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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Begriff
Art. 10

1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.

2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Case law2021-06-23
art. 10 (3) StGB

in

147 IV 471

Die Beschwerde betrifft die Anwendung des milderen Rechts (lex mitior) im Zusammenhang mit der Organisation von Glücksspielen außerhalb konzessionierter Spielbanken. Die Taten wurden im März 2017 begangen, als noch das Spielbankengesetz (SBG) galt, das eine Übertretung mit Busse vorsah. Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes (BGS) am 1. Januar 2019 wurde das Verhalten zu einem Vergehen mit Geldstrafe hochgestuft. Das Gericht bestätigt, dass die lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB anhand einer konkreten Vergleichsmethode zu bestimmen ist. Dabei ist die Strafart (Busse vs. Geldstrafe) entscheidend, nicht die Höhe oder Vollzugsmodalität. Eine Busse für eine Übertretung ist milder als eine Geldstrafe für ein Vergehen, da Übertretungen geringfügigere Delikte darstellen und die Busse als mildeste Sanktion konzipiert ist. Dies ergibt sich aus der Systematik des StGB, wonach Übertretungen weniger schwerwiegende Folgen haben (z.B. keine Eintragung im Strafregister, keine bedingte Vollstreckung). Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4) bezieht sich auf Fälle, in denen anderechtliche Bussen durch Geldstrafen ersetzt wurden, ohne dass eine Deliktsartänderung vorlag. Hier hingegen wurde eine Übertretung zu einem Vergehen hochgestuft, weshalb die Busse als milder gilt.

art.103 StGB art.105 (2) StGB art.130 (1) BGS art.2 (2) StGB art.10 (3) StGB
lex mitior
Übertretung vs. Vergehen
Busse vs. Geldstrafe
Strafartvergleich
Deliktsartänderung
Strafregistereintrag
Strafvollzugsmodalität
Case law2021-06-23
art. 10 (3) StGB

in

147 IV 471

{'factual_context': 'Die Beschwerde betrifft die Anwendung des milderen Rechts (lex mitior) im Zusammenhang mit der Organisation von Glücksspielen außerhalb konzessionierter Spielbanken. Die Taten wurden im März 2017 begangen, als noch das Spielbankengesetz (SBG) galt, das eine Übertretung mit Busse vorsah. Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes (BGS) am 1. Januar 2019 wurde das Verhalten zu einem Vergehen mit Geldstrafe hochgestuft.', 'normative_analysis': {'lex_mitior_principle': 'Das Gericht bestätigt, dass die lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB anhand einer konkreten Vergleichsmethode zu bestimmen ist. Dabei ist die Strafart (Busse vs. Geldstrafe) entscheidend, nicht die Höhe oder Vollzugsmodalität.', 'strafart_vergleich': 'Eine Busse für eine Übertretung ist milder als eine Geldstrafe für ein Vergehen, da Übertretungen geringfügigere Delikte darstellen und die Busse als mildeste Sanktion konzipiert ist. Dies ergibt sich aus der Systematik des StGB, wonach Übertretungen weniger schwerwiegende Folgen haben (z.B. keine Eintragung im Strafregister, keine bedingte Vollstreckung).', 'rechtsprechung_abgrenzung': 'Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4) bezieht sich auf Fälle, in denen anderechtliche Bussen durch Geldstrafen ersetzt wurden, ohne dass eine Deliktsartänderung vorlag. Hier hingegen wurde eine Übertretung zu einem Vergehen hochgestuft, weshalb die Busse als milder gilt.'}}

art.103 StGB art.105 (2) StGB art.130 (1) BGS art.2 (2) StGB art.10 (3) StGB
lex mitior
Übertretung vs. Vergehen
Busse vs. Geldstrafe
Strafartvergleich
Deliktsartänderung
Strafregistereintrag
Strafvollzugsmodalität
Case law2020-07-27
art. 10 (2) StGB

