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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

b. Bei Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten
Art. 108224

1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:

1.
eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2.
eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3.
ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.

2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.

3 Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.

224 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2021-07-13
art. 108 (Abs. 1) SchKG

in

5A 53/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit für eine Widerspruchsklage gemäss Art. 108 Abs. 1 SchKG, bei der ein Gläubiger gegen einen im Ausland domizilierten Drittansprecher klagte. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass die Widerspruchsklage als zwangsvollstreckungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zu qualifizieren sei und daher die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates (Schweiz) gegeben sei. Es wurde festgehalten, dass der enge Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren und die Belegenheit der Vermögenswerte in der Schweiz die Anwendung von Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG rechtfertigen, wonach die Klage beim Gericht des Betreibungsortes einzureichen ist, wenn der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich.

art.109 (1) SchKG art.170 (1) DBG art.275 SchKG art.22 (5) LugÜ art.30_a SchKG art.274 (1) SchKG art.78 StHG
Widerspruchsklage
Zwangsvollstreckung
Internationale Zuständigkeit
Lugano-Übereinkommen
Steuerarrest
Drittanspruch
Betreibungsrecht
Case law2021-04-03
art. 108 SchKG

in

5A 342/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 108 SchKG im Zusammenhang mit der Zuweisung der Klägerrolle in einem Widerspruchsprozess. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihr Eigentum an den gepfändeten Vermögenswerten aus dem Grundbuch hervorgehe und daher die Klägerrolle nicht ihr, sondern den anderen Beteiligten zuzuweisen sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass ein umgekehrter Durchgriff aufgrund der beherrschenden Stellung des Schuldners über die Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei. Das Gericht stellte klar, dass das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) auch im Rahmen von Art. 106 ff. SchKG Anwendung findet und dass die Vorinstanzen die Parteirollen korrekt zugewiesen hatten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.2 (2) ZGB art.107 SchKG art.20_a (2) SchKG art.106 SchKG art.56 ZPO art.20_a (3) SchKG art.109 SchKG
Art. 108 SchKG
umgekehrter Durchgriff
Rechtsmissbrauchsverbot
Parteirollenverteilung
Widerspruchsprozess
Eigentumsansprüche
Beschwerdeverfahren
Case law2020-12-02
art. 108 (2) SchKG

in

5A 602/2019

Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, da sie den geforderten Kostenvorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hatte. Dies begründete das Gericht mit Art. 62 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, welcher das Nichteintreten bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses vorsieht. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass Verfahren vor dem Bundesgericht kostenpflichtig sind und der Kostenvorschuss gemäss Art. 62 ff. BGG rechtmässig eingefordert wurde. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit den reduzierten Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG belastet.

art.107 SchKG art.20_a (2) SchKG art.62 (3) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.39 (3) BGG
Kostenvorschuss
Nichteintreten
Beschwerdeverfahren
Gerichtskosten
Zustellungsdomizil
Rechtsmittel
Betreibungsverfahren
Case law2020-09-11
art. 108 (1) SchKG

in

5A 859/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Drittansprecherin (Ehefrau des Schuldners) Mitgewahrsam an den gepfändeten Münzen und Medaillen in einem Bankschliessfach hatte, was für die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 SchKG entscheidend ist. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Drittansprecherin aufgrund einer Bankschliessfach-Vollmacht tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gegenstände hatte, was Mitgewahrsam begründet, unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen oder der Trennung der Eheleute. Daher war das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG korrekt eingeleitet worden, wobei der Gläubigerin die Klagefrist gegen die Drittansprecherin gesetzt wurde. Die Beschwerde der Gläubigerin wurde abgewiesen, da keine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbotes oder des Begriffs des Mitgewahrsams festgestellt werden konnte.

