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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Grundsätze
Art. 70

1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.

Case law2023-04-17
art. 70 (2) StGB

in

6B 789/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einziehung von Bargeld gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB, das bei einer Grenzkontrolle sichergestellt wurde und stark mit Kokain kontaminiert war. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass das Bargeld deliktischer Herkunft sei und keine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB nachgewiesen wurde. Es stellte fest, dass die blosse Kokain-Kontamination allein nicht ausreicht, um die deliktische Herkunft zu beweisen, aber in Kombination mit weiteren Indizien wie der ungewöhnlichen Stückelung und Verpackung des Geldes, der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes und dem Fehlen plausibler Belege für eine legale Herkunft die Einziehung rechtfertigt. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz festgestellt werden konnte.

art.95 BGG art.81 (1) BGG art.106 (2) BGG art.70 (1) StGB art.66 (1) BGG art.105 (1 und 2) BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.10 (2) StPO
Einziehung
Geldwäscherei
Kokain-Kontamination
Deliktische Herkunft
Gleichwertige Gegenleistung
Beweiswürdigung
Willkür
Case law2023-04-17
art. 70 (1) StGB

in

6B 789/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einziehung von Bargeld gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB, das bei einer Zollkontrolle aufgrund von Kokainkontamination und weiteren Indizien als deliktischer Herkunft eingestuft wurde. Die Vorinstanz hatte die Einziehung angeordnet, da das Geld durch eine Straftat erlangt worden sei oder dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, und keine gleichwertige Gegenleistung nachgewiesen werden konnte. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war und die Gesamtheit der Indizien (u.a. Art des Geldtransports, Stückelung, widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers) die deliktische Herkunft des Geldes belegte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.95 BGG art.81 (1) BGG art.106 (2) BGG art.70 (2) StGB art.66 (1) BGG art.105 (1 und 2) BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.10 (2) StPO
Einziehung
Geldwäscherei
Deliktische Herkunft
Beweiswürdigung
Willkür
Kokainkontamination
Gleichwertige Gegenleistung
Case law2023-04-17
art. 70 (1) StGB

in

6B 1149/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Ersatzforderung für durch den Dopingmittelhandel erlangte Vermögenswerte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus dem illegalen Handel keine Vermögensvorteile in Form von Geld, sondern lediglich eine Forderung auf Bezahlung erlangt hatte, die aufgrund der Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Geschäfts keinen Vermögenswert im Rechtssinn darstellt. Daher konnte keine Ersatzforderung festgesetzt werden, und die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie dies dennoch anordnete. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt gutgeheissen, und auf die Festsetzung einer Ersatzforderung wurde verzichtet.

art.71 (1) StGB art.20 OR art.22 (1) SpoFöG
Ersatzforderung
Vermögenseinziehung
Dopingmittelhandel
Rechtswidrigkeit
Vermögensvorteil
Bruttoprinzip
Verhältnismässigkeit
Case law2022-11-29
art. 70 (1) StGB

in

6B 181/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 70 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden. Das Gericht bestätigte, dass die Einziehung zwingend anzuordnen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass sie den Ausgleich deliktischer Vorteile bezweckt, um zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch strafbares Verhalten erlangten Vermögensvorteils bleibt. Im vorliegenden Fall wurde die Einziehung des sichergestellten Bargeldes teilweise aufgehoben, da die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Ersatzforderung nicht ausreichend geprüft hatte und die Ersatzforderung hinsichtlich der an den Mittäter ausbezahlten Gewinnbeteiligung unzulässig war. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.264 (1) StPO art.64 (2) BGG art.106 (2) BGG art.71 (2) StGB art.306 StPO art.71 (1) StGB art.141 (1) StPO art.68 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.244 StPO art.72 StGB art.95 BGG art.197 (1) StPO art.299 (2) StPO art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.248 StPO art.241 (1) StPO art.105 (1) BGG art.282 (1) StPO art.265 (3) StPO
Einziehung
Ersatzforderung
Deliktischer Vorteil
Verhältnismässigkeit
Strafrechtliche Massnahmen
Beweisverwertung
Rechtsmittel
Case law2022-11-16
art. 70 (1) StGB

in

6B 1435/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB, wonach Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, eingezogen werden können, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Vorinstanz hatte eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 309'748.65 angeordnet, da die veruntreuten Beträge nicht mehr vorhanden waren. Das Gericht betonte, dass die Einziehung und Ersatzforderung zwingend sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Täter nicht im Genuss deliktischer Vorteile bleiben soll. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Forderung uneinbringlich wäre oder seine Wiedereingliederung ernstlich behindern würde.

art.263 (1) StPO art.70 (3) StGB art.266 (3) StPO art.71 (2) StGB art.267 (3) StPO art.71 (1) StGB art.268 (1) StPO
Einziehung
Ersatzforderung
Veruntreuung
Vermögensdelikt
Strafzumessung
Beschlagnahme
Grundbuchsperre
Case law2022-10-10
art. 70 (2) StGB

in

6B 1227/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 70 Abs. 2 StGB im Kontext der Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden. Es stellte fest, dass die Einziehung beim Dritten ausgeschlossen ist, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdegegner als gutgläubiger Dritter eingestuft, da die Vorinstanz seine Erklärungen zur legalen Herkunft des Bargeldes als plausibel bewertete und keine ausreichenden Beweise für seine Kenntnis der deliktischen Herkunft vorlagen. Daher waren die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht erfüllt.

