Art. 1
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das als 'Stealthing' bezeichnete Verhalten, bei dem der Beschwerdegegner heimlich das Kondom während des Geschlechtsverkehrs entfernte, als Schändung gemäss Art. 191 StGB zu qualifizieren ist. Das Gericht stellte fest, dass die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin durch die Täuschung über die Verwendung des Kondoms beeinträchtigt wurde, da sie nur in geschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt hatte. Dennoch verneinte das Gericht eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB, da die Fähigkeit der Privatklägerin zur Abwehr intakt blieb und keine persönliche oder situative Wehrlosigkeit vorlag. Der Freispruch vom Vorwurf der Schändung wurde daher bestätigt, jedoch wurde die Sache zur Prüfung einer möglichen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht bestätigte die Anwendbarkeit des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (Art. 1 StGB) im vorliegenden Fall, da das vorgeworfene Verhalten der Beschwerdeführerin in den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fiel. Das Gericht wies die Argumente der Beschwerdeführerin zurück, dass das Gesetz gegen das Legalitätsprinzip verstoße oder dass das NDG als milderes Recht vorrangig anzuwenden sei. Es stellte fest, dass das Al-Qaïda/IS-Gesetz als formelles Gesetz dem Legalitätsprinzip genüge und dass die Beschwerdeführerin durch ihre Teilnahme am Leben im IS und die Übernahme von Aufgaben gemäß den Regeln des IS den Tatbestand der Unterstützung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllte. Das Gericht betonte zudem, dass die geforderte Tatnähe zu den verbrecherischen Aktivitäten des IS gegeben sei und dass ein Verbotsirrtum ausgeschlossen sei, da die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Verhalten der Rechtsordnung widersprach.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das alte Spielbankengesetz (SBG) oder das neue Geldspielgesetz (BGS) gemäss dem Grundsatz der 'lex mitior' anzuwenden sei. Es stellte fest, dass das SBG als das mildere Recht gilt, da das BGS eine Strafrechtliche Schärfung vorsieht und altrechtliche Übertretungen zu Vergehen hochstuft. Das Gericht wies die Beschwerde der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) ab, da die Freisprüche der Vorinstanz für die Geräte U 12080, U 12081 und U 12082 rechtskonform waren, da keine rechtskräftige Qualifikation dieser Spiele als Glücksspiele vorlag und somit der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nicht erfüllt war. Das Gericht betonte zudem den Grundsatz der Legalität (Art. 1 StGB) und die Notwendigkeit einer vorgängigen Qualifikation durch die ESBK.
Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 StGB, wonach eine Strafe nur für eine Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Betrieb eines Glücksspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen kann, wenn der Automat durch eine rechtskräftige Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) als Glücksspielautomat qualifiziert wurde. Da für 25 der angeklagten Spiele keine solche Verfügung vorlag, konnte der Beschwerdeführer nicht verurteilt werden, da dies gegen das Legalitätsprinzip verstossen hätte. Das Gericht betonte, dass die schwierige Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen eine besondere Fachkompetenz erfordert, die von einem Anbieter nicht erwartet werden kann.
Le Tribunal fédéral examine si le 'stealthing' (retrait furtif du préservatif pendant un rapport sexuel consenti) constitue une infraction au sens de l'art. 191 CP. Il conclut que le stealthing porte atteinte à l'intégrité et à l'autodétermination sexuelle, protégées par l'art. 191 CP, car le retrait du préservatif contre la volonté exprimée de la partenaire transforme l'acte sexuel en une nouvelle action distincte. Cependant, le Tribunal estime que la victime n'est pas en état d'incapacité de résistance au sens de l'art. 191 CP, car sa capacité de défense demeure intacte, bien qu'elle soit trompée sur la nature de l'acte. Le Tribunal souligne que l'art. 191 CP protège uniquement contre l'exploitation d'une incapacité préexistante de discernement ou de résistance, et non contre une simple tromperie. Il relève également que la réforme en cours du droit pénal sexuel prévoit de couvrir de tels actes sous de nouveaux articles, mais que le droit actuel ne le permet pas.
