 7 BV, Art. 7 und 14 UNO-Pakt II, UN-Folterkonvention). Der Staat habe seine Schutzpflichten erfüllt, indem er die entsprechenden Straftaten unter Strafe stellt, und die Verjährung beruhe auf sachlichen Gründen der Verfahrensökonomie und Beweisschwierigkeiten.

art.97 StGB art.310 (1) StPO art.95 BGG art.81 (1) BGG art.29a BV art.3 EMRK art.6 EMRK art.10 (3) BV art.8 EMRK art.7 BV art.101 (1) StGB
Verjährungsfrist
Nichtanhandnahme
Rechtsweggarantie
Schutzpflichten
Grundrechte
EMRK
Strafverfolgung
Case law2002-01-22
art. 101 StGB

in

128 IV 3

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB (Generalklausel der Vertrauenstäuschung) im Zusammenhang mit dem Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Es wird festgehalten, dass die Vorinstanz den Widerruf aufgrund von 22 SVG-Übertretungen während der Probezeit ausgesprochen hat, obwohl diese Übertretungen keinen sachlich engen Bezug zu den Anlasstaten aufwiesen. Das Bundesgericht überprüft die ältere Rechtsprechung zur Vertrauenstäuschung und berücksichtigt die laufende Revision des Allgemeinen Teils des StGB, die eine Streichung der Generalklausel vorsieht. Es wird betont, dass die Prognose entscheidend ist und dass sich die Bewährungsprognose so sehr verschlechtert haben muss, dass der Vollzug der Strafe als die wirksamere Sanktion erscheint. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Prognose nicht ausreichend berücksichtigt hat, insbesondere nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr keine neuen Übertretungen begangen hat.

art.68 (1) StGB art.101 StGB art.41 (3) StGB art.390 StGB
bedingter Strafvollzug
Widerruf
Vertrauenstäuschung
Prognose
Übertretungen
Probezeit
Bewährung
Case law1987-04-29
art. 101 StGB

in

113 IV 54

Der Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten ist gemäß Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüßt hat. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis verurteilt, die gemäß Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für alle von ihm verübten Taten ausgefällt wurde. Die Frage, ob der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln, der in die Fünf-Jahres-Frist fällt, lediglich eine Übertretung darstellt (Art. 101 StGB), ist irrelevant, da Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB klarstellt, dass es allein auf das Vorliegen einer Freiheitsstrafe ankommt, unabhängig von der Art der Straftat (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung). Die Möglichkeit, dass bei wahlweise angedrohter Haft und Busse anstelle von Haft eine Busse ausgesprochen werden könnte, ist hier bedeutungslos, da das Strafamtsgericht aufgrund von Art. 68 Ziff. 1 StGB auf Gefängnis erkannte und diese Entscheidung rechtskräftig ist.

art.68 (1) StGB art.19_a (1) BetmG art.41 (1) StGB
Gesamtstrafe
Freiheitsstrafe
Bedingter Strafvollzug
Übertretung
Rechtskraft
Strafzumessung
Betäubungsmittelkonsum
Case law1970-04-13
art. 101 StGB

in

96 IV 30

Der Kassationshof analysiert die Auslegung des Art. 101 StGB im Kontext von Art. 360 lit. b StGB, insbesondere die Unterscheidung zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Die Entscheidung betont, dass die Begriffe in Art. 360 StGB dieselbe Bedeutung haben wie in Art. 9 und 101 StGB. Die Ermächtigung des Bundesrates zur Bezeichnung eintragungspflichtiger Übertretungen ist auf Tatbestände beschränkt, die der Umschreibung in Art. 101 StGB entsprechen. Die Einreihung einer strafbaren Handlung in eine der Deliktskategorien richtet sich nach der angedrohten Höchststrafe, unabhängig von der im konkreten Fall verhängten Strafe. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdegegner wegen eines qualifizierten Tatbestands verurteilt, der nach Art. 360 lit. a StGB eintragungspflichtig ist.

art.49 (4) StGB art.74 (11) ZG art.75 (2) ZG art.63 StGB art.9 StGB
Strafregister
Übertretungen
Vergehen
Höchststrafe
Kostenverteilung
Bundesrecht
Verordnungskompetenz
Case law1955-03-29
art. 101 StGB

in

81 IV 13

Der Fall betrifft eine Strafverfügung des Statthalteramtes Winterthur gegen Bernhard Neuhäusler wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB). Neuhäusler verlangte gerichtliche Beurteilung, und der Strafantrag wurde später zurückgezogen. Das Statthalteramt erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Argument, dass die Strafverfügung ein Urteil erster Instanz im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StGB sei und der Strafantrag nach Verkündung nicht mehr zurückgezogen werden könne. Der Kassationshof bestätigt, dass die Strafverfügung des Statthalteramtes als Urteil erster Instanz zu qualifizieren ist, da sie verbindlich über die Strafbarkeit entscheidet und Rechtsfolgen festlegt. Dies gilt auch für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in Übertretungssachen (Art. 101 StGB). Der Rückzug des Strafantrags war daher unzulässig, da das Urteil bereits verkündet war. Allerdings muss das gerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, da der Entscheid des Statthalteramtes nicht automatisch bestätigt wird.

art.126 StGB art.91 StGB art.361 (1) StPO art.354 StPO art.84 StGB art.355 StPO art.31 (1) StGB
Strafantragsrückzug
Urteil erster Instanz
Verwaltungsbehörde
Übertretung
Rechtskraft
Strafverfügung
gerichtliche Beurteilung
Case law1955-03-29
art. 101 StGB

in

81 IV 13

{'factual_context': 'Der Fall betrifft eine Strafverfügung des Statthalteramtes Winterthur gegen Bernhard Neuhäusler wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB). Neuhäusler verlangte gerichtliche Beurteilung, und der Strafantrag wurde später zurückgezogen. Das Statthalteramt erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Argument, dass die Strafverfügung ein Urteil erster Instanz im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StGB sei und der Strafantrag nach Verkündung nicht mehr zurückgezogen werden könne.', 'normative_analysis': 'Der Kassationshof bestätigt, dass die Strafverfügung des Statthalteramtes als Urteil erster Instanz zu qualifizieren ist, da sie verbindlich über die Strafbarkeit entscheidet und Rechtsfolgen festlegt. Dies gilt auch für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in Übertretungssachen (Art. 101 StGB). Der Rückzug des Strafantrags war daher unzulässig, da das Urteil bereits verkündet war. Allerdings muss das gerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, da der Entscheid des Statthalteramtes nicht automatisch bestätigt wird.'}

art.126 StGB art.91 StGB art.361 (1) StPO art.354 StPO art.84 StGB art.355 StPO art.31 (1) StGB
Strafantragsrückzug
Urteil erster Instanz
Verwaltungsbehörde
Übertretung
Rechtskraft
Strafverfügung
gerichtliche Beurteilung