LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

45 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

Art. 55a46

1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn:47

a.48
das Opfer:
1.
der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder
2.
die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder
3.
der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und
b.49
das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und
c.50
die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.

2 Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen.51

3 Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn:

a.
die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde;
b.
gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde; und
c.
sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete.52

4 Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert.53

5 Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.54

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

47 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

48 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

49 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

50 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

51 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

52 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

53 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

54 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

Case law2022-09-29
art. 55_a (1) StGB

in

6B 563/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendbarkeit von Art. 55a Abs. 1 StGB, insbesondere im Hinblick auf die Sistierung eines Strafverfahrens wegen Drohung und strafbarer Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Vorinstanz den Grundsatz der lex mitior verletzt habe, indem sie die seit dem 1. Juli 2020 geltende Fassung von Art. 55a StGB anwandte, obwohl die Tat vor Inkrafttreten der Änderung begangen worden sei. Das Gericht wies diese Rüge zurück und stellte fest, dass Art. 55a StGB als prozessrechtliche Vorschrift unmittelbar auf hängige Verfahren anwendbar sei, da das Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 StGB hier nicht greife. Zudem wurde die Sistierung des Verfahrens abgelehnt, da das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwog und keine hinreichende Stabilisierung oder Verbesserung der Situation des Opfers durch eine Sistierung erkennbar war. Der Beschwerdeführer hatte zudem den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung erfüllt, da seine Handlungen hinreichend konkret und zielgerichtet waren, um eine Deliktsabsicht zu manifestieren.

art.55_a (5) StGB art.374 StPO art.2 (1) StGB art.329 (2) StPO art.448 (1) StPO art.2 (2) StGB art.260bis (1) StGB art.260bis (2) StGB art.55_a (4) StGB
Sistierung
Drohung
strafbare Vorbereitungshandlungen
Rückwirkungsverbot
prozessrechtliche Vorschrift
öffentliches Interesse
psychische Störung
Case law2021-04-28
art. 55_a (3) StGB

in

1B 179/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB, der die Sistierung eines Strafverfahrens bei häuslicher Gewalt ausschließt, wenn der Beschuldigte bereits wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben, Freiheit oder sexuelle Integrität verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass diese Bestimmung aufgrund des Rückwirkungsverbots nach Art. 2 Abs. 1 StGB nicht anwendbar sei, da Art. 55a Abs. 3 StGB erst am 1. Juli 2020 in Kraft trat. Das Gericht wies dies zurück, da es sich bei der Sistierung um eine prozessrechtliche Frage handelt und der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Übergangsbestimmung verzichtet hatte, wobei er festhielt, dass das Rückwirkungsverbot nicht anwendbar sei. Das Gericht bestätigte daher die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Sistierung nach Art. 55a StGB unzulässig sei.

art.2 (1) StGB art.5 (2) StPO art.29 (2) BV art.448 (1) StPO art.76 (2) StGB art.84 (6) StGB art.77_a (1) StGB art.237 StPO art.36 (1) StGB art.79_a (2) StGB art.77_b (1) StGB art.221 (1) StPO art.79_b (2) StGB
Untersuchungshaft
Sistierung
Rückwirkungsverbot
häusliche Gewalt
Verfahrensrecht
Fluchtgefahr
Wiederholungsgefahr
Case law2020-04-27
art. 55_a (3) StGB

in

6B 745/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB, wonach eine Verfahrenseinstellung bei häuslicher Gewalt nur möglich ist, wenn das Opfer freiwillig und ohne Druck zustimmt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Sistierungserklärung der Ehefrau (B.A.________) nicht ihrem freien Willen entsprach, da sie unter erheblichem Druck und Angst stand, ihre Kinder zu verlieren. Die Vorinstanz hatte zudem ein gewichtiges Strafverfolgungsinteresse aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Delikte sowie der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers (A.A.________) festgestellt. Das Bundesgericht sah daher keine Pflichtwidrigkeit in der Ablehnung der Verfahrenseinstellung und wies die Beschwerde ab.

