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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Verjährung
Art. 109

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

Case law2018-06-13
art. 109 StGB

in

6B 1408/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Verfolgungsverjährung gemäss Art. 109 StGB im Zusammenhang mit einer einfachen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern (PBG/LU). Es stellte fest, dass die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, da vor Ablauf der dreijährigen Frist ein erstinstanzliches Urteil (vom 10. April 2013) ergangen war, was gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB den Verjährungsbeginn hemmt. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zur Nichtigkeit des Strafbefehls vom 19. Januar 2012 und des erstinstanzlichen Urteils zurück, da die Mängel nicht so schwerwiegend waren, um eine Nichtigkeit zu begründen. Die Vorinstanz hatte zudem korrekt kantonales Ersatzrecht angewendet, und eine Willkür in der Rechtsanwendung lag nicht vor.

art.409 StPO art.95 BGG art.97 (3) StGB art.106 (2) BGG art.329 StPO art.104 StGB art.325 (1) StPO art.353 (1) StPO art.66 (1) BGG art.356 StPO art.42 (2) BGG
Verfolgungsverjährung
Nichtigkeit von Urteilen
Anklagegrundsatz
Kantonales Ersatzrecht
Willkürprüfung
Strafbefehl
Erstinstanzliches Urteil
Case law2018-04-13
art. 109 StGB

in

6B 692/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen vom 1. August 2012 verjährt waren. Gemäss Art. 109 StGB verjährt die Strafverfolgung für Übertretungen in drei Jahren. Art. 97 Abs. 3 StGB bestimmt, dass die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung, dass dies auch dann gilt, wenn das erstinstanzliche Urteil später aufgehoben und zurückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer argumentierte, das erstinstanzliche Urteil vom 3. Mai 2013 sei wegen einer ungültigen Anklage nichtig und könne daher keine verjährungsbeendende Wirkung haben. Das Gericht wies dies zurück, da der Mangel nicht so schwerwiegend war, um Nichtigkeit anzunehmen, und der Sachverhalt im Urteil vom 3. Mai 2013 bereits enthalten war. Somit wurde die Verjährungsfrist durch das erstinstanzliche Urteil beendet, und die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die Übertretungen als nicht verjährt ansah.

art.66 (1) BGG art.97 (3) StGB art.319 (1) StPO
Verjährung
Strafverfolgung
erstinstanzliches Urteil
Anklagegrundsatz
Nichtigkeit
Verkehrsregelverletzung
Rechtsprechung
Case law2018-02-16
art. 109 StGB

in

6B 149/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 109 StGB im Zusammenhang mit der Verjährung von Tätlichkeiten. Es stellte fest, dass die Verjährung für Tätlichkeiten, die vor dem 28. Januar 2013 begangen wurden, eingetreten war, da das erstinstanzliche Urteil am 28. Januar 2016 erging und die Verjährungsfrist für Übertretungen gemäss Art. 109 StGB drei Jahre beträgt. Das Gericht wies darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tätlichkeiten weder eine tatbestandliche noch eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der Rechtsprechung bildeten, weshalb die Verjährung für die vor dem 28. Januar 2013 begangenen Taten anzuwenden war. Die Vorinstanz hatte dies nicht berücksichtigt, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde teilweise guthiess und die Sache zur Neubeurteilung zurückwies.

art.103 StGB art.126 StGB art.97 (3) StGB art.98 (lit. b) StGB art.104 StGB
Verjährung
Tätlichkeiten
Übertretungen
Handlungseinheit
Rechtsprechung
Strafrecht
Verjährungsfrist
Case law2017-06-04
art. 109 StGB

in

1B 137/2017

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, der die Einstellungsverfügung des Statthalteramts aufhob und die Weiterführung des Strafverfahrens anordnete. Gemäß Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder die sofortige Beendigung des Verfahrens ermöglicht. Der Beschwerdeführer behauptete einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufgrund der Befürchtung, dass ein freisprechender Endentscheid infolge der Verjährung nach Art. 109 StGB nicht mehr möglich wäre. Das Gericht wies dies zurück, da die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintritt (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). Somit lag kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, und die Beschwerde wurde nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.97 (3) StGB art.104 StGB art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Beschwerde
Zwischenentscheid
Verjährung
Strafverfahren
BGG
StGB
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Case law2017-05-07
art. 109 StGB

in

6B 779/2016

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 109 StGB i.V.m. Art. 104 und Art. 100 StGB eingetreten ist, da die dreijährige Verjährungsfrist ab Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 1. Juli 2013 am 30. Juni bzw. 1. Juli 2016 abgelaufen war. Der Vollzug der Busse oder Ersatzfreiheitsstrafe ist somit ausgeschlossen. Zudem kritisierte das Gericht die mangelhafte Zustellung des Strafbefehls, da dieser dem Beschwerdeführer nicht per Einschreiben zugestellt wurde und er als juristischer Laie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkennen konnte. Die Vorinstanz verletzte zudem das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ohne Prüfung der Rechtmässigkeit der Fristverkürzung durch die Justizdirektion auf die Beschwerde nicht eintrat.

