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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Art. 154207

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:

a.209
die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b.
eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c.
verhindert, dass:
1.
die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
2.
die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1–3 OR),
3.
die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
4.
die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).

3 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.

4 Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.

207 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399).

208 SR 220

209 Berichtigung der RedK der BVers vom 22. Nov. 2023, publiziert am 6. Dez. 2023 (AS 2023 739).

Case law1988-01-19
art. 154 (3.0) StGB

in

114 IV 6

Gemäß Art. 153 Abs. 3, 154 Ziff. 3 und 155 Abs. 3 StGB können nachgemachte, verfälschte oder im Wert verringerte Waren eingezogen werden. Die fragliche Uhr wurde jedoch in Thailand zum Eigengebrauch erworben und aus dem Verkehr gezogen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Käufer C. die Uhr wieder in Verkehr bringen wollte. Daher war die Uhr in seiner Hand keine Ware im Sinne von Art. 153 ff. StGB und konnte nicht eingezogen werden. Auch Art. 58 StGB rechtfertigt keine Einziehung, da C. die Uhr nur zum Eigengebrauch besaß und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung bestand. Art. 32 Abs. 2 MSchG scheidet aus, da in der Schweiz keine Handlungen im Sinne von Art. 24 ff. MSchG begangen wurden.

art.153 StGB art.32 (2) MSchG art.155 (3) StGB art.58 StGB art.24 MSchG
Einziehung
Fälschung
Eigengebrauch
Verkehrsfähigkeit
StGB
MSchG
öffentliche Ordnung
Case law1975-07-21
art. 154 (2.0) StGB

in

101 IV 288

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Warenfälschung und gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren gemäss Art. 153 und 154 StGB. Der Beschwerdeführer hatte Reproduktionen von Briefmarken aus einem Katalog ausgeschnitten, deren Rückseite aufgerauht, sie auf Briefe geklebt oder mit Klebstoff versehen sowie Stempel ergänzt oder Zeichen angebracht, die auf Echtheit schliessen liessen. Zudem hatte er an echten Marken Änderungen vorgenommen, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echte alte Marken mit höherem Handelswert. Die Vorinstanz stellte fest, dass diese Handlungen mit Täuschungsabsicht durchgeführt wurden und dass die gefälschten Marken als echt zum Verkauf angeboten und teilweise verkauft wurden. Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Täuschung im Sinne von Art. 153 StGB bereits dann vorliegt, wenn der Käufer nicht ohne weiteres sieht, dass ihm gefälschte Ware angeboten wird. Die Veröffentlichung des Urteils wurde aufgrund der gewerbsmässigen Begehung der Tat gemäss Art. 153 Abs. 2 und 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet, wobei die Urkundenfälschung nicht in die Veröffentlichung aufgenommen werden soll, da dies nicht im öffentlichen Interesse liegt.

art.153 StGB art.154 (1) StGB art.251 (1) StGB art.61 StGB
Warenfälschung
Täuschungsabsicht
gewerbsmässige Begehung
Urkundenfälschung
Veröffentlichung des Urteils
öffentliches Interesse
Briefmarkenfälschung
Case law1975-07-21
art. 154 StGB

in

101 IV 288

Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässiger Warenfälschung und gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren nach Art. 153 und 154 StGB verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Herstellung und der Verkauf von gefälschten Briefmarken, die als echt ausgegeben werden, eine strafbare Handlung darstellt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das Aufrauen der Rückseite, das Anbringen von Stempeln und das Ergänzen von Zeichen den Eindruck erweckt hat, es handele sich um echte Marken. Die Täuschungsabsicht wird bejaht, da die Käufer nicht ohne weiteres erkennen konnten, dass es sich um Fälschungen handelte. Die Veröffentlichung des Urteils wurde aufgrund des gewerbsmässigen Handelns nach Art. 153 Abs. 2 und 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet, wobei die Urkundenfälschung nicht in die Veröffentlichung aufgenommen werden darf, da dies nicht im öffentlichen Interesse liegt.

art.154 (2) StGB art.153 StGB art.153 (2) StGB art.251 (1) StGB art.61 StGB
Warenfälschung
Täuschungsabsicht
gewerbsmässiges Handeln
Urteilsveröffentlichung
Briefmarkenfälschung
Strafbarkeit
Urkundenfälschung
Case law1975-02-27
art. 154 (1) StGB

in

101 IV 36

Die Omega-Uhr Typ 245 F wurde als verfälscht eingestuft, da das originale Uhrwerk mit nicht originalen Teilen (Glas, Gehäuse, Armband) kombiniert wurde. Der Beschwerdeführer wusste von der Verfälschung und verpfändete die Uhr, wobei er ernsthaft mit einer Verwertung rechnete. Dies wurde als Inverkehrbringen im Sinne von Art. 154 Abs. 1 CP gewertet, da die Uhr nicht aus dem Handel gezogen wurde. Art. 154 Abs. 1 CP erfordert, dass die Ware als echt, unverfälscht oder vollwertig in Verkehr gebracht wird. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich, indem er die verfälschte Uhr verpfändete, ohne die Veränderungen kenntlich zu machen. Die Strafbarkeit setzt keine Schädigung voraus, sondern schützt den Konsumenten vor verfälschter Ware. Die Einziehung der Uhren wurde gemäß Art. 58 und 154 Abs. 3 CP angeordnet, da die Gefahr bestand, dass sie weiterhin als unverfälscht in Verkehr gebracht werden könnten.