in

1B 359/2020

Das Bundesgericht bestätigte, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB der dringende Tatverdacht einer versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 Abs. 2 StGB) gegeben ist, da der Beschwerdeführer in zwei separaten Vorfällen schwerwiegende Gewalttaten begangen haben soll. Beim ersten Vorfall im Mai 2018 wurden DNA-Spuren des Beschwerdeführers an Messern gefunden, die mit lebensgefährlichen Verletzungen eines Opfers in Verbindung standen. Beim zweiten Vorfall im Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer von mehreren Zeugen als Schütze identifiziert, trotz teilweise widerrufener Aussagen. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass nur ein Raufhandel vorlag, und betonte, dass der dringende Tatverdacht für ein Verbrechen (Art. 111 Abs. 2 StGB) und ein schweres Vergehen (Art. 133 StGB) gegeben sei. Zudem wurde die Fluchtgefahr bejaht, da der Beschwerdeführer starke Bindungen ins Ausland hatte und eine hohe Strafe drohte. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wurde als verhältnismässig erachtet, da das Verfahren kurz vor dem Abschluss stand.

art.95 BGG art.133 StGB art.221 (1) StPO art.81 (1) BGG art.111 (2) StGB art.66_a (1) StGB art.78 BGG
dringender Tatverdacht
versuchte vorsätzliche Tötung
Raufhandel
Fluchtgefahr
Untersuchungshaft
DNA-Beweise
Zeugenaussagen
Case law2019-11-27
art. 10 (3) StGB

in

1B 369/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei, die als Vergehen eingestuft wurde. Der Beschwerdeführer war geständig, die gestohlene Beute von über 4.5 Mio. Franken transportiert zu haben, was einen dringenden Tatverdacht für Hehlerei (Art. 160 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) begründete. Das Gericht bejahte die Kollusionsgefahr als besonderen Haftgrund, da der Beschwerdeführer in Freiheit die Ermittlungen durch Absprachen mit weiteren Beteiligten hätte gefährden können. Die Fortführung der Untersuchungshaft wurde als verhältnismässig erachtet, da mildere Massnahmen nicht geeignet erschienen und das Verfahren zügig durchgeführt wurde.

art.160 StGB art.305bis StGB art.95 BGG art.78 BGG art.10 (2) StGB art.81 (1) BGG art.221 (1) StPO
Untersuchungshaft
Kollusionsgefahr
Hehlerei
Geldwäscherei
Verhältnismässigkeit
Dringender Tatverdacht
Geständnis
Case law2019-11-27
art. 10 (2) StGB

in

1B 369/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht der Hehlerei, der als Verbrechen eingestuft wird. Der Beschwerdeführer war geständig, die gestohlene Beute von über 4.5 Mio Franken transportiert zu haben, was den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts erfüllte. Das Gericht bestätigte zudem die Kollusionsgefahr als besonderen Haftgrund, da der Beschwerdeführer in Freiheit die Ermittlungen durch Absprachen mit anderen Beteiligten hätte gefährden können. Die Fortführung der Untersuchungshaft wurde als verhältnismässig angesehen, da die Haftdauer noch nicht an die zu erwartende Strafe heranreichte und keine geeigneten milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich waren.

art.95 BGG art.78 BGG art.160 StGB art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.305bis StGB art.221 (1) StPO art.64 (1) BGG art.10 (3) StGB
Untersuchungshaft
Hehlerei
Kollusionsgefahr
dringender Tatverdacht
Verhältnismässigkeit
Geldwäscherei
Haftentlassungsgesuch
Case law2019-08-26
art. 10 (3) StGB

