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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

S. Völkerrechtliche Verträge und internationales Privatrecht
Art. 30a45

Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198746 über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind vorbehalten.

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

46 SR 291

Case law2018-06-13
art. 30_a SchKG

in

144 III 360

Der Fall betrifft die Verjährung einer Forderung, die in einem Verlustschein nach Art. 149 SchKG verbrieft ist. Der Gläubiger (A.) stützt sich auf zwei ausländische Schiedssprüche (SIAC, 2002) und einen Verlustschein (2010), um die definitive Rechtsöffnung zu erlangen. Der Schuldner (B.) beruft sich auf die Verjährung nach singapurischem Recht. Das Bundesgericht prüft, ob die Verjährungsfrist nach Art. 149a Abs. 1 SchKG (20 Jahre ab Ausstellung des Verlustscheins) oder das ausländische Recht anwendbar ist. Es stellt fest, dass Art. 149a SchKG eine zwingende Norm des Zwangsvollstreckungsrechts darstellt, die unabhängig von der lex causae gilt. Die Verjährung der Verlustforderung wird als Teil des schweizerischen Vollstreckungsrechts qualifiziert, das Vorrang vor dem IPRG hat. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise das IPRG als lex specialis angewendet, was das Bundesgericht korrigiert.

art.82 SchKG art.81 (3) SchKG art.265 (2) SchKG art.148 IPRG art.80 (1) SchKG art.81 (1) SchKG art.149 SchKG
Verlustschein
Verjährung
Zwangsvollstreckung
Schiedsspruch
IPRG
SchKG
Rechtsöffnung
Case law2018-06-13
art. 30_a SchKG

in

5A 375/2017

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 30a SchKG in Verbindung mit Art. 149a Abs. 1 SchKG anzuwenden ist, da die Verjährungsfrist für die im Verlustschein verurkundete Forderung unabhängig vom anwendbaren ausländischen Recht gilt. Das Gericht stellte fest, dass die 20-jährige Verjährungsfrist nach Art. 149a Abs. 1 SchKG als zwingende Regelung des Zwangsvollstreckungsrechts die ordentliche Verjährung nach ausländischem Recht ersetzt. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, dass das IPRG als lex specialis vorgehe und die Verjährung nach singapurischem Recht zu beurteilen sei. Das Bundesgericht hob daher das Urteil des Obergerichts auf und erteilte die definitive Rechtsöffnung.

art.265 (2) SchKG art.149 (1) SchKG art.148 IPRG art.81 (1) SchKG art.149_a (1) SchKG art.194 IPRG art.80 (1) SchKG
Verjährung
Verlustschein
Zwangsvollstreckungsrecht
IPRG
Schiedsurteil
Rechtsöffnung
lex specialis
Case law2018-06-13
art. 30_a SchKG

in

144 III 360

{'factual_analysis': 'Der Fall betrifft die Verjährung einer Forderung, die in einem Verlustschein nach Art. 149 SchKG verbrieft ist. Der Gläubiger (A.) stützt sich auf zwei ausländische Schiedssprüche (SIAC, 2002) und einen Verlustschein (2010), um die definitive Rechtsöffnung zu erlangen. Der Schuldner (B.) beruft sich auf die Verjährung nach singapurischem Recht.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüft, ob die Verjährungsfrist nach Art. 149a Abs. 1 SchKG (20 Jahre ab Ausstellung des Verlustscheins) oder das ausländische Recht anwendbar ist. Es stellt fest, dass Art. 149a SchKG eine zwingende Norm des Zwangsvollstreckungsrechts darstellt, die unabhängig von der lex causae gilt. Die Verjährung der Verlustforderung wird als Teil des schweizerischen Vollstreckungsrechts qualifiziert, das Vorrang vor dem IPRG hat. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise das IPRG als lex specialis angewendet, was das Bundesgericht korrigiert.'}

art.82 SchKG art.81 (3) SchKG art.265 (2) SchKG art.148 IPRG art.80 (1) SchKG art.81 (1) SchKG art.149 SchKG
Verlustschein
Verjährung
Zwangsvollstreckung
Schiedsspruch
IPRG
SchKG
Rechtsöffnung
Case law2013-03-28
art. 30_a SchKG

in

5A 665/2012

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit von Art. 30a SchKG im Zusammenhang mit der Konkursübereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und Bayern von 1834. Es bestätigte die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass die Übereinkunft nicht anwendbar sei, da der statutarische Sitz der Schuldnerin in der Schweiz lag und ein Konkursverfahren dort bereits eröffnet war, bevor das Insolvenzverfahren in Deutschland begann. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die Nichtanwendung der Übereinkunft durch die Aufsichtsbehörde nicht willkürlich war und keine Verletzung von Art. 30a SchKG vorlag.

art.230 SchKG art.731_b OR art.221 SchKG art.17 (1) SchKG art.166 IPRG art.19 SchKG
Konkursübereinkunft
Universalität des Konkurses
statutarischer Sitz
Insolvenzverfahren
Rechtshilfe
Willkürverbot
völkerrechtliche Verträge
Case law2010-10-07
art. 30_a SchKG

in

136 III 575

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 30a SchKG im Kontext der Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen ausländischen Staat (Israel) und der Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist. Der Beschwerdeführer (Staat Israel) argumentiert, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags bei Zustellung an einen Staat mindestens 60 Tage betragen müsse, gestützt auf völkergewohnheitsrechtliche Übung und das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität (EÜS). Das Gericht prüft, ob die Verlängerung der Frist gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG angemessen war und ob die Zustellung wirksam erfolgte. Es kommt zum Schluss, dass die Fristverlängerung von 36 Tagen nicht gerechtfertigt war, da der Beschwerdeführer bereits über die Einleitung der Betreibung informiert war und die Fristverlängerung auf einen Monat (bis Ende September 2009) als angemessen erachtet wurde. Die Zustellung wurde als wirksam betrachtet, da keine Übersetzung verlangt wurde und das israelische Aussenministerium den Zahlungsbefehl verstanden hatte.

art.33 (4) SchKG art.66 (3) SchKG art.74 (1) SchKG art.22 SchKG art.33 (2) SchKG art.31 (1) SchKG art.31 (3) SchKG
Staatenimmunität
Zustellung
Rechtsvorschlagsfrist
Haager Zustellungsübereinkommen
Völkerrecht
Betreibung
Fristverlängerung