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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Strafbarkeit
Art. 102

1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.

2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.142

3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:

a.
juristische Personen des Privatrechts;
b.
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c.
Gesellschaften;
d.
Einzelfirmen143.

142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

143 Heute: Einzelunternehmen.

Case law2019-12-12
art. 102 StGB

in

146 IV 68

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Verfahren gegen die Bank B. wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB mit Verfügung vom 26. März 2018 infolge Verjährung ein. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte diese Einstellungsverfügung am 27. März 2018. Gegen diese Verfügung erhoben A. sowie weitere Privatkläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde guthiess und die Einstellungsverfügung aufhob. Das Bundesgericht qualifizierte Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm und nicht als eigenständigen Übertretungstatbestand. Es folgte der herrschenden Lehre, wonach sich die Verjährung der Strafbarkeit des Unternehmens nach derjenigen für die Anlasstat richtet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 102 StGB, der im Allgemeinen Teil des StGB geregelt ist. Die Verjährungsfrist für die Strafbarkeit des Unternehmens richtet sich nach der Verjährung der Anlasstat. Die Argumentation, dass es sich bei Art. 102 StGB um eine Übertretung handelt, die in drei Jahren verjährt, wurde vom Bundesgericht abgelehnt. Die Verjährung beginnt nicht mit dem Wegfall des Organisationsdefizits, sondern richtet sich nach der Verjährung der Anlasstat. Die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung ist nur zulässig, wenn die Verjährung offensichtlich ist. Bei zweifelhafter Rechtslage hat das Gericht über den Verjährungseintritt zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen.

art.103 StGB art.305bis StGB art.109 StGB art.34 StGB art.319 (1) StPO art.329 (1) StPO art.97 (1) StGB
Verjährung
Unternehmensstrafbarkeit
Zurechnungsnorm
Anlasstat
Organisationsdefizit
Einstellung des Verfahrens
Prozesshindernis
Case law2019-12-12
art. 102 StGB

in

6B 31/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verjährung der Strafbarkeit der Bank B.________ gemäss Art. 102 StGB eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Art. 102 StGB als eigenständiger Übertretungstatbestand zu qualifizieren sei und daher eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, die mit dem Wegfall des Organisationsdefizits beginne. Das Gericht wies diese Auffassung zurück und folgte der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, wonach Art. 102 StGB eine Zurechnungsnorm darstellt, die sich auf die Anlasstat bezieht und deren Verjährung sich nach der Verjährungsfrist der Anlasstat richtet (15 Jahre gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht betonte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur bei offensichtlicher Verjährung einstellen darf und bei unklarer Rechtslage die Gerichte entscheiden müssen. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Einstellung des Verfahrens abgelehnt, da die Verjährung nicht offensichtlich war.

art.93 (1 lit. b) BGG art.305bis StGB art.102 (3) StGB art.97 (1 lit. b) StGB art.319 (1 lit. d) StPO
Verjährung
Zurechnungsnorm
Organisationsdefizit
Anlasstat
Strafbarkeit des Unternehmens
Geldwäscherei
Prozessökonomie
Case law2019-12-12
art. 102 StGB

in

146 IV 68

{'factual_context': 'Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Verfahren gegen die Bank B. wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB mit Verfügung vom 26. März 2018 infolge Verjährung ein. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte diese Einstellungsverfügung am 27. März 2018. Gegen diese Verfügung erhoben A. sowie weitere Privatkläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde guthiess und die Einstellungsverfügung aufhob.', 'normative_analysis': {'Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm': 'Das Bundesgericht qualifizierte Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm und nicht als eigenständigen Übertretungstatbestand. Es folgte der herrschenden Lehre, wonach sich die Verjährung der Strafbarkeit des Unternehmens nach derjenigen für die Anlasstat richtet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 102 StGB, der im Allgemeinen Teil des StGB geregelt ist.', 'Verjährungsfrist': 'Die Verjährungsfrist für die Strafbarkeit des Unternehmens richtet sich nach der Verjährung der Anlasstat. Die Argumentation, dass es sich bei Art. 102 StGB um eine Übertretung handelt, die in drei Jahren verjährt, wurde vom Bundesgericht abgelehnt. Die Verjährung beginnt nicht mit dem Wegfall des Organisationsdefizits, sondern richtet sich nach der Verjährung der Anlasstat.', 'Einstellung des Verfahrens': 'Die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung ist nur zulässig, wenn die Verjährung offensichtlich ist. Bei zweifelhafter Rechtslage hat das Gericht über den Verjährungseintritt zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen.'}}

