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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

a. Bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners
Art. 107223

1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:

1.
eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2.
eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3.
ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.

2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.

3 Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.

4 Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

5 Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.

223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2021-12-16
art. 107 (5) SchKG

in

5A 1028/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG, in der der Beschwerdeführer die Feststellung seines Rechts als Grundpfandgläubiger von Inhaberschuldbriefen im 5. bis 9. Rang begehrte. Das Obergericht hatte die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen, da es Zweifel an der Gültigkeit der zugrunde liegenden Darlehensverträge und der daraus resultierenden Forderungen äusserte, ohne jedoch sämtliche relevanten Beweismittel zu würdigen. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht den Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hatte, indem es zahlreiche Beweismittel nicht berücksichtigte und keine ausreichende Begründung für deren Ausschluss lieferte. Daher hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, ohne selbst in der Sache zu entscheiden.

art.68 (1) BGG art.229 ZPO art.8 ZGB art.152 (1) ZPO art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.105 (2) BGG
Beweisführungsanspruch
Grundpfandrecht
Darlehensvertrag
Beweiswürdigung
Feststellungsklage
Schuldbrief
Rechtliches Gehör
Case law2020-09-11
art. 107 (5) SchKG

in

5A 859/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Drittansprecherin (Ehefrau des Schuldners) Mitgewahrsam an den gepfändeten Münzen und Medaillen in einem Bankschliessfach hatte, was für die Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren nach Art. 107 Abs. 5 SchKG entscheidend ist. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Drittansprecherin aufgrund einer Bankschliessfach-Vollmacht tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gegenstände hatte und somit Mitgewahrsam vorlag. Dies führte dazu, dass das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG einzuleiten war, wobei der Gläubigerin die Klägerrolle zufiel. Das Gericht wies die Beschwerde der Gläubigerin ab, da keine Verletzung des Begriffs des Mitgewahrsams oder des Rechtsmissbrauchsverbotes festgestellt werden konnte.

art.2 (2) ZGB art.99 (1) BGG art.95 BGG art.108 SchKG art.66 (1) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.105 BGG art.19 SchKG
Mitgewahrsam
Bankschliessfach
Drittanspruch
Widerspruchsverfahren
Schuldbetreibung
Verfügungsgewalt
Rechtsmissbrauch
Case law2020-02-11
art. 107 (3) SchKG

in

5A 696/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob im Lastenbereinigungsverfahren gemäss Art. 107 Abs. 3 SchKG die Vorlage von Original-Beweismitteln erforderlich ist oder ob Kopien genügen. Die Beschwerdeführerin hatte lediglich Kopien der Inhaberschuldbriefe eingereicht, während das Betreibungsamt die Vorlage der Originale verlangte. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der betreibungsamtlichen Verfügung hatte, da sie bereits zuvor zur Einreichung der Originale aufgefordert worden war. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, ohne die grundsätzliche Frage der Vorlagepflicht von Originalen oder Kopien zu klären.

art.37 (1) VZG art.75 (1) BGG art.95 BGG art.140 (2) SchKG art.69 (3) VZG art.66 (1) BGG art.69 (1) VZG art.74 (2) BGG art.68 (2) BGG art.140 (1) SchKG art.37 (2) VZG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG art.19 SchKG art.39 VZG
Lastenbereinigungsverfahren
Beweismittelvorlage
Inhaberschuldbriefe
Originalvorlage
Schutzwürdiges Interesse
Betreibungsamt
Widerspruchsverfahren
Case law2018-05-14
art. 107 SchKG

in

5A 559/2017

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 107 SchKG kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss, wenn der Drittschuldner (hier die Bank B.________ AG) den Bestand oder die Höhe der verarrestierten Forderung durch Verrechnungseinrede bestreitet. In solchen Fällen ist die verarrestierte Forderung als 'bestrittenes Guthaben' zu bezeichnen, und das Betreibungsamt ist nicht befugt, über das Verrechnungsrecht zu entscheiden. Die Klärung des Verrechnungsrechts erfolgt erst in einem späteren materiellen Prozess, insbesondere bei einer Forderungsüberweisung gemäss Art. 131 SchKG. Die Vorinstanz hat daher zu Recht bestätigt, dass das Betreibungsamt keine Frist zur Bestreitung des Verrechnungsrechts nach Art. 107 SchKG setzen musste. Hinsichtlich des Pfandrechts der Bank wurde festgehalten, dass ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, wobei die Klägerrolle dem Beschwerdeführer als Gläubiger zuzuweisen war, da die Bank eine schriftliche Verpfändungserklärung vorlegte, die sich nicht als offensichtlich ungültig erwies.