art.55_a (2) StGB art.97 (1) BGG art.9 BV art.105 (1) BGG art.55_a (1) StGB
häusliche Gewalt
Verfahrenseinstellung
freier Wille
Strafverfolgungsinteresse
Druck auf Opfer
Ermessensausübung
Beschwerdeabweisung
Case law2020-04-27
art. 55_a (2) StGB

in

6B 745/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 55a Abs. 2 StGB, wonach ein Strafverfahren wieder aufgenommen wird, wenn das Opfer seine Zustimmung zur Sistierung innerhalb von sechs Monaten widerruft. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Sistierung des Verfahrens nicht dem freien Willen des Opfers B.A.________ entsprach, da sie unter Druck und Angst handelte, insbesondere vor dem Verlust ihrer Kinder. Die Vorinstanz hatte zudem ein gewichtiges Strafverfolgungsinteresse aufgrund der Schwere und Häufigkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sowie seiner mangelnden Einsicht. Das Bundesgericht sah keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.

art.9 BV art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.64 BGG art.97 (1) BGG art.55_a (3) StGB art.105 (1) BGG art.55_a (1) StGB
häusliche Gewalt
Sistierung des Verfahrens
freier Wille des Opfers
Strafverfolgungsinteresse
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Ermessen der Behörde
Case law2020-04-27
art. 55_a (1) StGB

in

6B 745/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 55a Abs. 1 StGB, wonach bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil des Ehegatten das Verfahren provisorisch eingestellt werden kann, wenn das Opfer oder dessen gesetzlicher Vertreter dies beantragt oder zustimmt. Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass eine erneute Sistierung oder Einstellung des Verfahrens nicht dem freien Willen des Opfers B.A.________ entsprach, da diese unter Druck stand und ihre Willensbildung nicht autonom war. Zudem bestand ein gewichtiges Strafverfolgungsinteresse aufgrund der Schwere und Dauer der Delikte sowie der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers. Die Interessenabwägung der Vorinstanz wurde daher nicht beanstandet, und die Rüge des Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen.

art.55_a (2) StGB art.97 (1) BGG art.55_a (3) StGB art.106 (2) BGG art.105 (2) BGG art.9 BV art.105 (1) BGG
häusliche Gewalt
Verfahrenseinstellung
freier Wille
Strafverfolgungsinteresse
Ermessen
Interessenabwägung
Willkürverbot
Case law2018-11-05
art. 55_a (3) StGB

in

6B 1468/2017

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 55a Abs. 3 StGB eine Verfahrenseinstellung ermöglicht, wenn die beschuldigte Person die strafrechtliche Verfolgung nicht wünscht. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gegen den Beschwerdegegner aufgrund einer solchen Erklärung eingestellt. Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft in solchen Fällen nicht nach Art. 431 Abs. 2 StPO (Überhaft) zu beurteilen ist, da keine Sanktion ausgesprochen wurde. Stattdessen ist der Anspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 430 Abs. 1 StPO zu prüfen, wobei eine schuldhafte Verfahrenseinleitung berücksichtigt werden kann. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise Art. 431 Abs. 2 StPO angewendet, was das Bundesgericht als Bundesrechtsverletzung wertete.

art.430 (1) StPO art.180 (1) StGB art.181 StGB art.431 (2) StPO art.429 (1 lit. c) StPO art.41 OR art.28 ZGB
Verfahrenseinstellung
Untersuchungshaft
Genugtuung
Überhaft
Selbstverschulden
Bundesrechtsverletzung
Strafprozessrecht
Case law2018-07-03
art. 55_a (3) StGB

in

6B 213/2018

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich nicht zulässig sei, da der Beschwerdeführer die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer hatte weder dargelegt, dass der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch dass durch einen Entscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten erspart werden könne (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Da dies auch nicht offensichtlich war, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.65 (2) BGG art.64 (1 und 2) BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Beschwerde
Zwischenentscheid
Eintretensvoraussetzungen
BGG
Nicht wieder gutzumachender Nachteil
Beweisverfahren
Gerichtskosten
Case law2017-09-27
art. 55_a (1) StGB