art.103 StGB art.305bis StGB art.109 StGB art.34 StGB art.319 (1) StPO art.329 (1) StPO art.97 (1) StGB
Verjährung
Unternehmensstrafbarkeit
Zurechnungsnorm
Anlasstat
Organisationsdefizit
Einstellung des Verfahrens
Prozesshindernis
Case law2018-07-12
art. 102 (2) StGB

in

6B 233/2018

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdeführer nicht zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. März 2017 legitimiert sind, da sie nicht als weitere Betroffene im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO gelten. Der Strafbefehl betraf ausschließlich die Z.________ SA, die den ihr vorgeworfenen Sachverhalt anerkannte, und entfaltete gegenüber den Beschwerdeführern keine Rechtskraft oder präjudizierende Wirkung. Die Beanstandung der Verfahrenstrennung durch die Bundesanwaltschaft war bereits in früheren Entscheiden abgewiesen worden und konnte nicht über den Strafbefehl angefochten werden. Das Gericht wies die Beschwerden daher ab, soweit darauf einzutreten war.

art.93 (1) BGG art.382 (1) StPO art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.354 (1) StPO art.112 (4) StPO art.79 BGG art.29 (1) StPO art.433 StPO
Strafbefehl
Einsprachelegitimation
Verfahrenstrennung
Rechtskraft
Präjudizialwirkung
Beschwerde in Strafsachen
Bundesstrafgericht
Case law2018-06-20
art. 102 (1) StGB

in

6B 252/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Vereinbarkeit von Art. 6 OBG mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) und dem Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten. Es bestätigte, dass die Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG, welche die Busse dem Fahrzeughalter auferlegt, wenn der Lenker nicht identifiziert werden kann, mit der EMRK vereinbar ist, da sie innerhalb vernünftiger Grenzen bleibt und der Halter die Möglichkeit hat, den Fahrzeugführer zu benennen oder glaubhaft zu machen, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde. Das Gericht wies jedoch die Verurteilung der juristischen Person als Halterin zurück, da Art. 6 OBG keine ausdrückliche Grundlage für die Strafbarkeit von Unternehmen bei Übertretungen bietet und somit das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB, Art. 7 EMRK) verletzt.

art.7 (1) EMRK art.6 (2) EMRK art.102 (1) StGB art.105 (1) StGB art.32 (1) BV
Halterhaftung
Unschuldsvermutung
Recht zu schweigen
Legalitätsprinzip
Juristische Personen
Ordnungsbusse
Verhältnismässigkeit
Case law2018-06-20
art. 102 (1) StGB

in

144 I 242

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, wurde als Fahrzeughalterin für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ihres Fahrzeugs zur Zahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 250.- verurteilt. Sie rügte, dass die Halterhaftung nach Art. 6 OBG gegen die Unschuldsvermutung und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, verstoße. Das Bundesgericht entschied, dass die Halterhaftung für juristische Personen nach Art. 6 OBG nicht gegen die Unschuldsvermutung oder das Recht, sich nicht selbst zu belasten, verstößt. Es stützte sich auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach die Halterhaftung für Verkehrsübertretungen zulässig ist, solange sie verhältnismäßig ist und die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben. Zudem entschied das Gericht, dass juristische Personen als Halter von Fahrzeugen im Sinne von Art. 6 OBG in Frage kommen und dass die Halterhaftung für Übertretungen im Strassenverkehrsrecht nicht gegen das Legalitätsprinzip verstößt, da Art. 6 OBG keine ausdrückliche Erweiterung der Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen vorsieht.