art.95 BGG art.2 (2) ZGB art.105 BGG art.99 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.326 ZPO art.42 (2) BGG art.108 SchKG art.107 (5) SchKG art.76 (1) BGG art.19 SchKG
Mitgewahrsam
Bankschliessfach
Drittanspruch
Widerspruchsverfahren
Schuldbetreibung
Pfändung
Rechtsmissbrauch
Case law2018-05-14
art. 108 (1) SchKG

in

5A 559/2017

Das Bundesgericht bestätigte, dass gemäss Art. 108 Abs. 1 SchKG das Betreibungsamt dem betreibenden Gläubiger eine Frist zur Klage auf Aberkennung eines Pfandanspruchs setzen darf, wenn der Drittschuldner ein Pfandrecht an verarrestierten Forderungen geltend macht. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin (Bank) ihr Pfandrecht rechtzeitig und nicht treuwidrig angemeldet hatte, da sie die rechtskräftige Erledigung der Arresteinsprache abgewartet hatte. Zudem wurde klargestellt, dass das Widerspruchsverfahren für das Verrechnungsrecht ausgeschlossen ist, da der Drittschuldner damit den Bestand oder die Höhe der Forderung bestreitet, was zur Einstufung als 'bestrittenes Guthaben' führt. Die Klägerrolle im Widerspruchsverfahren wurde dem Beschwerdeführer zugewiesen, da die Beschwerdegegnerin eine schriftliche Verpfändungserklärung vorlegte, die nicht offensichtlich ungültig war.

art.24 BZP art.106 (2) BGG art.275 SchKG art.71 BGG art.37 (2) SchKG art.72 (2 lit. a) BGG art.74 (2 lit. c) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.42 (2) BGG art.19 SchKG art.278 SchKG art.66 (1) BGG art.109 SchKG art.107 SchKG art.131 SchKG art.95 (lit. a) BGG
Widerspruchsverfahren
Pfandrecht
Verrechnungsrecht
Arrestvollzug
Drittansprache
Parteirollenverteilung
Fristansetzung
Case law2018-01-23
art. 108 (1) LP

in

5A 671/2017

Le Tribunal fédéral a examiné la question de savoir quel contenu doit avoir la déclaration d'un tiers revendiquant un droit de gage sur un objet séquestré pour que l'office des poursuites doive mettre en œuvre la procédure de revendication prévue aux art. 106 ss LP. Le Tribunal a rappelé que le tiers doit indiquer le montant de la créance garantie par le gage, faute de quoi l'office doit lui impartir un délai pour le faire, et qu'en l'absence de réponse, la créance sera considérée comme égale à la valeur du gage. En l'espèce, la recourante avait régulièrement annoncé son droit de gage mais n'avait pas précisé le montant de la créance garantie. Le Tribunal a jugé que l'Office des poursuites aurait dû l'inviter à compléter sa déclaration et a réformé la décision attaquée en ce sens.

art.275 LP art.106 (2) LP art.108 (1) LP art.107 LP art.106 (1) LP
droit de gage
procédure de revendication
séquestre
déclaration de revendication
office des poursuites
créance garantie
délai péremptoire
Case law2016-11-01
art. 108 SchKG

in

5A 159/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 108 SchKG im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, bei dem die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläubigerin gegen die Beschwerdeführerin A.A.________ klagte, um die Pfändung von Konten durchzusetzen, die auf ihren Namen lauteten. Das Gericht stellte fest, dass die Ersatzforderung der Eidgenossenschaft gemäss Art. 71 StGB erst mit dem Strafurteil vom 5. Mai 2010 entstanden war und somit nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die mit der Scheidungskonvention am 27. April 2011 erfolgte. Daher fiel die Übertragung der Konten auf A.A.________ nicht unter den Schutz von Art. 193 ZGB, da die Forderung der Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung bereits bestand. Das Gericht erkannte jedoch an, dass die Unterhaltsforderungen von Fr. 60'000.-- nicht unter Art. 193 ZGB fallen und daher der Beschwerdeführerin ein besseres Recht an diesem Betrag zusteht. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, wobei der Betrag von Fr. 60'000.-- aus dem Pfändungsbeschlag entlassen wurde.