art.154 (3) StGB art.58 StGB art.72 (2) StGB
Verfälschung von Waren
Inverkehrbringen
Vorsatz
Idealkonkurrenz
Einziehung
Markenschutz
Verkehrsauffassung
Case law1975-02-27
art. 154 (1) StGB

in

101 IV 36

{'factual_analysis': 'Die Omega-Uhr Typ 245 F wurde als verfälscht eingestuft, da das originale Uhrwerk mit nicht originalen Teilen (Glas, Gehäuse, Armband) kombiniert wurde. Der Beschwerdeführer wusste von der Verfälschung und verpfändete die Uhr, wobei er ernsthaft mit einer Verwertung rechnete. Dies wurde als Inverkehrbringen im Sinne von Art. 154 Abs. 1 CP gewertet, da die Uhr nicht aus dem Handel gezogen wurde.', 'normative_analysis': 'Art. 154 Abs. 1 CP erfordert, dass die Ware als echt, unverfälscht oder vollwertig in Verkehr gebracht wird. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich, indem er die verfälschte Uhr verpfändete, ohne die Veränderungen kenntlich zu machen. Die Strafbarkeit setzt keine Schädigung voraus, sondern schützt den Konsumenten vor verfälschter Ware. Die Einziehung der Uhren wurde gemäß Art. 58 und 154 Abs. 3 CP angeordnet, da die Gefahr bestand, dass sie weiterhin als unverfälscht in Verkehr gebracht werden könnten.'}

art.154 (3) StGB art.58 StGB art.72 (2) StGB
Verfälschung von Waren
Inverkehrbringen
Vorsatz
Idealkonkurrenz
Einziehung
Markenschutz
Verkehrsauffassung
Case law1973-07-06
art. 154 StGB

in

99 IV 80

Das Bundesgericht analysiert Art. 154 StGB im Kontext der Warenfälschung und deren Abgrenzung zum Betrug (Art. 148 StGB). Es bestätigt die bisherige Praxis, wonach Warenfälschung eine Substanzveränderung, Nachahmung oder Wertminderung der Ware erfordert. Eine bloße Falschdeklaration ohne Manipulation der Ware selbst reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall wurde die Ware (Wein, Fleisch) nicht physisch verändert, sondern lediglich falsch deklariert. Daher scheidet eine Verurteilung nach Art. 153 oder 154 StGB aus. Stattdessen kommt Betrug in Frage, wenn Arglist, Bereicherungsabsicht und Vermögensschädigung vorliegen. Das Gericht bestätigt, dass die Täter durch gezielte Täuschungshandlungen (z.B. Verwendung von Karaffen, Geheimhaltung gegenüber dem Personal) arglistig gehandelt haben, um die Kunden zu täuschen und sich zu bereichern. Die Kunden wurden geschädigt, da sie für eine billigere Ware den Preis einer teureren Ware bezahlten.

art.148 StGB art.153 StGB
Warenfälschung
Betrug
Arglist
Bereicherungsabsicht
Vermögensschädigung
Falschdeklaration
Gewerbsmäßigkeit
Case law1972-09-04
art. 154 StGB

in

98 IV 188

Die Beschwerdegegner haben Birnenweggen hergestellt, deren Füllung teilweise aus Birnentrester bestand, der für die Tierfütterung bestimmt war. Dies führte zu einer Wertverringerung der Ware, da der Kunde nicht mit einem solchen minderwertigen Abfallprodukt rechnen musste. Die Verwendung von Birnentrester, der für die Tierfütterung bestimmt war, führte zu einer erheblichen Wertverringerung der Birnenweggen, da der Kunde erwarten durfte, dass die Füllung aus Stoffen besteht, die zur Herstellung von menschlichen Nahrungsmitteln verwendet werden. Art. 153 und 154 StGB schützen das Vermögen und nicht die öffentliche Gesundheit. Entscheidend ist, ob der Handelswert der Ware mit dem vorgetäuschten Wert übereinstimmt. Die Beschwerdegegner haben die Birnenweggen in ihrem Wert verringert, indem sie gedörrte Birnen durch Birnentrester ersetzt haben, was zu einer erheblichen Wertverringerung führte. Die Vorinstanz hat fälschlicherweise die Gesundheitsschädlichkeit als entscheidendes Kriterium angesehen, während es tatsächlich auf die Wertverringerung ankommt.