art.105 (1) StGB art.35 (1) BV art.1 StGB art.6 OBG art.333 (1) StGB art.32 (1) BV art.6 (2) EMRK
Halterhaftung
Unschuldsvermutung
nemo tenetur
Verkehrsübertretung
juristische Person
Legalitätsprinzip
Ordnungsbusse
Case law2016-11-10
art. 102 (1) StGB

in

6B 124/2016

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 102 Abs. 1 StGB die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Unternehmens für eine Straftat regelt, die aufgrund mangelhafter Organisation keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Schweizerische Post für die Geldwäscherei verantwortlich gemacht werden kann, da sie angeblich nicht alle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um die Straftat zu verhindern. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass für die Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB der Nachweis einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat durch eine natürliche Person erforderlich ist. Da jedoch weder für die Hauptkassiererin noch für den Compliance-Mitarbeiter der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nachgewiesen werden konnte, fehlte es an der erforderlichen Anlasstat. Das Gericht lehnte daher die Strafbarkeit der Schweizerischen Post ab, da eine reine Kausalhaftung für Organisationsdefizite nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

art.305bis (1) StGB art.66 (4) BGG art.68 (2) BGG
Unternehmensstrafrecht
Geldwäscherei
Organisationsverschulden
Subjektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Kausalhaftung
Strafbarkeitsvoraussetzungen
Case law2016-11-10
art. 102 (2) StGB

in

6B 124/2016

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB voraussetzt, dass im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Anlasstat begangen wurde, die sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand erfüllt. Im vorliegenden Fall wurde zwar der objektive Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch die Barauszahlung eines aus einem Verbrechen stammenden Betrags erfüllt, jedoch fehlte es am Nachweis des subjektiven Tatbestands bei den handelnden natürlichen Personen (Compliance-Mitarbeiter und Kassiererin). Da keine weiteren Personen als mögliche Täter identifiziert werden konnten und das Unternehmen nicht nachweislich alle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen unterlassen hatte, um die Tat zu verhindern, wurde die Beschwerde gegen den Freispruch der Schweizerischen Post abgewiesen.

art.305bis StGB art.102 (1) StGB art.68 (2) BGG art.66 (4) BGG
Unternehmensstrafbarkeit
Geldwäscherei
Art. 102 StGB
Organisationsverschulden
Subjektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Compliance
Case law2016-10-11
art. 102 (4) StGB

in

142 IV 333

Die Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 4 StGB setzt voraus, dass im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begangen wurde. Die Bestimmung unterscheidet zwischen subsidiärer (Abs. 1) und originärer Haftung (Abs. 2). Bei der subsidiären Haftung wird dem Unternehmen die Tat zugerechnet, wenn wegen mangelhafter Organisation keine natürliche Person als Täter ermittelt werden kann. Bei der originären Haftung wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Katalogtat zu verhindern. Im vorliegenden Fall wurde die Schweizerische Post von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen, da die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach Art. 102 Abs. 2 StGB nicht erfüllt waren. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Barauszahlung auf ein Organisationsdefizit zurückzuführen war, das die Begehung der Geldwäscherei ermöglicht hätte.

art.102 (2) StGB art.305bis StGB art.102 (1) StGB
Unternehmensstrafrecht
Geldwäscherei
Organisationsverschulden
subsidiäre Haftung
originäre Haftung
Strafbarkeit des Unternehmens
Anlasstat
Case law2016-10-11
art. 102 (2) StGB

in

142 IV 333

Die Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen eine Straftat begangen wurde und das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Die Bestimmung statuiert eine originäre Haftung, die unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen eintritt. Im vorliegenden Fall wurde der Schweizerischen Post vorgeworfen, sie habe die Barauszahlung von CHF 4'600'000.- ohne materielle Prüfung durchgeführt und damit eine Geldwäschereihandlung ermöglicht. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach Art. 102 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind, da kein Organisationsdefizit nachgewiesen werden konnte, das kausal für die Begehung der Anlasstat war. Die Strafbarkeit des Unternehmens setzt voraus, dass konkrete Organisationsmaßnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben. Eine reine Kausalhaftung wird ausdrücklich abgelehnt.

art.305bis StGB art.102 (1) StGB
Unternehmensstrafrecht
Geldwäscherei
Organisationsverschulden
Anlasstat
Kausalhaftung
Compliance
Strafbarkeit des Unternehmens