LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

G. Ausstandspflicht
Art. 1016

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:

1.
in eigener Sache;
2.17
in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis.18
in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3.
in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4.
in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.

2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Case law2023-03-20
art. 10 (1 Ziff. 4) SchKG

in

5A 917/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit einem Ausstandsbegehren gegen das Konkursamt Oberland gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Der Beschwerdeführer warf dem Konkursamt Befangenheit und persönliche Feindschaft vor, insbesondere aufgrund von Handlungen im Rahmen der Konkursabwicklung der C.________ AG. Das Gericht stellte fest, dass die gerügten Vorkommnisse Jahre zurücklagen und keine aktuelle Befangenheit begründen könnten. Zudem sei ein pauschal gegen das gesamte Konkursamt gerichtetes Ausstandsbegehren grundsätzlich missbräuchlich und unbeachtlich. Die Rechtsprechung verlangt, dass Ausstandsgründe unverzüglich geltend gemacht werden müssen, was der Beschwerdeführer nicht tat. Subjektive Empfindungen oder pauschale Behauptungen reichen nicht aus, um Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu begründen, der Umstände verlangt, die bei einem objektiven Betrachter Misstrauen in die Unparteilichkeit des Konkursbeamten wecken könnten. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab.

art.75 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.54 (1) BGG art.74 (2) BGG art.42 (1) BGG art.72 (2) BGG art.19 SchKG
Ausstandsbegehren
Befangenheit
Konkursamt
SchKG
Verfahrensrecht
Unparteilichkeit
Rechtsprechung
Case law2019-07-15
art. 10 (1) SchKG

in

5A 77/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit dem Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden Konkursbeamten gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass keine Befangenheit des stellvertretenden Konkursbeamten vorliege, da dieser seinen Arbeitsplatz im Betreibungsamt habe und nicht in den gleichen Räumlichkeiten wie die Anwaltskanzlei arbeite, die die Konkursitin vertreten habe. Der Anschein der Befangenheit, den der Beschwerdeführer aufgrund der vermuteten verdeckten Rechtsberatung durch die Anwaltskanzlei geltend machte, wurde nicht als ausreichend erachtet. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Bundesrecht festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer keine nachteiligen Auswirkungen der Auslassungen in der Wiedergabe seiner Anträge durch die Vorinstanz darlegen konnte.

art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.100 (2) BGG art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.74 (2) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG art.19 SchKG
Ausstand
Befangenheit
Konkursverfahren
Schuldbetreibung
Rechtsmittel
Bundesrecht
Verfahrenskosten
Case law2018-01-19
art. 10 (1) SchKG

in

5A 65/2018

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde und das Ausstandsgesuch ab, da die Beschwerdeführerin keine hinreichende Begründung für ihre Beschwerde vorlegte und sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte. Das Gericht stellte fest, dass das Ausstandsgesuch missbräuchlich war, da es einzig auf der Unzufriedenheit mit dem angefochtenen Entscheid beruhte und keine nachvollziehbaren Ausstandsgründe darlegte. Die Beschwerde wurde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft, weshalb gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht darauf eingetreten wurde.

art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.99 (1) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Pfändungsurkunde
Ausstandsgesuch
Beschwerde
Rechtsmissbrauch
Querulanz
Bundesrecht
Verfahrensrecht
Case law2016-01-11
art. 10 (1) SchKG

in

5A 626/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde der A.________ AG gegen die Nichtigerklärung von Zahlungsbefehlen und Lastenverzeichnissen in zwei Grundpfandverwertungsverfahren. Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), was das Gericht jedoch als unbegründet zurückwies, da sie kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils hatte. Zudem wurde der Vorwurf der Befangenheit der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG als unzureichend begründet abgelehnt, da die Beschwerdeführerin keine konkreten Ausstandsgründe darlegte und das Begehren als verspätet angesehen wurde. Die Vorinstanz hatte zudem festgestellt, dass eine erneute Überprüfung der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht zulässig sei und dass die Aufsichtsbehörde nicht befugt sei, materiellrechtliche Rügen zu prüfen. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde ab.

art.69 (1) VZG art.322 (1) ZPO art.106 (1) BGG art.17 SchKG art.76 (1) BGG art.29 (2) BV art.6 EMRK
Befangenheit
Lastenverzeichnis
Grundpfandverwertung
Rechtliches Gehör
Materiellrechtliche Rügen
Aufsichtsbehörde
Beschwerdeverfahren
Case law2014-04-30
art. 10 (1) SchKG

in

5A 352/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer keinen der Ausstandsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 SchKG geltend machen konnte. Es wurde lediglich ein Interessenkonflikt nach Art. 10 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG geprüft, welcher verneint wurde, da die Beschwerdegegner weder Gläubiger noch Schuldner des Beschwerdeführers waren und keine weiteren Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bestanden. Das Gericht wies zudem die Beschwerde als unzulässig ab, da sie keine hinreichende Begründung enthielt und missbräuchlich war, und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.54 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.42 (7) BGG art.64 (1) BGG art.72 BGG
Ausstandsgründe
Interessenkonflikt
Beschwerdeunzulässigkeit
Missbräuchliche Prozessführung
Unentgeltliche Rechtspflege
Gerichtskosten
Parteientschädigung
Case law2014-02-06
art. 10 (1) SchKG

in

5A 357/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10 Abs. 1 SchKG im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Befangenheit des Gerichtspräsidenten der unteren Aufsichtsbehörde. Es stellte fest, dass keine Anzeichen für eine Befangenheit vorlagen, die gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Ausstand des Gerichtspräsidenten erfordert hätten. Der Beschwerdeführer begründete seinen Befangenheitsvorwurf nicht ausreichend und stützte sich lediglich auf die Ablehnung seiner Anträge, was allein keine Befangenheit begründet. Das Gericht wies daher den Vorwurf zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