art.153 StGB art.54 (1) LMG
Warenfälschung
Wertverringerung
Vermögensschutz
Verkehrsauffassung
Täuschungsabsicht
Lebensmittelgesetzgebung
Vorsatz
Case law1972-09-04
art. 154 StGB

in

98 IV 188

{'factual_analysis': 'Die Beschwerdegegner haben Birnenweggen hergestellt, deren Füllung teilweise aus Birnentrester bestand, der für die Tierfütterung bestimmt war. Dies führte zu einer Wertverringerung der Ware, da der Kunde nicht mit einem solchen minderwertigen Abfallprodukt rechnen musste. Die Verwendung von Birnentrester, der für die Tierfütterung bestimmt war, führte zu einer erheblichen Wertverringerung der Birnenweggen, da der Kunde erwarten durfte, dass die Füllung aus Stoffen besteht, die zur Herstellung von menschlichen Nahrungsmitteln verwendet werden.', 'normative_analysis': 'Art. 153 und 154 StGB schützen das Vermögen und nicht die öffentliche Gesundheit. Entscheidend ist, ob der Handelswert der Ware mit dem vorgetäuschten Wert übereinstimmt. Die Beschwerdegegner haben die Birnenweggen in ihrem Wert verringert, indem sie gedörrte Birnen durch Birnentrester ersetzt haben, was zu einer erheblichen Wertverringerung führte. Die Vorinstanz hat fälschlicherweise die Gesundheitsschädlichkeit als entscheidendes Kriterium angesehen, während es tatsächlich auf die Wertverringerung ankommt.'}

art.153 StGB art.54 (1) LMG
Warenfälschung
Wertverringerung
Vermögensschutz
Verkehrsauffassung
Täuschungsabsicht
Lebensmittelgesetzgebung
Vorsatz
Case law1971-04-21
art. 154 (2) StGB

in

97 IV 57

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. April 1971 befasst sich mit der Auslegung von Art. 154 Ziff. 2 StGB im Zusammenhang mit der Fälschung von Waren, insbesondere Fleischkäse. Der Fall betrifft die Frage, ob die Zugabe von übermässigem Magermilchpulver zu Fleischkäse eine strafbare Warenfälschung darstellt. Das Gericht stellt fest, dass die Verwendung von Magermilchpulver als Hilfsstoff zur Zubereitung von Fleischkäse nur insoweit zulässig ist, als es Frischmilch ersetzt. Eine übermässige Zugabe von Magermilchpulver, die zu einer Veränderung der natürlichen Beschaffenheit der Ware führt, stellt eine Verfälschung im Sinne von Art. 154 Ziff. 2 StGB dar. Das Gericht betont, dass auch künstlich hergestellte Waren wie Fleischkäse Gegenstand einer strafbaren Verfälschung sein können, wenn sie in ihrer inneren Zusammensetzung nicht dem entsprechen, was der Käufer erwarten darf. Zudem wird die Möglichkeit eines entschuldbaren Rechtsirrtums nach Art. 20 StGB diskutiert, falls die gesetzliche Regelung unklar ist und der Täter das Unrechtsbewusstsein fehlt.

art.20 StGB art.153 StGB art.41 LMG
Warenfälschung
Fleischkäse
Magermilchpulver
Verfälschung
Rechtsirrtum
Täuschung
Fahrlässigkeit
Case law1968-12-20
art. 154 StGB

in

94 IV 107

Die Beschwerdeführer haben Würste unter Verwendung von verbotenem Magermilchpulver hergestellt, was gegen Art. 64 der Eidg. Fleischschauverordnung verstößt. Die Würste wurden dadurch verfälscht, da sie zusätzlich Milch und Wasser enthielten, was ihre natürliche Beschaffenheit veränderte. Die Beschwerdeführer handelten gewerbsmäßig und wussten um das Verbot, da sie über das Rundschreiben der Schlachthofdirektion informiert waren. Die Warenfälschung nach Art. 154 StGB liegt vor, wenn eine Ware durch unerlaubte Veränderung ihrer natürlichen Beschaffenheit verfälscht wird. Eine Täuschung des Kunden ist ausreichend, auch wenn keine Schädigung eingetreten ist. Die Absicht, den Absatz durch täuschende Verfälschung zu steigern, erfüllt den subjektiven Tatbestand. Eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

art.153 StGB
Warenfälschung
Verfälschung
Täuschung
Gewerbsmäßigkeit
Fleischschauverordnung
Strafbarkeit
Subjektiver Tatbestand