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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten
Art. 192

1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266

266 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Case law2021-12-06
art. 192 (1) StGB

in

148 IV 57

Das Bundesgericht analysiert die Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäß Art. 192 Abs. 1 StGB. Es stellt fest, dass die Ausnützung vorliegt, wenn die abhängige Person sich aufgrund des Machtgefälles und der Autorität des Täters den sexuellen Handlungen unterzieht, obwohl sie diese eigentlich nicht will. Entscheidend ist, dass die Abhängigkeit kausal für die Duldung der sexuellen Handlungen ist. Die Einwilligung der abhängigen Person ist nicht frei, wenn sie durch das Abhängigkeitsverhältnis beeinflusst wird. Im konkreten Fall wird die Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Behinderung sowie ihrer emotionalen Bindung an den Beschwerdegegner als besonders ausgeprägt qualifiziert. Die Tatsache, dass sie die sexuellen Handlungen als angenehm empfand, schließt nicht aus, dass sie sich aufgrund der Abhängigkeit nicht frei entscheiden konnte. Das Gericht betont, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht generell in Frage gestellt wird, sondern dass die spezifische Situation der Abhängigkeit und des Machtgefälles die Entscheidungsfreiheit einschränkt.

art.188 (1) StGB art.189 (1) StGB art.193 (1) StGB art.187 (1) StGB
Abhängigkeitsverhältnis
sexuelle Selbstbestimmung
Einwilligung
Machtgefälle
geistige Behinderung
Ausnützung
Urteilsfähigkeit
Case law2021-12-06
art. 192 (1) CP

in

148 IV 57

Das Bundesgericht analysiert die Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäß Art. 192 Abs. 1 StGB. Es stellt fest, dass die Ausnützung vorliegt, wenn die abhängige Person sich aufgrund des Machtgefälles und der Autorität des Täters den sexuellen Handlungen unterzieht, obwohl sie diese eigentlich nicht will. Entscheidend ist, dass die Abhängigkeit kausal für die Duldung der sexuellen Handlungen ist. Die Einwilligung der abhängigen Person ist nicht frei, wenn sie durch das Abhängigkeitsverhältnis beeinflusst wird. Im konkreten Fall wird die Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Behinderung sowie ihrer emotionalen Bindung an den Beschwerdegegner als besonders ausgeprägt qualifiziert. Die Tatsache, dass sie die sexuellen Handlungen als angenehm empfand, schließt nicht aus, dass sie sich aufgrund der Abhängigkeit nicht frei entscheiden konnte. Das Gericht betont, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht generell in Frage gestellt wird, sondern dass die spezifische Situation der Abhängigkeit und des Machtgefälles die Entscheidungsfreiheit einschränkt.

art.188 (1) CP art.193 (1) CP art.189 (1) CP art.187 (1) CP
Abhängigkeitsverhältnis
sexuelle Selbstbestimmung
Einwilligung
Machtgefälle
geistige Behinderung
Ausnützung
Urteilsfähigkeit
Case law2021-06-12
art. 192 (1) StGB

in

6B 567/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz gegen Art. 192 Abs. 1 StGB verstiess, indem sie zu Unrecht die Ausnützung der Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin verneinte. Die Beschwerdegegnerin, eine Anstaltspflegling mit mittelgradiger Intelligenzminderung, befand sich in einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdegegner, der sie über Jahre betreut hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen und der emotionalen Abhängigkeit leicht beeinflussbar war und ihre Einwilligung in die sexuellen Handlungen nicht frei und eigenverantwortlich erfolgte. Der Beschwerdegegner nutzte diese Abhängigkeit aus, indem er die Initiative für die Handlungen ergriff und ein Schweigegebot auferlegte. Daher hob das Bundesgericht den Freispruch der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.97 (1) BGG art.189 StPO art.10 (2) StPO art.81 (1) BGG art.9 BV
sexuelle Selbstbestimmung
Abhängigkeitsverhältnis
Ausnützung
Anstaltspflegling
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Freispruchaufhebung
Case law1981-02-26
art. 192 (1) StGB