art.17 (1, 2, 3) SchKG art.53 SchKG art.95 BGG art.106 (1, 2) BGG art.72 (2 lit. a) BGG art.74 (2 lit. c) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.22 SchKG art.105 BGG art.48 SchKG art.29 (2) BV art.46 SchKG art.66 (1) BGG art.30 (1) BV art.20_a (2 Ziff. 2) SchKG art.64 (1) BGG
Befangenheit
Ausstandspflicht
Betreibungsverfahren
rechtliches Gehör
Existenzminimum
Lohnpfändung
örtliche Zuständigkeit
Case law2013-01-24
art. 10 SchKG

in

5A 789/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Art. 10 SchKG auf die Ausstandspflicht des beauftragten Liegenschaftsschätzers Anwendung findet, da dieser in seiner Funktion als Hilfsperson des Betreibungsamtes tätig ist. Das Gericht stellte fest, dass Art. 10 SchKG grundsätzlich auch auf solche Hilfspersonen anwendbar ist, jedoch keine konkreten Rügen dazu vorlagen. Es wurde zudem klargestellt, dass die Ausstandsregelungen gemäss Art. 10 SchKG, Art. 183 ZPO und den verfassungsrechtlichen Minimalansprüchen nach Art. 29 Abs. 1 BV in diesem Fall zu den gleichen Ergebnissen führen. Die Beschwerdeführerin hatte kein Recht auf Vorschlag eines Experten, und die vorläufige mündliche Orientierung des Experten wurde nicht als rechtsverletzend oder unfair im Sinne von Art. 6 EMRK erachtet. Die pauschale Behauptung der Befangenheit des Experten ohne konkrete Anhaltspunkte wurde als vorgeschoben abgelehnt. Die Beschwerde wurde schliesslich abgewiesen.

art.125 (1) SchKG art.183 ZPO art.29 (1) BV art.66 (1) BGG art.156 (1) SchKG art.19 SchKG art.6 EMRK
Ausstandspflicht
Liegenschaftsschätzung
Befangenheit
Faires Verfahren
Hilfspersonen
Verfassungsrechtliche Minimalansprüche
Beschwerdeabweisung
Case law2012-08-14
art. 10 (1) SchKG

in

5A 404/2012

Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Beschwerdeführerin, dass das Obergericht ihre Vorbringen nicht materiell geprüft habe, und stellte fest, dass diese Behauptung unzutreffend sei, da das Obergericht die Vorbringen ausführlich behandelt habe. Zudem wies das Gericht die Gehörsrüge ab, da das rechtliche Gehör durch die Zustellung der Vernehmlassung des Betreibungsamtes durch das Obergericht gewahrt worden sei. Die Beschwerdeführerin hatte zudem materiell zur Vernehmlassung Stellung genommen. Das Gericht bestätigte auch, dass W.________, obwohl nicht mehr im Amt, als Dritter mit besonderer Nähe zum Verfahren eine Vernehmlassung einreichen durfte, da er das Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt hatte. Die Befangenheitsrüge gegen den erstinstanzlichen Richter wurde ebenfalls abgewiesen, da einfache Rechtsfehler keinen Anschein der Befangenheit gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG begründen. Die Beschwerde in der Sache selbst wurde nicht weiter geprüft, da die Beschwerdeführerin sich nicht mit den Ausführungen des Obergerichts auseinandergesetzt hatte, wie es Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt.

art.99 (1) BGG art.42 (2) BGG art.134 SchKG art.100 (2) BGG art.20_a (2) SchKG art.66 (1) BGG
rechtliches Gehör
Befangenheit
Mitwirkungspflicht
Zwangsvollstreckungsverfahren
Steigerungszuschlag
Vernehmlassung
Beschwerdeverfahren
Case law2011-08-03
art. 10 (1) SchKG

in

5A 799/2010

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 SchKG im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Befangenheit des Gerichtspräsidiums Brugg als untere Aufsichtsbehörde. Es stellte fest, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG Mitglieder von Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen in Sachen vornehmen dürfen, in denen sie befangen sein könnten. Das Gericht prüfte, ob objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit vorlagen, und kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall war. Es wies darauf hin, dass die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt wäre, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorlägen, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Da die untere Aufsichtsbehörde die tragenden Erwägungen genannt hatte und keine sachfremden Umstände erkennbar waren, wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.29 (2) BV art.112 (1) SchKG art.9 (1) VZG art.99 (1) VZG art.97 (1) SchKG art.30 (1) BV art.9 (2) VZG art.99 (2) VZG
Befangenheit
Aufsichtsbehörde
Schuldbetreibungsrecht
Verfahrensrecht
Grundpfandverwertung
Verkehrswertschätzung
Rechtliches Gehör
Case law2011-07-13
art. 10 (1 Ziff. 4) SchKG

in

5A 476/2011

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner (Konkursbeamter) abgewiesen hatte. Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass der allgemeine Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ein objektiv begründetes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Konkursbeamten voraussetzt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die behaupteten Unstimmigkeiten mit Drittgesellschaften standen in keinem Zusammenhang mit den Konkursverfahren, und es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin hatte zudem nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingegangen und keine hinreichende Begründung für ihre Beschwerde geliefert, weshalb das Bundesgericht gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

art.42 (1) BGG art.99 BGG art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.72 BGG
Ausstandsgesuch
Konkursverfahren
Unvoreingenommenheit
objektiv begründetes Misstrauen
Beschwerdebegründung
Bundesgerichtsgesetz
Kantonsgericht