in

6B 139/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung wiederaufzunehmen, nachdem sie zuvor ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt und das Verfahren daraufhin eingestellt worden war. Das Gericht stellte fest, dass die Sistierung und Einstellung des Verfahrens formell korrekt gemäss Art. 55a StGB erfolgt waren, da die Beschwerdeführerin ihre Desinteresseerklärung nicht widerrufen hatte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten neuen Beweismittel (Folgeschäden der Körperverletzung und eine neu ausfindig gemachte Zeugin) waren nach Ansicht des Gerichts zum Zeitpunkt der Einstellung bereits verfügbar gewesen und konnten daher nicht als neu im Sinne von Art. 323 StPO angesehen werden. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, dass die Forderung nach Wiederaufnahme des Verfahrens unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich sei.

art.55_a (2) StGB art.410 (1) StPO art.319 (1) StPO art.55_a (3) StGB art.81 (1) BGG art.323 (1) StPO art.90 BGG
Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechtsmissbrauch
Desinteresseerklärung
Neue Beweismittel
Art. 55a StGB
Art. 323 StPO
Offizialmaxime
Case law2016-12-23
art. 55_a StGB

in

143 IV 104

Der Fall betrifft eine Anklage wegen Tätlichkeiten im Zusammenhang mit einem Streit um einen Hund zwischen den Ehegatten A.X. und C.X. sowie der Beteiligung von B.X. und D. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen gegenseitiger Tätlichkeiten zwischen den Ehegatten in den Jahren 2010 bis 2012 gemäß Art. 55a CP eingestellt. Später wurde A.X. jedoch wegen Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. Juni 2012 verurteilt. Die Frage war, ob diese Verurteilung gegen den Grundsatz 'ne bis in idem' und Art. 55a CP verstößt. Das Bundesgericht entschied, dass die Einstellung des Verfahrens wegen häuslicher Gewalt gemäß Art. 55a CP einem Rückzug des Strafantrags gleichkommt und daher das Verfahren auch gegen Dritte, die an den Tätlichkeiten beteiligt waren, einzustellen ist. Die Verurteilung von A.X. wegen Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. Juni 2012 verstößt daher gegen Art. 55a CP und den Grundsatz 'ne bis in idem'. Das Gericht betonte die Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten und die Notwendigkeit, das Verfahren gegen alle Beteiligten einzustellen, wenn das Opfer die Strafverfolgung nicht wünscht.

art.126 (2) StGB art.180 (2) StGB art.320 (4) StPO art.11 (1) StPO art.32 StGB art.123 (2) StGB art.33 (3) StGB
häusliche Gewalt
ne bis in idem
Unteilbarkeit der Strafverfolgung
Verfahrenshindernis
Strafantragsrückzug
Art. 55a CP
Drittbeteiligung
Case law2016-12-23
art. 55_a (1) StGB

in

6B 527/2016

Das Bundesgericht analysierte Art. 55a Abs. 1 StGB im Kontext der Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten im Fall häuslicher Gewalt. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 aufgrund einer Sistierung gemäss Art. 55a StGB eingestellt hatte, nachdem das Opfer (die Beschwerdegegnerin 2) die Zustimmung zur Sistierung nicht widerrufen hatte. Das Gericht betonte, dass eine solche Einstellung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt und den Grundsatz 'ne bis in idem' (Art. 11 Abs. 1 StPO) berührt. Da die angeklagten Tätlichkeiten vom 22. Juni 2012 als Teil der bereits eingestellten Verfahren betrachtet wurden, ergab sich ein Verfahrenshindernis, das eine erneute Verurteilung ausschloss. Das Gericht hob daher die Vorinstanzentscheidung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.55_a (2) StGB art.319 (1) StPO art.320 (4) StPO art.329 (1) StPO art.33 (3) StGB art.304 (1) StPO art.379 StPO art.304 (2) StPO art.339 (2) StPO art.329 (4) StPO art.126 (1) StGB art.180 (1) StGB art.55_a (3) StGB art.11 (1) StPO art.314 (1) StPO art.32 StGB
Tätlichkeiten
häusliche Gewalt
ne bis in idem
Verfahrenseinstellung
Sistierung
Mittäterschaft
Strafantrag