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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

3. Konkursverhandlung
Art. 168

Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung.

Case law2022-09-21
art. 168 SchKG

in

5A 713/2022

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, welcher die Beschwerde gegen die Ansetzung einer Konkursverhandlung mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen nicht eintrat. Das Gericht stellte fest, dass der angefochtene Beschluss ein Zwischenentscheid ist, der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten hat, da die blosse Ansetzung einer Konkursverhandlung noch keinen solchen Nachteil darstellt und der Beschwerdeführer seine rechtliche Position in der Verhandlung wahren kann. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da das Obergericht die Beschwerde ohne Kostenvorschuss behandelte. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig eingestuft, da weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil noch die Möglichkeit eines sofortigen Endentscheids gegeben war.

art.93 (1) BGG art.93 (3) BGG art.90 BGG art.108 (1 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.251 (lit. a) ZPO art.319 (lit. b Ziff. 2) ZPO
Konkursverfahren
Zwischenentscheid
Beschwerde
Prozessvoraussetzungen
Nicht wiedergutzumachender Nachteil
Unentgeltliche Rechtspflege
Bundesgericht
Case law2021-08-23
art. 168 SchKG

in

5A 44/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Anzeige der Konkursverhandlung gemäss Art. 168 SchKG der Beschwerdeführerin rechtskonform zugestellt wurde. Es stellte fest, dass die Anzeige der Konkursverhandlung keinem technischen Vorladungscharakter unterliegt, sondern als formelles Erfordernis der Konkurseröffnung gilt, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Die Zustellung muss gemäss den Regeln der ZPO erfolgen, insbesondere Art. 138 ZPO, wobei eine Empfangsbestätigung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde die Anzeige per Einschreiben mit dem Vermerk 'Corona iV' und einer unleserlichen Unterschrift zugestellt, was nicht der gesetzlichen Anforderung entspricht. Da das Gericht die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt und diese nicht erbracht wurde, sah das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und hob den Konkursentscheid auf.

art.100 (1) BGG art.99 (1) BGG art.251 (lit. a) SchKG art.75 (1) BGG art.138 ZPO art.74 (2 lit. d) BGG art.67 BGG art.72 (2 lit. a) BGG art.42 (1) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.105 BGG art.68 (4) BGG art.171 SchKG art.139 ZPO art.66 (1) BGG art.95 (lit. a) BGG art.107 (2) BGG
Konkurseröffnung
Zustellung
rechtliches Gehör
Art. 168 SchKG
Art. 138 ZPO
Beweislast
Corona-Pandemie
Case law2019-10-29
art. 168 SchKG

in

5A 519/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Kostentragungspflicht im Rahmen einer erfolgreichen Beschwerde gegen ein Konkurserkenntnis gemäss Art. 168 SchKG. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar die in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkurseröffnung bezahlt hatte, dies jedoch dem Konkursgericht nicht mitteilte, was zur unnötigen Einleitung eines Beschwerdeverfahrens führte. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt, da sie ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsklärung vernachlässigt habe. Das Bundesgericht hob diese Entscheidung auf, da die Kostentragungspflicht nicht allein der Beschwerdeführerin angelastet werden könne, insbesondere da die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Zahlung dem Konkursgericht mitzuteilen. Die Vorinstanz hatte ihr Ermessen somit gesetzwidrig ausgeübt.

art.174 (2) SchKG art.255 (a) ZPO art.108 ZPO art.12 SchKG art.107 (2) ZPO art.174 (1) SchKG art.171 SchKG
Kostentragungspflicht
Konkurseröffnung
Beschwerdeverfahren
Mitwirkungspflicht
Zahlungssäumnis
Ermessensausübung
Novenregelung
Case law2014-06-18
art. 168 SchKG

in

5A 260/2014

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Anzeige der Konkursverhandlung gemäss Art. 168 SchKG und stellte fest, dass kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorlag. Die Schuldnerin argumentierte, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie nur sechs Tage zur Vorbereitung der Konkursverhandlung hatte und eine zwanzigtägige Zahlungsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Das Gericht wies diese Argumente zurück, da das Konkursverfahren ein zwingend mündliches Verfahren ist und die Vorladungsfrist von mindestens drei Tagen gemäss Art. 168 SchKG eingehalten wurde. Zudem konnte die Schuldnerin keinen Nachteil aufzeigen, der nicht durch einen günstigen Endentscheid behoben werden könnte. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.160 (3) SchKG art.93 (1 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.319 (lit. b Ziff. 2) ZPO
Konkursverfahren
rechtliches Gehör
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Vorladungsfrist
Beschwerde
mündliches Verfahren
Konkursandrohung
Case law2012-12-07
art. 168 SchKG

in

5A 268/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige gemäss Art. 168 SchKG an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin rechtswirksam war. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Zustellung an den zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat als Organ der Aktiengesellschaft gemäss Art. 55 ZGB und Art. 718 OR gültig war, da dieser zur Passivvertretung befugt war. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie kein rechtzeitiges Kenntnis der gerichtlichen Sendung erlangt hatte, weshalb kein Verfahrensmangel vorlag. Das Gericht sah daher keine Verletzung von Art. 168 SchKG und wies die Beschwerde ab.