in

1B 383/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB gerechtfertigt war. Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer eines schweren Vergehens (Gewaltpornografie nach Art. 197 Abs. 4 StGB) dringend verdächtig war und eine hohe Wiederholungsgefahr bestand, da er bereits früher gleichartige Straftaten begangen hatte und aufgrund seiner psychiatrischen Diagnose (sadomasochistische Störung der Sexualpräferenz) ein erhebliches Risiko für weitere Gewalttaten gegen Kinder darstellte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Anforderungen an die Rückfallgefahr umgekehrt proportional zur Schwere der drohenden Taten sind, und betonte den besonderen Schutzbedarf von Kindern. Die Vorinstanz hatte zu Recht das Vortatenerfordernis als erfüllt angesehen und die Sicherheitshaft als verhältnismässig beurteilt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.187 (1) StGB art.189 (1) StGB art.197 (4) StGB art.221 (1 lit. c) StPO art.5 (1 lit. c) EMRK
Sicherheitshaft
Wiederholungsgefahr
schwere Vergehen
sexuelle Integrität
Rückfallprognose
psychiatrisches Gutachten
Verhältnismässigkeit
Case law2018-09-04
art. 10 (2) StGB

in

2C 260/2018

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB verurteilt wurde, da die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, unabhängig von der im Einzelfall verhängten Strafe. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) als erfüllt angesehen. Die Ausschaffungshaft war zulässig, da der Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit möglich erschien und keine triftigen Gründe für deren Undurchführbarkeit vorlagen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.19 (2) BetmG art.5 (1) EMRK art.42 AsylG
Ausschaffungshaft
Verbrechen
Betäubungsmittelgesetz
Verhältnismässigkeit
Asylgesuch
Wegweisungsvollzug
EMRK
Case law2017-02-05
art. 10 (2) StGB

in

1B 146/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 StGB, indem es feststellte, dass die qualifizierten Verletzungen der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitungen von 153 km/h bzw. 131 km/h bei erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von 80 km/h bzw. 50 km/h) als Verbrechen im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind. Der dringende Tatverdacht wurde durch die Polizeirapporte, Aufzeichnungen der Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen sowie die DNA-Spuren an der Jacke und dem Helm des Beschwerdeführers begründet. Die Aussage der Freundin des Beschwerdeführers, dass das Motorrad auch von Dritten benutzt worden sein könnte, wurde als Schutzbehauptung gewertet, da keine konkreten Angaben dazu gemacht wurden und nur DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden wurden. Damit war der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben, ohne dass es einer Prüfung weiterer Tatbestände bedurfte.

art.90 (3 und 4) SVG art.64 (1 und 2) BGG art.95 (lit. a) BGG art.221 (1) StPO art.81 (1) BGG art.78 BGG art.66 (1) BGG
Untersuchungshaft
dringender Tatverdacht
Kollusionsgefahr
qualifizierte Verkehrsverstöße
Verbrechen
DNA-Beweise
Verhältnismäßigkeit
Case law2016-11-23
art. 10 (3) StGB

in

143 IV 9
Case law2016-11-23
art. 10 (2) StGB

in

143 IV 9

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Dabei wird insbesondere die Frage der Rückfallprognose vertieft behandelt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass eine sehr ungünstige Rückfallprognose nicht zwingend erforderlich ist, sondern eine ungünstige Prognose ausreicht, insbesondere bei schweren Delikten wie sexuellen Handlungen mit Kindern. Die Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte und die Schwere der Taten spielen eine zentrale Rolle. Im konkreten Fall wird die Wiederholungsgefahr bejaht, da der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist und die aktuellen Tatvorwürfe auf eine Steigerung des deliktischen Verhaltens hinweisen. Zudem wird die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern betont, was zu einer strengeren Beurteilung der Wiederholungsgefahr führt.

art.187 (1) StGB art.5 (1) EMRK art.221 (1) StPO art.10 (2) StGB art.42 (1) StGB art.10 (3) StGB
Wiederholungsgefahr
Rückfallprognose
sexuelle Handlungen mit Kindern
Sicherheitsrelevanz
Präventivhaft
Opferschutz
Tatschwere