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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte
Art. 120165

1 Mit Busse166 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:

a.
von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen;
b.
persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:
1.
ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,
2.
ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und
3.
Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben;
c.
sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.

2 Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

166 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Case law2003-10-14
art. 120 (2) StGB

in

1P.561/2002

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 119 Abs. 1 StGB den straflosen Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche abschliessend regelt und keine Zweitbeurteilung durch einen weiteren Arzt vorsieht. Die angefochtene Bestimmung der Zürcher Richtlinien, die eine solche Zweitbeurteilung verlangt, steht somit im Widerspruch zum Bundesrecht und verletzt den Vorrang des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV. Das Gericht begründete dies mit dem Wortlaut der Bestimmung in den drei Amtssprachen, der Gesetzesgeschichte und den parlamentarischen Beratungen, die darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Zweitbegutachtung verzichtet hat.

art.8 (1 und 2) BV art.36 BV art.119 (1) StGB art.120 (2) StGB art.49 (1) BV art.27 BV art.10 (2) BV
Schwangerschaftsabbruch
Zweitbeurteilung
Bundesrecht
kantonale Richtlinien
Gesetzesauslegung
Vorrang des Bundesrechts
ärztliches Urteil
Case law1988-10-26
art. 120 (1) StGB

in

114 IA 452

Das Bundesgericht analysiert die kantonalen Weisungen zur straflosen Schwangerschaftsunterbrechung nach Art. 120 Ziff. 1 StGB. Es stellt fest, dass die kantonalen Bestimmungen, die die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen auf Fachärzte FMH für Gynäkologie/Geburtshilfe beschränken, gegen Bundesrecht verstoßen, da Art. 120 StGB keine derartige Einschränkung vorsieht. Zudem wird die Einrichtung eines Gutachtergremiums als unzulässig erachtet, da dies dem klaren Wortlaut des Art. 120 Ziff. 1 Abs. 2 StGB widerspricht, der eine Begutachtung durch einen einzelnen, sachverständigen Facharzt vorsieht. Die Beschränkung der Gutachtertätigkeit auf im Kanton Zug wohnhafte Schwangere wird ebenfalls als verfassungswidrig eingestuft, da Art. 120 StGB keine solche Einschränkung kennt. Das Gericht betont, dass die kantonalen Vorschriften weder die Anwendung des Bundesstrafrechts verhindern noch seinem Sinn und Geist zuwiderlaufen dürfen.

Schwangerschaftsabbruch
Bundesrecht
Kantonsrecht
Facharzt
Gutachtergremium
Wohnsitz
Verfassungswidrigkeit
Case law1981-04-13
art. 120 (1) StGB

in

107 V 99

Der Fall betrifft die Frage, ob ein strafloser Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 120 Abs. 1 StGB eine Pflichtleistung der Krankenkasse nach Art. 12 ff. KUVG darstellt. Die Versicherte, Gabriele W., unterzog sich einem Schwangerschaftsabbruch, der von der Krankenkasse (KFW) als nicht leistungspflichtig eingestuft wurde, da es sich um eine prophylaktische Massnahme handle. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft entschied jedoch, dass der Abbruch aufgrund medizinischer Indikation eine Pflichtleistung sei, da die strafrechtliche Regelung sicherstelle, dass der Entscheid nicht willkürlich getroffen werde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigt, dass ein strafloser Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 120 Abs. 1 StGB nicht als bloss vorsorgliche Massnahme zu betrachten ist, sondern als medizinische Heilbehandlung, die eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren abwendet. Die Krankenkassen sind grundsätzlich leistungspflichtig, sofern die medizinische Indikation gegeben ist. Allerdings sind die Krankenkassen nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden und können selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, um weitere Abklärungen vorzunehmen.

art.120 (1) StGB
Schwangerschaftsabbruch
medizinische Indikation
Leistungspflicht der Krankenkasse
Art. 120 Abs. 1 StGB
Art. 12 ff. KUVG
strafrechtliche Beurteilung
sozialversicherungsrechtliche Frage
Case law1981-04-13
art. 120 StGB

in

107 V 99

Das Bundesgericht prüft, ob ein strafloser Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 120 Abs. 1 StGB eine Pflichtleistung nach Art. 12 ff. KUVG darstellt. Es stellt fest, dass ein Abbruch straflos ist, wenn er zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren Lebensgefahr oder grossen Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit der Schwangeren erfolgt. Der Abbruch ist nicht als bloss vorsorgliche Massnahme zu betrachten, sondern als medizinische Heilbehandlung, die eine konkrete Gefahr abwendet. Die Krankenkassen sind grundsätzlich leistungspflichtig, sofern die medizinische Indikation im Sinne von Art. 120 Abs. 1 StGB gegeben ist. Allerdings sind die Krankenkassen nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden, sondern können selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht vorliegen. Sie dürfen Leistungen nur verweigern, wenn die medizinische Indikation eindeutig nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall wird die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.120 (1) StGB
Schwangerschaftsabbruch
medizinische Indikation
Leistungspflicht der Krankenkassen
KUVG
StGB
Vertrauensarzt
Rechtssicherheit
Case law1981-04-13
art. 120 (1) StGB

in

107 V 99

{'factual_analysis': 'Der Fall betrifft die Frage, ob ein strafloser Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 120 Abs. 1 StGB eine Pflichtleistung der Krankenkasse nach Art. 12 ff. KUVG darstellt. Die Versicherte, Gabriele W., unterzog sich einem Schwangerschaftsabbruch, der von der Krankenkasse (KFW) als nicht leistungspflichtig eingestuft wurde, da es sich um eine prophylaktische Massnahme handle. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft entschied jedoch, dass der Abbruch aufgrund medizinischer Indikation eine Pflichtleistung sei, da die strafrechtliche Regelung sicherstelle, dass der Entscheid nicht willkürlich getroffen werde.', 'normative_analysis': 'Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigt, dass ein strafloser Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 120 Abs. 1 StGB nicht als bloss vorsorgliche Massnahme zu betrachten ist, sondern als medizinische Heilbehandlung, die eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren abwendet. Die Krankenkassen sind grundsätzlich leistungspflichtig, sofern die medizinische Indikation gegeben ist. Allerdings sind die Krankenkassen nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden und können selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, um weitere Abklärungen vorzunehmen.'}

art.120 (1) StGB
Schwangerschaftsabbruch
medizinische Indikation
Leistungspflicht der Krankenkasse
Art. 120 Abs. 1 StGB
Art. 12 ff. KUVG
strafrechtliche Beurteilung
sozialversicherungsrechtliche Frage
Case law1962-04-16
art. 120 StGB

in

88 IV 69