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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Prüfung der Entlassung
Art. 64b65

1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:

a.
mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1);
b.
mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).

2 Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:

a.
einen Bericht der Anstaltsleitung;
b.
eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4;
c.
die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2;
d.
die Anhörung des Täters.

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Case law2023-08-02
art. 64_b (1) StGB

in

6B 1068/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 1 StGB. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt seien, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung, des fehlenden Nachweises von Totalabstinenz von Alkohol und Drogen sowie des hohen Risikos für schwere Gewaltdelikte in Freiheit keine günstige Prognose aufweise. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Sachlage umfassend und schlüssig gewürdigt habe und keine Willkür vorliege. Zudem wurde die Verhältnismässigkeit der weiteren Verwahrung trotz deren langer Dauer bejaht, da das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität überwiege. Das Bundesgericht wies jedoch die Beschwerde teilweise gut, da das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, und wies die Sache zur Neubemessung der Entschädigung an die Vorinstanz zurück.

art.5 (4) EMRK art.65 (1) StGB art.59 StGB art.64_a (1) StGB art.56 (1 und 2) StGB art.29 (2) BV art.64_b (1 lit. b) StGB
Bedingte Entlassung
Verwahrung
Verhältnismässigkeit
Beschleunigungsgebot
Willkür
Rechtliches Gehör
Forensisch-psychiatrisches Gutachten
Case law2021-03-24
art. 64_b StGB

in

147 I 259

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 64b StGB im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus der Verwahrung. Es wird betont, dass das Verwaltungsgericht als letztinstanzliche Vorinstanz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK fungiert und eine volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen haben muss. Das Gericht verneint einen zwingenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung oder öffentliche Verhandlung im Rahmen von Art. 64b StGB, da die Aktenlage ausreichend sei. Zudem wird die Dauer des Verfahrens im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 EMRK geprüft, wobei eine Verfahrensdauer von neun Monaten als nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen wird.

art.5 (4) EMRK art.64_a StGB art.29 (2) BV art.112 (1) BGG art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.5 (5) EMRK
Verwahrung
bedingte Entlassung
Art. 5 Abs. 4 EMRK
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Verfahrensdauer
mündliche Anhörung
Beschleunigungsgebot
Case law2021-03-18
art. 64_b (1) StGB

in

6B 1360/2020

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 1 StGB und stellte fest, dass das Verfahren aufgrund der rechtskräftigen Aufhebung der Verwahrung durch das Obergericht Zürich und der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gegenstandslos geworden war. Die Vorinstanz hatte zu Recht das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers als erloschen betrachtet, da die bedingte Entlassung aus der Verwahrung und aus einer stationären therapeutischen Massnahme unterschiedliche Prozessgegenstände darstellen und sich nach verschiedenen Verfahrensvorschriften und Kriterien richten. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer für den fortdauernden Freiheitsentzug ein neues Begehren um bedingte Entlassung stellen muss, und wies die Beschwerde ab, da ein effektiver Rechtsschutz durch das parallel hängige Verfahren am Obergericht gewährleistet ist.

art.64_a StGB art.78 (2) BGG art.81 (1) BGG art.62_d StGB art.111 (1) BGG art.62 StGB art.107 (2) BGG
bedingte Entlassung
Verwahrung
stationäre therapeutische Massnahme
Rechtsschutzinteresse
Verfahrensgegenstand
Rechtskraft
effektiver Rechtsschutz
Case law2020-12-23
art. 64_b StGB

in

6B 888/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 64b StGB hat. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ausserhalb eines konkreten Vollzugsverfahrens eingereicht hatte, da zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Verwahrung gemäss Art. 64b StGB eingeleitet war. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für ein konkretes und bereits eingeleitetes Verfahren besteht und das Gesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos eingestuft wurde. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einem zukünftigen Verfahren seine Gesuche erneut stellen kann.

art.93 (1) BGG art.78 (2) BGG art.106 (1) BGG art.90 BGG art.42 (2) BGG art.64 (1) BGG art.29 (3) BV
unentgeltliche Rechtspflege
Rechtsverbeiständung
Verwahrung
Vollzugsverfahren
Akteneinsicht
Art. 29 Abs. 3 BV
Aussichtslosigkeit
Case law2020-12-22
art. 64_b (1) StGB

in

6B 1169/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 1 StGB. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ablehnte, da das Gutachten vom 2. April 2019 eine fortbestehende sexuelle Entwicklungsstörung (Pädophilie im Sinne von ICD-10: F65.4) und eine hohe Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern im Alter von 10 bis 16 Jahren feststellte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz willkürfrei auf das schlüssige Gutachten gestützt hatte und keine Notwendigkeit für ein Obergutachten bestand. Die bedingte Entlassung setzt gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB eine günstige Prognose voraus, die hier nicht gegeben war.

