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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

c. Einheimsen der Früchte
Art. 103

1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).219

2 Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.

219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2006-11-13
art. 103 (2) SchKG

in

7B.112/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 103 Abs. 2 SchKG im Kontext der Freigabe von arrestierten Vermögenswerten für den Unterhalt des Schuldners. Es bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten, dass eine Freigabe von Beträgen aus arrestierten Vermögenswerten nicht möglich sei, solange eine strafrechtliche Beschlagnahme besteht (Art. 44 SchKG). Das Gericht wies darauf hin, dass der Schuldner nach Wegfall der strafrechtlichen Beschlagnahme einen Freibetrag gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG beantragen könne. Die Beschwerde wurde als aussichtslos abgewiesen, da die Freigabe betreibungsrechtlich nicht möglich war, solange die strafrechtliche Beschlagnahme bestand.

art.19 (2) SchKG art.44 SchKG art.17 SchKG art.6 (2) EMRK art.20_a (1) SchKG art.32 (1) BV
Arrest
Freigabe von Vermögenswerten
strafrechtliche Beschlagnahme
Unterhaltsbetrag
Beschwerdeverfahren
Rechtsweggarantie
Kostenfreiheit
Case law2004-04-11
art. 103 (2) SchKG

in

5P.169/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin, die sich in einem Arrestverfahren befand. Der Kantonsgerichtspräsident hatte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneint, da er davon ausging, dass sie durch eine Anpassung des Freibetrags nach Art. 103 Abs. 2 SchKG die erforderlichen Mittel für die Prozesskosten hätte erhalten können. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Begriff des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in Art. 103 Abs. 2 SchKG keine Anwaltskosten umfasst und dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unter diesen Umständen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellt, da die Beschwerdeführerin keine anderen Mittel zur Deckung der Prozesskosten hatte und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschien.

art.275 SchKG art.93 SchKG art.29 (3) BV art.92 SchKG
unentgeltliche Rechtspflege
Arrestverfahren
Existenzminimum
Bedürftigkeit
Art. 29 Abs. 3 BV
Art. 103 Abs. 2 SchKG
Willkürverbot
Case law1968-02-14
art. 103 (2) SchKG

in

94 III 8

Das Bundesgericht analysiert in diesem Entscheid die Anwendung von Art. 103 Abs. 2 SchKG im Zusammenhang mit der Pfändung von Erträgnissen eines Grundstücks. Der Schuldner erhält monatliche Zahlungen von Fr. 1'000.-- für die Überlassung von Nutzungsrechten an seinem Grundstück. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass diese Erträgnisse nur insoweit pfändbar seien, als sie den Notbedarf des Schuldners übersteigen, was das Bundesgericht korrigiert. Es stellt klar, dass die Erträgnisse nicht unter Art. 93 SchKG fallen, da der Schuldner über das Grundstück verfügen kann. Dennoch ist gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG im Bedarfsfall ein Teil der Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners zu verwenden. Die Höhe dieses Unterhaltsbeitrags ist nach den Regeln der Lohnpfändung zu bestimmen, wobei die Betreibungsbehörden die massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären haben. Der Schuldner muss über seine Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Gesundheitszustand Auskunft geben. Die Unterhaltsbeiträge sind anpassbar und gelten für die Dauer der Pfändung, die auf ein Jahr beschränkt ist.

art.102 SchKG art.14 (1) VZG art.14 (2) VZG art.806 ZGB art.93 SchKG art.275 SchKG art.94 SchKG
Pfändung von Erträgnissen
Unterhaltsbeitrag
Notbedarf
Lohnpfändungsregeln
Grundstückserträgnisse
Betreibungsamtliche Verwaltung
Anpassung von Unterhaltsbeiträgen
Case law1957-08-29
art. 103 (2.0) SchKG

in

83 III 108

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 102 SchKG im Rahmen eines Arrestvollzugs. Es stellt fest, dass die Pfändung eines Grundstücks gemäß Art. 102 Abs. 1 SchKG auch dessen Früchte und Erträgnisse umfasst, ohne dass diese separat gepfändet werden müssen. Diese Regelung gilt analog für den Arrest, da dieser wie die Pfändung eine amtliche Verwaltung und Bewirtschaftung erfordert. Die Einbeziehung der Erträgnisse stellt keine Erweiterung der Arrestgegenstände dar, sondern ist Teil des Vollzugs. Zudem wird klargestellt, dass Art. 103 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 22 und 94 VZG die Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners ermöglicht, während eine weitergehende Beschränkung der Arrestwirkung keine gesetzliche Grundlage hat.

art.102 SchKG art.272 SchKG art.101 VZG art.274 (4) SchKG art.271 (1) SchKG art.95 SchKG art.806 ZGB art.152 (2) SchKG art.155 (1) SchKG art.275 SchKG art.17 VZG art.94 VZG art.22 VZG art.91 SchKG
Arrestvollzug
Grundstückspfändung
Erträgnisse
Verwaltung und Bewirtschaftung
Art. 102 SchKG
Art. 103 Abs. 2 SchKG
Unterhaltsbedarf des Schuldners