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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Inzest
Art. 214275

275 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Case law1980-06-26
art. 214 (2) StGB

in

106 IV 189

Der Sohn der Beschwerdeführer A. und I. L. kehrte nach einem Beziehungsurlaub nicht in die Strafanstalt zurück und wurde von seinen Eltern über ein Jahr lang finanziell unterstützt und beherbergt. Die Eltern ermöglichten ihm durch Geldüberweisungen und Unterkunft die Flucht vor dem Strafvollzug. Das Beherbergen eines Flüchtigen fällt unter Art. 305 StGB, wenn dadurch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug erschwert wird. Die Handlung muss vorsätzlich sein und den Erfolg herbeiführen, dass der Gesuchte der Strafverfolgung entzogen wird. Art. 305 Abs. 2 StGB ermöglicht dem Richter, bei nahen Beziehungen zwischen Täter und Begünstigtem von einer Bestrafung abzusehen oder die Strafe zu mildern. Dies ist jedoch kein obligatorischer Schuldausschlussgrund, sondern eine fakultative Möglichkeit. Die Rechtsprechung sieht das Beherbergen als strafbar an, auch ohne Verbergen. Kritik (z.B. von Schubarth) fordert eine restriktivere Auslegung, da kurzfristiges Beherbergen ethisch vertretbar sein kann. Das Bundesgericht lehnt dies ab, da die Strafdrohung auch menschlich verständliche Hilfeleistungen erfassen soll.

art.23 (2) StGB art.138 (2) StGB art.214 (2) StGB art.20 StGB art.305 (2) StGB
Begünstigung
Strafvollzug
Strafmilderung
Eltern-Kind-Beziehung
Fluchtförderung
Schuldausschluss
ethische Abwägung
Case law1980-06-26
art. 214 (2) StGB

in

106 IV 189

{'factual_analysis': 'Der Sohn der Beschwerdeführer A. und I. L. kehrte nach einem Beziehungsurlaub nicht in die Strafanstalt zurück und wurde von seinen Eltern über ein Jahr lang finanziell unterstützt und beherbergt. Die Eltern ermöglichten ihm durch Geldüberweisungen und Unterkunft die Flucht vor dem Strafvollzug.', 'normative_analysis': {'Art. 305 StGB': {'Tatbestand': 'Das Beherbergen eines Flüchtigen fällt unter Art. 305 StGB, wenn dadurch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug erschwert wird. Die Handlung muss vorsätzlich sein und den Erfolg herbeiführen, dass der Gesuchte der Strafverfolgung entzogen wird.', 'Strafmilderung': 'Art. 305 Abs. 2 StGB ermöglicht dem Richter, bei nahen Beziehungen zwischen Täter und Begünstigtem von einer Bestrafung abzusehen oder die Strafe zu mildern. Dies ist jedoch kein obligatorischer Schuldausschlussgrund, sondern eine fakultative Möglichkeit.'}, 'Kritik und Rechtsprechung': 'Die Rechtsprechung sieht das Beherbergen als strafbar an, auch ohne Verbergen. Kritik (z.B. von Schubarth) fordert eine restriktivere Auslegung, da kurzfristiges Beherbergen ethisch vertretbar sein kann. Das Bundesgericht lehnt dies ab, da die Strafdrohung auch menschlich verständliche Hilfeleistungen erfassen soll.'}}

art.23 (2) StGB art.138 (2) StGB art.214 (2) StGB art.20 StGB art.305 (2) StGB
Begünstigung
Strafvollzug
Strafmilderung
Eltern-Kind-Beziehung
Fluchtförderung
Schuldausschluss
ethische Abwägung
Case law1980-06-19
art. 214 StGB

in

106 II 117

Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, das darauf abzielt, den Scheidungsgrund des Ehebruchs (Art. 137 ZGB) zusätzlich zum bereits festgestellten Grund der tiefen Zerrüttung (Art. 142 ZGB) in das Urteilsdispositiv aufzunehmen. Die bisherige Rechtsprechung hat eine Ausnahme für den Scheidungsgrund des Ehebruchs anerkannt, da dieser eine besonders schwere Verletzung der ehelichen Pflichten darstellt und strafrechtliche Konsequenzen nach Art. 214 StGB haben kann. Das Gericht ändert jedoch diese Rechtsprechung und verneint die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels. Es begründet dies damit, dass der Scheidungsgrund nicht Bestandteil des Urteilsdispositivs ist und die Urteilsmotive nicht der Rechtskraft unterliegen. Zudem hat der verletzte Ehegatte kein subjektives Recht auf Feststellung des Ehebruchs im Scheidungsurteil, da das Eheverbot nach Art. 150 Abs. 1 ZGB keine Genugtuung für den verletzten Ehegatten darstellt, sondern eine von Amtes wegen zu verhängende Strafe. Das Gericht verweist auch darauf, dass der Ehebruch in der Praxis nur selten strafrechtlich verfolgt wird und der verletzte Ehegatte kein Recht auf Bestrafung des Ehebrechers hat. Schließlich wird betont, dass der Scheidungsspruch nicht die Funktion hat, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen, sondern dass dafür andere Rechtsmittel wie eine Geldsumme nach Art. 151 Abs. 2 ZGB vorgesehen sind.

art.214 StGB art.150–15_– (1) ZGB
Ehebruch
Scheidungsgrund
Urteilsdispositiv
Rechtskraft
Eheverbot
Genugtuung
Strafantrag