art.65 (1) StGB art.9 BV art.187 (1) StGB art.10 (2) StPO art.64_a (1) StGB art.56 (4) StGB art.64 (1) StGB art.59 (1) StGB
bedingte Entlassung
Verwahrung
Pädophilie
Rückfallgefahr
Gutachten
Legalprognose
Willkürverbot
Case law2020-11-16
art. 64_b (1) StGB

in

6B 710/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB im Kontext der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und der Möglichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme. Der Beschwerdeführer, der wegen schwerer Straftaten verurteilt und verwahrt wurde, beantragte eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung oder eine stationäre Massnahme nach Art. 64a Abs. 1 StGB und Art. 65 Abs. 1 StGB korrekt geprüft hatte. Die Vorinstanz stützte sich auf ein forensisch-psychiatrisches Zweitgutachten, das eine ungünstige Prognose für eine erfolgreiche Therapie innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren feststellte und die mangelnde Therapiewilligkeit sowie die fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers betonte. Das Gericht bestätigte, dass das Privatgutachten des Beschwerdeführers das gerichtliche Gutachten nicht erschüttern konnte und dass die Vorinstanz keine Willkür bei der Beweiswürdigung begangen hatte. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.65 (1) StGB art.100 (1) BGG art.42 (2) BGG art.64_a (1) StGB art.106 (2) BGG art.9 BV art.59 StGB
Verwahrung
bedingte Entlassung
stationäre therapeutische Massnahme
Therapiewilligkeit
forensisch-psychiatrisches Gutachten
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Case law2019-06-19
art. 64_b StGB

in

6B 150/2019

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64b StGB. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass eine bedingte Entlassung ohne vorgängige Vollzugslockerungen verfrüht sei, da der Beschwerdeführer trotz positiver Entwicklungen keine ausreichende deliktorientierte Aufarbeitung und Risikominderung zeigte. Die Verwahrung wurde als verhältnismässig erachtet, da die Gefahr weiterer Delikte gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB nicht verneint werden konnte. Das Gericht betonte die Notwendigkeit schrittweiser Lockerungen und aktiver Mitwirkung des Beschwerdeführers, verwies aber auf die bereits bewilligten doppeltbegleiteten Ausgänge als ersten Schritt.

art.5 (4) EMRK art.75 (4) StGB art.56 (2) StGB art.64_a (1) StGB art.36 (3) BV art.64 (1) StGB
Verwahrung
bedingte Entlassung
Vollzugslockerungen
Rückfallgefahr
Verhältnismässigkeit
deliktorientierte Therapie
Mitwirkungspflicht
Case law2018-04-27
art. 64_b StGB

in

6B 669/2017

Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz bei der Überprüfung der Verwahrung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB nicht nur prüfen durfte, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59-61 oder 63 StGB erfüllt sind, sondern auch umfassend beurteilen musste, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB weiterhin gegeben waren. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz diese Prüfung unterlassen hatte und hob daher den angefochtenen Beschluss auf, wies die Sache zur neueren Entscheidung zurück und betonte, dass eine Massnahme nur aufrechterhalten werden darf, wenn alle Voraussetzungen des Art. 56 StGB erfüllt sind, einschliesslich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.

art.56 (1) StGB art.64_a StGB art.56 (2) StGB art.64_b StGB art.64 StGB art.63 StGB art.90 StGB art.66 (1) BGG art.61 StGB art.56 (6) StGB art.68 (2) BGG art.66 (4) BGG art.60 StGB art.59 StGB
Verwahrung
Massnahmerecht
Verhältnismässigkeit
therapeutische Massnahme
Art. 56 StGB
SchlBestStGB
Rechtsprechung
Case law2017-10-08
art. 64_b (2) StGB

in

6B 755/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus der Verwahrung. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Gefährlichkeitsprognosen aufgrund des Alters des letzten Gutachtens (2012) nicht zuverlässig seien und eine neue Begutachtung erforderlich sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da die Aktualität eines Gutachtens nicht primär vom formalen Alter abhänge, sondern davon, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung wesentlich verändert habe. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass keine prognoserelevanten Veränderungen vorlagen, die auf eine Bewährung in Freiheit schliessen liessen. Zudem wurde die Weigerung des Beschwerdeführers, an Therapiemaßnahmen teilzunehmen, als negatives Prognoseelement gewertet. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der bedingten Entlassung, da keine günstige Prognose vorlag und die Voraussetzungen für eine Entlassung nicht erfüllt waren.

art.75 (4) StGB art.106 BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.64_a (1) StGB art.42 StGB art.109 (3) BGG art.64 BGG art.59 StGB
Verwahrung
bedingte Entlassung
Gefährlichkeitsprognose
Gutachten
Therapiemaßnahmen
Rückfallrisiko
Verhältnismäßigkeit
Case law2017-06-29
art. 64_b (2) StGB

in

6B 1198/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der bedingten Entlassung gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB und stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung auf ein nicht aktuelles Gutachten gestützt hatte, das weder den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch dessen fortgeschrittenes Alter als deliktsprotektive Faktoren berücksichtigte. Das Gericht betonte, dass für die Gefahr eines Rückfalls primär die sexuelle und kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers massgebend sei, jedoch auch körperliche Einschränkungen und das Alter relevant sein können, wenn sie die Fähigkeit zur Begehung weiterer Straftaten beeinträchtigen. Da die vorhandenen Gutachten diese Aspekte nicht ausreichend behandelten, wurde die Sache zur Einholung eines aktuellen und unabhängigen Gutachtens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.65 (1) StGB art.68 (2) BGG art.66 (1 und 4) BGG art.64_a (1) StGB art.56 (4) StGB art.64_b (1) StGB
bedingte Entlassung
Verwahrung
Rückfallgefahr
medizinisches Gutachten
Legalprognose
Persönlichkeitsstörung
Alter