art.97 (1) BGG art.305bis StGB art.95 BGG art.106 (2) BGG art.70 (1) StGB art.24 (1) BetmG
Einziehung
Dritter
Guter Glaube
Gleichwertige Gegenleistung
Kokain-Kontamination
Beweislast
Willkürprüfung
Case law2022-10-10
art. 70 (1) StGB

in

6B 1227/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 70 Abs. 1 StGB und stellte fest, dass die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden oder für eine Straftat bestimmt waren, möglich ist, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist, wobei keine Verurteilung einer bestimmten Person als Täter erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde das beschlagnahmte Bargeld aufgrund starker Kokain-Kontamination als deliktisch erlangt angesehen, jedoch konnte dem Beschwerdegegner nicht nachgewiesen werden, dass er Kenntnis der deliktischen Herkunft hatte. Daher waren die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfüllt, und das Bargeld war dem Beschwerdegegner zurückzugeben.

art.319 (1) StPO art.95 BGG art.106 (2) BGG art.24 (1) BetmG art.97 (1) BGG art.305bis StGB art.320 (2) StPO art.105 (1) BGG
Einziehung
Vermögenswerte
Straftat
Kokain-Kontamination
Gutgläubigkeit
Drittperson
Beweislast
Case law2022-08-06
art. 70 (2) StGB

in

6B 1390/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 70 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit der Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten, die mit Kokain kontaminiert waren. Das Gericht stellte fest, dass die Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte auch bei einem Dritten zulässig ist, wenn dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe erworben wurden. Die Vorinstanz hatte aufgrund von Indizien wie der hohen Kokain-Kontamination, der Stückelung des Geldes in kleinen Einheiten verschiedener Währungen, dem Fehlen einer plausiblen Erklärung für den legalen Erwerb und widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten eine deliktische Herkunft des Geldes angenommen. Das Bundesgericht bestätigte diese Bewertung als nicht willkürlich und wies die Beschwerde ab.

art.305bis (1) StGB art.97 (1) BGG art.95 BGG art.81 (1) BGG art.106 (2) BGG art.70 (1) StGB art.24 (1) BetmG
Einziehung
Vermögenswerte
Kokain-Kontamination
Drogenhandel
Beweislast
Willkürrüge
Rechtsschutzinteresse
Case law2022-08-06
art. 70 (1) StGB

in

6B 1390/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 70 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten, die mutmasslich aus Betäubungsmitteldelikten stammten. Das Gericht stellte fest, dass die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB zulässig ist, wenn diese durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist, wobei eine Verurteilung einer bestimmten Person als Täter nicht erforderlich ist. Das Gericht betonte, dass die blosse Kokain-Kontamination des Bargeldes allein nicht ausreicht, um dessen deliktische Herkunft nachzuweisen, sondern weitere Indizien wie die Stückelung des Geldes in kleinen Einheiten verschiedener Währungen, die Art des Transports und das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb erforderlich sind. Die Vorinstanz hatte diese Indizien willkürfrei gewürdigt und die Einziehung daher rechtmässig verfügt.

art.319 (1) StPO art.95 BGG art.81 (1) BGG art.106 (2) BGG art.70 (2) StGB art.24 (1) BetmG art.305bis (1) StGB art.97 (1) BGG art.320 (2) StPO art.105 (1) BGG
Einziehung
Betäubungsmitteldelikte
Geldwäscherei
Beweislast
Willkürrüge
Kokain-Kontamination
Indizienbeweis
Case law2022-06-16
art. 70 (1) StGB

in

1B 394/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB im Rahmen einer Beschlagnahmeverfügung im Zusammenhang mit dem Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei. Das Gericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft hinreichende Verdachtsgründe für geldwäschereiverdächtige Transaktionen dargelegt hatte, einschließlich konkreter Indizien für Vortaten wie Korruption und ungetreue Geschäftsbesorgung. Es wurde betont, dass im frühen Untersuchungsstadium keine lückenlose Beweisführung erforderlich ist und dass die Deliktskonnexität zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und den mutmaßlichen Straftaten plausibel erscheint. Das Gericht hob hervor, dass die Beschlagnahme zur Sicherung einer möglichen Ausgleichseinziehung oder Ersatzforderung verhältnismäßig und gerechtfertigt ist, und kritisierte die Vorinstanz für ihre zu strenge Auslegung der Anforderungen an die Deliktskonnexität.

art.305bis (1) StGB art.158 (1) StGB art.71 (3) StGB art.197 (1 lit. b) StPO art.263 (1 lit. d) StPO art.71 (1) StGB
Geldwäscherei
Beschlagnahme
Deliktskonnexität
Vortaten
Korruption
Ersatzforderung
Verhältnismäßigkeit