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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

4. Bewährungshilfe
Art. 376

1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.

2 Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.

Case law1999-11-16
art. 376 StGB

in

125 IV 231

Der Beschwerdeführer K. wurde wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 180.-- verurteilt. Da er die Busse nicht bezahlte, wurde sie in 6 Tage Haft umgewandelt. K. befand sich zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits im Strafvollzug und verfügte über ein monatliches Pekulium von Fr. 250.-- bis 300.--, das ihm zur freien Verfügung stand. Die Vorinstanz und das Bundesgericht sahen es als zumutbar an, dass K. die Busse aus diesem frei verfügbaren Teil des Pekuliums bezahlt, da dies seine Wiedereingliederung nicht beeinträchtigen würde. Das Bundesgericht prüfte, ob die Umwandlung der Busse in Haft gegen Art. 49 Ziff. 3 StGB verstößt, der eine solche Umwandlung ausschließt, wenn der Verurteilte schuldlos außerstande ist, die Busse zu bezahlen. Das Gericht stellte fest, dass das Pekulium zwar primär der Wiedereingliederung dient, der frei verfügbare Teil jedoch zur Begleichung von Bussen herangezogen werden kann, wenn dies zumutbar ist. Es betonte, dass die Verhältnisse seit der früheren Rechtsprechung (BGE 77 IV 80) sich geändert haben, da das Pekulium heute deutlich höher ist. Das Gericht hielt fest, dass K. nicht schuldlos außerstande war, die Busse zu bezahlen, da er über ausreichende Mittel verfügte und die Busse im Verhältnis zu seinem frei verfügbaren Pekulium nicht übermäßig hoch war.

art.49 (3) StGB art.377 StGB
Bussenumwandlung
Pekulium
Schuldlosigkeit
Strafvollzug
Zahlungsfähigkeit
Resozialisierung
Gleichheitssatz
Case law1999-11-16
art. 376 StGB

in

125 IV 231

{'factual_analysis': 'Der Beschwerdeführer K. wurde wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 180.-- verurteilt. Da er die Busse nicht bezahlte, wurde sie in 6 Tage Haft umgewandelt. K. befand sich zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits im Strafvollzug und verfügte über ein monatliches Pekulium von Fr. 250.-- bis 300.--, das ihm zur freien Verfügung stand. Die Vorinstanz und das Bundesgericht sahen es als zumutbar an, dass K. die Busse aus diesem frei verfügbaren Teil des Pekuliums bezahlt, da dies seine Wiedereingliederung nicht beeinträchtigen würde.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüfte, ob die Umwandlung der Busse in Haft gegen Art. 49 Ziff. 3 StGB verstößt, der eine solche Umwandlung ausschließt, wenn der Verurteilte schuldlos außerstande ist, die Busse zu bezahlen. Das Gericht stellte fest, dass das Pekulium zwar primär der Wiedereingliederung dient, der frei verfügbare Teil jedoch zur Begleichung von Bussen herangezogen werden kann, wenn dies zumutbar ist. Es betonte, dass die Verhältnisse seit der früheren Rechtsprechung (BGE 77 IV 80) sich geändert haben, da das Pekulium heute deutlich höher ist. Das Gericht hielt fest, dass K. nicht schuldlos außerstande war, die Busse zu bezahlen, da er über ausreichende Mittel verfügte und die Busse im Verhältnis zu seinem frei verfügbaren Pekulium nicht übermäßig hoch war.'}

art.49 (3) StGB art.377 StGB
Bussenumwandlung
Pekulium
Schuldlosigkeit
Strafvollzug
Zahlungsfähigkeit
Resozialisierung
Gleichheitssatz
Case law1976-09-17
art. 376 StGB

