Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, der den Rekurs des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und die Sache zur Entscheidung über eine Fristverlängerung gemäss Art. 270 Abs. 2 SchKG an das Bezirksgericht Uster zurückgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass alle Bundesgerichte und deren Kammern nicht unabhängig und unparteiisch gemäss Art. 6 EMRK seien und in corpore in den Ausstand treten müssten. Das Gericht wies dieses Begehren als offensichtlich missbräuchlich ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Befangenheitsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG oder § 95 ff. GVG genannt hatte, sondern lediglich Strafanzeigen gegen die betroffenen Richter erwähnte. Da der Beschwerdeführer in der Sache nicht beschwert war und seine Beschwerde offensichtlich böswillig und mutwillig im Sinne von Art. 20a SchKG erschien, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat in ihrem Urteil vom 12. September 1994 die Gebührenfestsetzung für eine ausseramtliche Konkursverwaltung in einem komplexen Verfahren geprüft. Dabei wurde Art. 270 Abs. 2 SchKG im Zusammenhang mit der Fristverlängerung für die Durchführung des Konkurses erwähnt, jedoch lag der Schwerpunkt der rechtlichen Würdigung auf Art. 49a Abs. 2 GebVSchKG. Das Gericht betonte, dass bei komplexen Verfahren eine Mischrechnung gerechtfertigt ist, die nicht alle Arbeiten nach den marktüblichen Sätzen abrechnet, sondern in einem vernünftigen Verhältnis zu den Gebühren für einfachere Verfahren steht. Zudem wurde der soziale Zweck des Gebührentarifs hervorgehoben, der eine Entschädigung ähnlich wie bei einem amtlichen Verteidiger rechtfertigt. Die Vorinstanz hatte die Stundenansätze für verschiedene Tätigkeiten reduziert, was das Bundesgericht als nicht willkürlich ansah, da die Ansätze in einem angemessenen Verhältnis zu den tariflichen Gebühren standen.
Gemäß Art. 270 SchKG soll das Konkursverfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Eröffnung des Konkurses durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall wurde diese Frist um zweieinhalb Jahre überschritten. Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte aufgrund des Personalmangels Maßnahmen ergreifen müssen, wie die Beiziehung von zusätzlichem Personal gemäß Art. 13 des Einführungsgesetzes für den Kanton Bern zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs oder die Einreichung eines Gesuchs um Verlängerung der Frist für die Beendigung des Konkursverfahrens gemäß Art. 27 des Einführungsgesetzes. Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte das Betreibungs- und Konkursamt Nidau auffordern können, das Konkursverfahren innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen, um die Rechtsgleichheit zu wahren. Der Kanton Bern wurde daran erinnert, dass er seinen Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege verpflichtet ist und für Versäumnisse haftbar gemacht werden kann.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts analysiert in diesem Entscheid die Zulässigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung, die bestehende Konkursverwaltung durch eine neue zu ersetzen. Gemäss Art. 270 SchKG ist das Ziel des Konkursverfahrens, dieses so rasch wie möglich durchzuführen und abzuschliessen. Die Kammer stellt fest, dass ein Wechsel der Konkursverwaltung kurz vor Abschluss des Verfahrens grundsätzlich gegen dieses Ziel verstösst, insbesondere wenn die Konkursmasse bereits verwertet und die Gläubigeransprüche im Rahmen des Möglichen befriedigt wurden. Eine solche Verzögerung wäre unnötig und würde die verbleibenden Mittel für die Gläubiger weiter reduzieren. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die amtierende Konkursverwaltung aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, das Verfahren zu Ende zu führen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein solcher Grund geltend gemacht, und die Vorinstanz stellte fest, dass der bisherige Konkursverwalter A. seine Aufgaben ordnungsgemäss erfüllt hatte.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben zu Recht eine Rechtsverzögerung festgestellt. Gemäß Art. 270 SchKG ist ein Konkursverfahren innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, was hier nicht geschehen ist. Besonders problematisch ist, dass vier Jahre nach der Konkurseröffnung noch kein Kollokationsplan erstellt wurde, obwohl dies nach Art. 247 SchKG innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist hätte geschehen sollen. Die Gläubiger haben ein Recht auf zügige Durchführung des Verfahrens, um Zinsverluste zu vermeiden. Die Verzögerung ist auf eine generelle Überlastung des Konkursamts zurückzuführen, weshalb eine bevorzugte Behandlung des vorliegenden Verfahrens andere, ältere Verfahren benachteiligen würde. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch verpflichtet, Maßnahmen zur Behebung der Missstände zu ergreifen, wie z.B. die Delegierung von Aufgaben an andere Konkursbeamte oder die Einstellung von Hilfskräften. Die Vorinstanz darf sich nicht mit der bloßen Feststellung der Verzögerung begnügen, sondern muss aktiv werden, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege sicherzustellen.