in

107 IV 7

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob das Obergericht ohne triftige Gründe von den psychiatrischen Gutachten abgewichen ist. Es stellt fest, dass das Obergericht nur von den Schlussfolgerungen des Obergutachters abgewichen ist, während es den wichtigsten Prämissen des Gutachtens der Psychiatrischen Klinik Königsfelden gefolgt ist. Das Obergericht hat zudem eingehend begründet, warum es dem Obergutachten nicht gefolgt ist, und diese Gründe wurden als sachlich vertretbar erachtet. Das Bundesgericht präzisiert, dass die Rechtsprechung, wonach der Richter in Fachfragen von der Auffassung eines Experten nur bei triftigen Gründen abweichen darf, nicht ohne weiteres auf Fälle anwendbar ist, in denen mehrere psychiatrische Gutachten in wesentlichen Punkten voneinander abweichen. In solchen Fällen muss der Sachrichter in freier Würdigung entscheiden können, ohne an andere Schranken als das Willkürverbot gebunden zu sein, da die Aussagen der Experten keine ausreichende Überzeugungskraft besitzen, wenn sie untereinander uneinig sind.

art.11 StGB art.191 (1) StGB art.191 (2) StGB art.192 (1) StGB art.192 (2) StGB art.64 (3) StGB
Zurechnungsfähigkeit
psychiatrische Gutachten
Willkürverbot
Expertenmeinung
Strafmilderung
Unzucht mit Kindern
freie Würdigung
Case law1959-11-13
art. 192 StGB

in

85 IV 221

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Auslegung des Begriffs 'verführen' in Art. 194 Abs. 1 StGB, insbesondere im Zusammenhang mit der Verführung eines Unmündigen zur widernatürlichen Unzucht. Der Kassationshof bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Schutz des Art. 194 Abs. 1 StGB nicht davon abhängt, ob das Opfer Widerstand leistet, sondern darauf abzielt, unreife und willensschwache Unmündige vor sittlicher Verirrung zu bewahren. Der Begriff 'induire' (französisch/italienisch) wird als weiter gefasst interpretiert als 'séduire' (französisch) oder 'sedurre' (italienisch), da er auch geringere Einflussnahmen umfasst. Das Gericht betont, dass der Schutz vor widernatürlicher Unzucht bis zur Volljährigkeit reicht, während der Schutz vor Verführung zum Beischlaf (Art. 196 StGB) nur bis zum 18. Altersjahr gilt. Diese Unterscheidung wird als bewusst vom Gesetzgeber gewollt angesehen, um die größeren Gefahren der widernatürlichen Unzucht zu berücksichtigen.

art.196 StGB art.191 StGB art.192 StGB art.201–21_– StGB
Verführung
widernatürliche Unzucht
Schutzalter
Unmündige
Schutzzweck
Rechtsprechung
Gesetzesauslegung
Case law1956-07-13
art. 192 (2) StGB

in

82 IV 103

Der Kassationshof analysiert die Frage, ob die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 213 Abs. 4 StGB (qualifizierte Blutschande) analog auf andere unzüchtige Handlungen eines Vaters mit seinem unmündigen, mehr als sechzehn Jahre alten Kind (Art. 192 Ziff. 2 StGB) anwendbar ist. Der Hof verneint dies mit der Begründung, dass die Ungereimtheit im Gesetz nicht in Art. 192 StGB, sondern in der Regelung des Art. 213 StGB liege. Art. 192 StGB diene dem Schutz der heranwachsenden Jugend, während Art. 213 StGB den Familienfrieden schütze. Eine analoge Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist würde den strafrechtlichen Jugendschutz schwächen und zu neuen Widersprüchen führen, da sie nicht auf alle Sittlichkeitsdelikte zwischen Familiengenossen ausgedehnt werden könnte. Der Hof hält daher an der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist (Art. 70 Abs. 2 StGB) für Art. 192 Ziff. 2 StGB fest.

art.191 (1) StGB art.191 (2) StGB art.72 (2) StGB art.213 (4) StGB art.192 (2) StGB art.213 (2) StGB art.70 (2) StGB
Verjährungsfrist
Sittlichkeitsdelikt
Jugendschutz
Blutschande
Analogieverbot
Familienfrieden
Strafverfolgung