in

102 IB 254

Das Bundesgericht analysiert Art. 376 StGB im Kontext des Peculiums, das den Häftlingen für erbrachte Arbeitsleistungen zusteht. Der Verdienstanteil dient nicht nur der Entlöhnung, sondern auch erzieherischen Zwecken, insbesondere der Förderung guter Führung. Art. 377 Abs. 1 StGB schreibt vor, dass der Verdienstanteil erst bei der Entlassung zur Verfügung gestellt wird. Das Gericht betont, dass Disziplinarverstöße eine Herabsetzung des Verdienstanteils rechtfertigen und dass dieser auch zur Deckung von durch solche Verstöße verursachten Kosten herangezogen werden kann, sofern die Zweckbestimmung des Peculiums nicht beeinträchtigt wird. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer wegen disziplinwidrigen Verhaltens (Nichtrückkehr aus dem Urlaub) mit den Rückführungskosten belastet, was das Gericht als vereinbar mit dem Zweck des Peculiums erachtet.

art.377 (1) StGB art.377 (2) StGB
Peculium
Verdienstanteil
Disziplinarvergehen
Kostenbelastung
Strafvollzug
Zweckbestimmung
Erzieherische Massnahmen
Case law1976-09-17
art. 376 StGB

in

102 IB 254

Art. 376 StGB regelt den Verdienstanteil, der Häftlingen für geleistete Arbeit während des Freiheitsentzugs zusteht. Dieser sog. Peculium dient neben der Deckung von Auslagen während des Vollzugs vor allem der Erleichterung des Wiedereintritts in das bürgerliche Leben nach der Entlassung. Art. 377 Abs. 1 StGB bestimmt, dass der Verdienstanteil gutgeschrieben und erst bei der Entlassung zur Verfügung gestellt wird. Die Verwendung des Peculiums während des Anstaltsaufenthalts wird durch Anstaltsreglemente geregelt (Art. 377 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht stellt fest, dass das Peculium nicht nur eine Entlohnung für Arbeit darstellt, sondern auch erzieherischen Zwecken dient. Art. 376 StGB sieht vor, dass die Höhe des Verdienstanteils auch vom allgemeinen Verhalten des Häftlings abhängt, um eine gute Führung zu fördern. Disziplinarverstösse können daher zu einer Kürzung des Verdienstanteils führen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen disziplinwidrigen Verhaltens (Nichtrückkehr aus dem Urlaub) polizeilich zurückgeführt, wobei die entstandenen Kosten von Fr. 98.50 von seinem Peculium abgezogen wurden. Das Gericht hält dies für zulässig, da die Abzüge nicht zu hoch sind und den Zweck des Peculiums nicht gefährden. Die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass solche Verrechnungen mit dem Verdienstanteil zulässig sind.

art.377 (1) StGB art.377 (2) StGB
Peculium
Verdienstanteil
Disziplinarverstoss
Kostenabzug
Strafvollzug
Erzieherische Massnahme
Gesetzesmaterialien
Case law1973-04-04
art. 376 StGB

in

99 IA 262

Die Entscheidung des Bundesgerichts vom 4. April 1973 betrifft die staatsrechtliche Beschwerde gegen eine kantonale Verordnung über die Bezirksgefängnisse. Das Gericht prüft, ob die in der Verordnung vorgesehenen Freiheitsbeschränkungen für Gefangene verfassungsmässig sind. Dabei wird insbesondere die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 376 StGB) sowie das Prinzip der Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Das Gericht stellt fest, dass Freiheitsbeschränkungen im Rahmen des Strafvollzugs und der Untersuchungshaft zulässig sind, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Die Verordnung wird als verfassungskonform bewertet, da sie die wesentlichen Einzelheiten des besonderen Gewaltverhältnisses regelt und keine schikanösen oder unverhältnismässigen Beschränkungen vorsieht.

art.4 BV art.390 (3) StGB art.31 BV art.37–3_– (1) StGB
Freiheitsbeschränkung
Strafvollzug
Untersuchungshaft
Verhältnismässigkeit
gesetzliche Grundlage
persönliche Freiheit
Verordnung