art.35 StGB art.5 (3) BV art.85 (2) StPO art.106 (5) StGB art.36 (2-5) StGB art.104 StGB art.85 (4 lit. a) StPO art.1 (1) StPO art.9 BV art.100 StGB art.66 (1) BGG art.3 (2 lit. a) StPO art.66 (4) BGG art.49 BGG
Vollstreckungsverjährung
Zustellung
Rechtsmittelbelehrung
rechtliches Gehör
Fristverkürzung
juristischer Laie
Vertrauensschutz
Case law2016-01-15
art. 109 StGB

in

6B 608/2015

Das Bundesgericht entschied, dass ein Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben wurde, kein 'erstinstanzliches Urteil' im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB darstellt und somit die Verfolgungsverjährung nicht unterbricht. Die Verjährung tritt gemäß Art. 109 StGB für Übertretungen nach drei Jahren ein, es sei denn, ein erstinstanzliches Urteil wurde vor Ablauf dieser Frist gefällt. Im vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl am 12. Oktober 2011 erlassen, gegen den der Beschwerdegegner Einsprache erhob, und das Verfahren wurde am 24. Juni 2014 vom Bezirksgericht Zürich entschieden, nachdem die Verjährung bereits eingetreten war. Das Bundesgericht bestätigte die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung durch das Obergericht Zürich und wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab.

art.64 VStrR art.97 (3) StGB art.66 (4) BGG art.354 (3) StPO art.70 VStrR art.352 StPO
Verfolgungsverjährung
Strafbefehl
erstinstanzliches Urteil
Einsprache
Verwaltungsstrafrecht
Strafprozessordnung
Rechtsmittel
Case law2016-01-15
art. 109 StGB

in

142 IV 11

Das Bundesgericht analysiert, ob ein Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben wurde, als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gilt, um die Verjährung zu unterbrechen. Es stellt fest, dass ein Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 3 StPO nur bei fehlender Einsprache rechtskräftig wird. Wird Einsprache erhoben, verliert der Strafbefehl seine Urteilsqualität und kann die Verjährung nicht unterbrechen. Das Gericht verweist auf die Botschaft des Bundesrates und die Lehre, wonach nur ein unangefochtener Strafbefehl als Urteil gilt. Die bisherige Rechtsprechung zu Strafverfügungen im Verwaltungsstrafrecht ist seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr anwendbar. Im konkreten Fall war die dreijährige Verfolgungsverjährung nach Art. 109 StGB bereits eingetreten, als das Bezirksgericht sein Urteil fällte.

art.64 VStrR art.97 (3) StGB art.354 (3) StPO art.70 VStrR art.352 StPO
Verjährung
Strafbefehl
Einsprache
erstinstanzliches Urteil
StPO
Verwaltungsstrafrecht
Verfolgungsverjährung
Case law2015-06-23
art. 109 StGB

in

141 IV 305

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Anwendung von Art. 109 StGB im Zusammenhang mit der Verjährung von Strafverfolgung und Einziehung von Vermögenswerten. Der Beschwerdeführer wurde wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz verurteilt. Das Gericht prüft, ob die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Art. 109 StGB eingehalten wurde und ob die Einziehung von Vermögenswerten bzw. die Festsetzung einer Ersatzforderung noch zulässig ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 9. Februar 2010 als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gilt und somit die Verjährung nicht mehr eintritt. Zudem wird die Anwendung des Bruttoprinzips bei der Berechnung der Ersatzforderung bestätigt, da die Kosten der eigentlichen Straftat nicht abgezogen werden dürfen. Das Gericht betont, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll und dass die Einziehung von Vermögenswerten auch bei Übertretungen möglich ist, selbst wenn die Straftat bereits verjährt ist.

art.95 (a) BGG art.97 (3) StGB art.26 BV art.36 (3) BV art.106 (2) BGG art.70 StGB art.71 StGB
Verjährung
Einziehung von Vermögenswerten
Ersatzforderung
Bruttoprinzip
Strafverfügung
Willkürverbot
Verhältnismässigkeitsprinzip
Case law2014-12-19
art. 109 StGB

in

5D 207/2014

Das Bundesgericht stellte fest, dass die dreijährige Vollstreckungsverjährungsfrist gemäss Art. 109 StGB ab dem Datum des rechtskräftigen Urteils des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 15. Dezember 2010 zu laufen begann. Die Frist wurde durch das Betreibungsbegehren vom 12. Juni 2013 unterbrochen, womit zwischen dem 15. Dezember 2010 und dem 12. Juni 2013 weniger als drei Jahre lagen. Daher wies das Gericht die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts einging und die Beschwerde missbräuchlich zur Verzögerung der Zwangsvollstreckung diente, weshalb auf sie nicht einzutreten war.

art.108 (1 lit. b) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.108 (1 lit. a bis c) BGG art.66 (1) BGG art.74 (2) BGG art.117 BGG art.42 (7) BGG art.113 BGG art.116 BGG art.81 (1) SchKG
Vollstreckungsverjährung
Art. 109 StGB
Rechtsöffnung
Verfassungsbeschwerde
Missbräuchliche Prozessführung
Zwangsvollstreckung
Rechtskraft
Case law2013-05-04
art. 109 StGB

in

6B 8/2013

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers als zurückgezogen galt, da er trotz ordnungsgemässer Vorladung durch Übergabe an seinen Bevollmächtigten am 15. März 2011 nicht zur Einvernahme erschienen war und seine Entschuldigung erst nach dem Termin einging. Die Verjährung gemäss Art. 109 StGB war nicht eingetreten, da die Verfügung vom 9. Dezember 2009 zum rechtskräftigen Urteil wurde, bevor die Verjährung der Übertretung vom 23. Oktober 2009 eintrat. Der Beschwerdeführer hatte den Umstand, dass er die Vorladung nicht rechtzeitig erhielt, selbst verschuldet, da er seinen Vertreter nicht ausreichend instruiert hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.355 (2) StPO art.109 BGG art.66 (1) BGG art.354 (3) StPO art.64 BGG art.39 (3) BGG
Verjährung
Einsprache
Vorladung
Bevollmächtigter
Rechtskraft
Verfahrensrecht
Zustellung