Das Bundesgericht prüft die Vereinbarkeit des Al-Qaïda/IS-Gesetzes mit dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB. Es stellt fest, dass das Al-Qaïda/IS-Gesetz, obwohl es im Dringlichkeitsverfahren erlassen wurde, ein formelles Gesetz darstellt und somit dem Legalitätsprinzip entspricht. Das Gericht betont, dass das Gesetz hinreichend bestimmt ist, um dem Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB zu genügen. Es erläutert, dass das Gesetz alle Handlungen unter Strafe stellt, die darauf abzielen, Al-Qaïda, den IS und verwandte Organisationen materiell oder personell zu unterstützen. Eine gewisse Tatnähe zu den verbrecherischen Aktivitäten der Organisation wird verlangt, um eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots zu vermeiden. Das Gericht bestätigt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich im IS-Gebiet aufhielt und dort am Leben der Gesellschaft teilnahm, unter den Tatbestand des Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes fällt.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 1 StGB (Grundsatz der Legalität) verletzt wurde, da der Beschwerdeführer aufgrund einer sicherheitspolizeilich motivierten Verfügung nach Art. 28 Abs. 3 TSchG verurteilt wurde, obwohl der Bund gemäss Art. 80 Abs. 1 BV keine Gesetzgebungskompetenz für den Schutz von Menschen vor gefährlichen Tieren hat. Die Verfügung bezweckte primär den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nicht den Tierschutz, weshalb die Sanktionierung des Verstosses gegen die Verfügung nicht auf Art. 28 Abs. 3 TSchG gestützt werden konnte. Der Schuldspruch fehlte somit einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verletzte den Grundsatz 'nulla poena sine lege'.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Ausweispapieren nach Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) verletzt. Das Gericht begründete dies damit, dass für rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende die spezifische Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG als lex specialis Vorrang vor Art. 90 lit. c AuG hat (Art. 2 Abs. 1 AuG). Da das AsylG keine strafrechtliche Sanktion für die Verletzung dieser Pflicht vorsieht, ist eine Bestrafung nach dem AuG unzulässig. Der Schuldspruch wurde daher aufgehoben.
Das Bundesgericht prüft, ob Art. 22 SpoFöG (Dopingmittel) gegen das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) verstösst, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot. Es stellt fest, dass der Begriff 'Dopingzweck' durch Art. 19 Abs. 1 SpoFöG und die Sportförderungsverordnung (Art. 74 SpoFöV) hinreichend bestimmt ist. Die Begriffe 'Sport' und 'Zweck' sind aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs präzise genug, sodass der Beschwerdeführer sein Verhalten danach ausrichten konnte. Zudem wird klargestellt, dass Art. 22 SpoFöG nicht auf Wettkämpfe beschränkt ist, sondern auch den Breitensport erfasst, da der Gesetzgeber die frühere Einschränkung auf den 'reglementierten Wettkampfsport' aufgehoben hat. Die Strafnorm dient dem Schutz der Gesundheit und der Förderung des Sports in der Gesellschaft.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde unter anderem mit der Begründung ab, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG) nicht gegen den Grundsatz 'nulla poena sine lege' (Art. 1 StGB) verstößt. Das Gericht stellte fest, dass das Betäubungsmittelgesetz den unbefugten Anbau und Besitz von Cannabis mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % ausdrücklich unter Strafe stellt und dass die Messmethode, die auch die THC-Carbonsäure berücksichtigt, im Einklang mit den SGRM-Richtlinien und dem UNDOC-Handbuch steht. Damit sei das Bestimmtheitsgebot gewahrt und der Beschwerdeführer konnte sein Verhalten danach ausrichten. Die Rüge einer Verletzung des Legalitätsprinzips wurde daher als unbegründet abgewiesen.