art.193 ZGB art.205 (1) ZGB art.204 (2) ZGB art.44 SchKG art.106 (1) SchKG art.71 StGB
Widerspruchsverfahren
Ersatzforderung
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Pfändung
Unterhaltsforderungen
Scheidungskonvention
Gläubigerschutz
Case law2016-01-11
art. 108 SchKG

in

142 III 65

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Anwendung von Art. 108 SchKG im Kontext von güterrechtlichen Auseinandersetzungen und der Pfändung von Konten. Die Beschwerdeführerin, A.A., macht geltend, dass die Pfändung der Konten durch die Schweizerische Eidgenossenschaft unrechtmäßig sei, da diese Konten zur Tilgung von güterrechtlichen Forderungen und Unterhaltsansprüchen dienten. Das Bundesgericht prüft, ob die Forderungen der Eidgenossenschaft, die auf einem Strafurteil basieren, gegenüber den güterrechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin privilegiert sind. Dabei wird insbesondere die Frage behandelt, ob Unterhaltsforderungen in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB fallen und wann der relevante Zeitpunkt für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne von Art. 193 ZGB ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte erfolgt und dass die Forderungen der Eidgenossenschaft erst mit dem Strafurteil entstanden sind. Daher wird das bessere Recht der Beschwerdeführerin an den Konten im Umfang von Fr. 60'000.- anerkannt.

art.106 (1) SchKG art.71 StGB art.70 StGB art.108 (2) SchKG art.197 (1) SchKG art.193 ZGB art.108 (1) SchKG art.205 (1) ZGB art.204 (2) ZGB art.205 (3) ZGB art.214 (1) ZGB art.44 SchKG art.42 (2) BGG
güterrechtliche Auseinandersetzung
Pfändung
Unterhaltsforderungen
Ersatzforderung
Strafurteil
Gläubigerschutz
Vermögensübertragung
Case law2014-12-03
art. 108 SchKG

in

5A 602/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 108 SchKG durch das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin, X.________, hatte im Widerspruchsprozess gegen die Pfändung von Vermögenswerten durch die Bundesrepublik Deutschland die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, was das Obergericht aufgrund der Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens ablehnte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beschwerdeführerin im Widerspruchsprozess nicht die Aktivlegitimation der Gläubigerin bestreiten konnte und die von ihr behauptete Zession während der strafrechtlichen Beschlagnahme nicht rechtswirksam war. Das Gericht stellte fest, dass die strafrechtliche Beschlagnahme die Verfügungsmacht des Kontoinhabers einschränkte und eine wirksame Zession verhinderte. Daher war die Beschwerde aussichtslos, und die unentgeltliche Rechtspflege wurde sowohl für das obergerichtliche als auch für das bundesgerichtliche Verfahren verweigert.

art.96 (2) SchKG art.74 (1 lit. b) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.75 BGG art.44 SchKG art.64 (1) BGG art.72 BGG
unentgeltliche Rechtspflege
Widerspruchsprozess
Aktivlegitimation
strafrechtliche Beschlagnahme
Verfügungsmacht
Zession
Aussichtslosigkeit
Case law2014-06-17
art. 108 (1) SchKG

in

5A 29/2014

Das Bundesgericht beurteilte die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für eine Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG. Es stellte fest, dass betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht grundsätzlich nicht in die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen, da der geschäftliche Bezug als Anknüpfungskriterium problematisch ist und die historische Praxis in den meisten Kantonen diese Klagen den ordentlichen Gerichten zuwies. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das Handelsgericht keine Bundesrechtsverletzung beging, indem es seine Unzuständigkeit feststellte. Die Kosten- und Entschädigungsfragen wurden ebenfalls geprüft und die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen.

art.198 (e) ZPO art.100 (1) BGG art.46 (1) BGG art.6 (2) ZPO art.75 (2) BGG art.107 (2) ZPO art.106 (1) ZPO art.6 (1) ZPO art.108 ZPO art.74 (2) BGG art.90 BGG art.6 (4) ZPO art.72 BGG
Zuständigkeit
Handelsgericht
Widerspruchsklage
SchKG
betreibungsrechtliche Streitigkeit
materielles Recht
Kostenentscheidung