art.131 SchKG art.37 (2) SchKG art.108 (1) SchKG art.106 SchKG art.108 (2) SchKG art.275 SchKG art.109 SchKG
Widerspruchsverfahren
Verrechnungsrecht
Pfandrecht
Arrestvollzug
Drittschuldner
Betreibungsamt
Parteirollenverteilung
Case law2018-02-20
art. 107 (2) SchKG

in

5A 338/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Anzeige des Drittanspruchs der Beschwerdeführerin 2 gemäss Art. 107 Abs. 2 SchKG dem Beschwerdegegner (Gläubiger) rechtswirksam zugestellt wurde. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass mangels hinreichender Beweise für den Inhalt der Sendung vom 12. September 2016 keine natürliche Vermutung für die Zustellung der Drittansprache der Beschwerdeführerin 2 angenommen werden konnte. Da das Betreibungsamt den Inhalt der Sendung nicht konkret nachweisen konnte und der Beschwerdegegner konkrete Zweifel am Inhalt vorbringen konnte, wurde die Zustellung erst mit der Sendung vom 18. Oktober 2016 als rechtswirksam erachtet. Die daraufhin erfolgte Bestreitung des Drittanspruchs durch den Gläubiger am 19. Oktober 2016 war somit fristgerecht.

art.280 SchKG art.106 (1) SchKG art.29 (2) BV art.275 SchKG art.52 ZPO art.34 (1) SchKG art.107 (4) SchKG art.107 (1) SchKG
Drittansprache
Zustellung
Beweislast
natürliche Vermutung
Bestreitungsfrist
Arrestverfahren
Widerspruchsverfahren
Case law2018-02-20
art. 107 (1) SchKG

in

5A 338/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Anzeige des Drittanspruchs der B.________ AG dem Gläubiger (Beschwerdegegner) am 12. September 2016 rechtswirksam zugestellt wurde, um die 10-tägige Bestreitungsfrist gemäss Art. 107 Abs. 1 SchKG auszulösen. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, dass mangels hinreichender Hinweise auf den Inhalt der Sendung (z.B. Verzeichnis oder Verweis auf zwei Dokumente) keine natürliche Vermutung für den Zugang beider Drittansprüche sprach. Der Gläubiger hatte konkrete Zweifel am Inhalt der Sendung vorgebracht, indem er darauf hinwies, dass das Betreibungsamt den Versand nicht genau nachvollziehen konnte. Daher oblag die Beweislast für den tatsächlichen Inhalt dem Betreibungsamt, und die Frist zur Bestreitung begann erst mit der nachträglichen Zustellung am 18. Oktober 2016. Die Beschwerde der Schuldnerin und Drittansprecherin wurde abgewiesen, da keine Willkür in der Beweiswürdigung oder Verletzung von Treu und Glauben vorlag.

art.107 (2) SchKG art.280 SchKG art.106 (1) SchKG art.29 (2) BV art.275 SchKG art.52 ZPO art.34 (1) SchKG art.107 (4) SchKG
Drittansprache
Zustellung
Beweislast
natürliche Vermutung
Bestreitungsfrist
Arrestverfahren
Willkürrüge
Case law2018-01-23
art. 107 (1) SchKG

in

5A 671/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, welchen Inhalt die Erklärung eines Dritten haben muss, der ein Pfandrecht auf ein gepfändetes Objekt geltend machen möchte, damit das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. LP einleiten muss. Das Gericht stellte fest, dass der Dritte in seiner Erklärung den Betrag der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung angeben muss. Unterlässt er dies, muss ihm das Amt eine Frist zur Ergänzung setzen. Ohne Angabe wird die Forderung als gleichwertig mit dem Pfandwert angenommen. Das Gericht rügte die kantonale Behörde, weil sie die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht als ausreichend ansah, obwohl diese wiederholt ihr Pfandrecht angemeldet hatte, und wies das Amt an, die Beschwerdeführerin zur Präzisierung des Forderungsbetrags aufzufordern.