art.100 (1) BGG art.718 OR art.95 BGG art.176 SchKG art.141 (2) ZPO art.42 (2) BGG art.174 SchKG art.171 SchKG art.251 ZPO art.141 ZPO art.55 ZGB art.65 (1) SchKG art.136 ZPO art.141 (1) ZPO art.137 ZPO art.138 (2) ZPO art.74 (2) BGG art.90 BGG art.72 (2) BGG
Konkurseröffnung
Zustellung
Verwaltungsrat
Passivvertretung
Verfahrensmangel
Zivilprozessrecht
Rechtsmittel
Case law2012-06-03
art. 168 SchKG

in

5A 895/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Anzeige zur Konkursverhandlung gemäss Art. 168 SchKG als zugestellt gelten kann, obwohl die Beschwerdeführerin die eingeschriebene Sendung nicht in Empfang genommen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nur anwendbar ist, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, was im Konkurseröffnungsverfahren erst mit dem Konkursbegehren und nicht bereits mit der Konkursandrohung der Fall ist. Da die Beschwerdeführerin die Anzeige nicht erhalten hatte und keine Pflicht bestand, mit dieser Zustellung zu rechnen, wurde die Konkurseröffnung mangels genügender Anzeige aufgehoben.

art.172 SchKG art.138 (3 lit. a) ZPO art.160 (1 Ziff. 3) SchKG art.174 SchKG art.166 (1) SchKG
Zustellungsfiktion
Konkurseröffnung
Konkursandrohung
Prozessrechtsverhältnis
Rechtliches Gehör
Schuldbetreibungsrecht
Zivilprozessordnung
Case law2012-03-06
art. 168 SchKG

in

138 III 225

Die Beschwerdeführerin (X. AG, vormals Y. AG) erhielt eine Konkursandrohung vom 14. Juli 2011, gefolgt von einer 20-tägigen Zahlungsfrist. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist beantragte die Gläubigerin (Z. AG) am 21. Oktober 2011 die Konkurseröffnung. Die Vorladung zur Konkursverhandlung wurde am 7. Oktober 2011 per Einschreiben versandt, aber nicht abgeholt. Das Obergericht wandte die Zustellungsfiktion an und erklärte die Zustellung als am 15. Oktober 2011 erfolgt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung rechnen musste. Das Bundesgericht verneint die Anwendung der Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG). Es begründet dies damit, dass das Konkurseröffnungsverfahren ein neues Verfahren darstellt und kein Prozessrechtsverhältnis vorliegt, das eine Pflicht zu treugläubigem Verhalten begründet. Die Konkursandrohung allein reicht nicht aus, um eine solche Pflicht zu begründen. Ohne wirksame Zustellung der Vorladung fehlt es an rechtlichem Gehör, was zur Aufhebung der Konkurseröffnung führt.

art.172 SchKG art.159 SchKG art.160 (1) SchKG art.138 (3) ZPO art.174 SchKG art.166 (1) SchKG
Zustellungsfiktion
Konkurseröffnung
Prozessrechtsverhältnis
rechtliches Gehör
Einschreiben
Konkursandrohung
Vorladung
Case law2012-03-06
art. 168 SchKG

in

138 III 225

{'factual_context': 'Die Beschwerdeführerin (X. AG, vormals Y. AG) erhielt eine Konkursandrohung vom 14. Juli 2011, gefolgt von einer 20-tägigen Zahlungsfrist. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist beantragte die Gläubigerin (Z. AG) am 21. Oktober 2011 die Konkurseröffnung. Die Vorladung zur Konkursverhandlung wurde am 7. Oktober 2011 per Einschreiben versandt, aber nicht abgeholt. Das Obergericht wandte die Zustellungsfiktion an und erklärte die Zustellung als am 15. Oktober 2011 erfolgt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung rechnen musste.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht verneint die Anwendung der Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG). Es begründet dies damit, dass das Konkurseröffnungsverfahren ein neues Verfahren darstellt und kein Prozessrechtsverhältnis vorliegt, das eine Pflicht zu treugläubigem Verhalten begründet. Die Konkursandrohung allein reicht nicht aus, um eine solche Pflicht zu begründen. Ohne wirksame Zustellung der Vorladung fehlt es an rechtlichem Gehör, was zur Aufhebung der Konkurseröffnung führt.'}

art.172 SchKG art.159 SchKG art.160 (1) SchKG art.138 (3) ZPO art.174 SchKG art.166 (1) SchKG
Zustellungsfiktion
Konkurseröffnung
Prozessrechtsverhältnis
rechtliches Gehör
Einschreiben
Konkursandrohung
Vorladung