art.129 SchKG art.106 (1) SchKG art.116 SchKG art.275 SchKG art.109 (5) SchKG art.108 (1) SchKG art.126 SchKG art.106 (2) SchKG art.107 (1) SchKG
Pfandrecht
Widerspruchsverfahren
Betreibungsamt
Forderungsbetrag
Rechtsverletzung
Sicherungsrecht
Verfahrensfehler
Case law2018-01-23
art. 107 (1) LP

in

5A 671/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, welchen Inhalt die Erklärung eines Dritten haben muss, der ein Pfandrecht auf ein gepfändetes Objekt geltend machen möchte, damit das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. LP einleiten muss. Das Gericht stellte fest, dass der Dritte in seiner Erklärung den Betrag der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung angeben muss. Unterlässt er dies, muss ihm das Amt eine Frist zur Ergänzung setzen. Ohne Angabe wird die Forderung als gleichwertig mit dem Pfandwert angenommen. Das Gericht rügte die kantonale Behörde, weil sie die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht als ausreichend ansah, obwohl diese wiederholt ihr Pfandrecht angemeldet hatte, und wies das Amt an, die Beschwerdeführerin zur Präzisierung des Forderungsbetrags aufzufordern.

art.129 LP art.275 LP art.106 (1) LP art.109 (5) LP art.108 (1) LP art.106 (2) LP art.116 LP art.126 LP art.107 (1) LP
Pfandrecht
Widerspruchsverfahren
Betreibungsamt
Forderungsbetrag
Rechtsverletzung
Sicherungsrecht
Verfahrensfehler
Case law2014-02-13
art. 107 (2) SchKG

in

5A 864/2013

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 SchKG im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bezüglich gepfändeter Fahrzeuge. Es stellte fest, dass die Verteilung der Parteirollen davon abhängt, ob sich die gepfändeten Sachen im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners befinden oder nicht. Im vorliegenden Fall befanden sich die Fahrzeuge im alleinigen Gewahrsam des Schuldners, weshalb die Drittansprecher die Klägerrolle übernehmen mussten (Art. 107 Abs. 5 SchKG). Das Gericht wies die Beschwerde des Schuldners ab, da dieser kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Parteirollenverteilung nach Art. 107 Abs. 2 SchKG nachweisen konnte und seine Interessenlage nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG war.

art.72 (2 lit. a) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.17 SchKG art.108 (1 und 2) SchKG art.107 (5) SchKG art.106 SchKG art.19 SchKG
Widerspruchsverfahren
Gewahrsam
Parteirollenverteilung
Schutzwürdiges Interesse
Drittansprecher
Pfändung
Beschwerdebefugnis
Case law2014-02-13
art. 107 (5) SchKG

in

5A 864/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 107 Abs. 5 SchKG im Kontext eines Widerspruchsverfahrens, bei dem es um die Verteilung der Parteirollen und die Klärung des Gewahrsams an gepfändeten Fahrzeugen ging. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerrolle im Widerspruchsverfahren davon abhängt, ob sich die gepfändete Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners befindet oder nicht. Befindet sie sich im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners, muss der Drittansprecher gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG klagen. Das Obergericht hatte entschieden, dass die Fahrzeuge im alleinigen Gewahrsam des Schuldners waren, weshalb die Drittansprecher die Klägerrolle übernehmen mussten. Der Beschwerdeführer, der Schuldner, hatte kein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung dieser Parteirollenverteilung, da er weder die Ansprüche der Dritten bestritt noch eine Klage gegen diese beabsichtigte. Daher war die Beschwerde unzulässig.

art.107 (2) SchKG art.76 (1 lit. b) BGG art.108 (1 und 2) SchKG art.106 SchKG
Widerspruchsverfahren
Gewahrsam
Parteirollen
Drittansprecher
Schuldbetreibung
Beschwerdebefugnis
Schutzwürdiges Interesse