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Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Verletzung der Verkehrsregeln
Art. 90234

1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

3bis Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236

3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237

4 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:

a.
mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b.
mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c.
mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d.
mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238

5 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

234 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

235 SR 311.0

236 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

237 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

238 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

239 SR 311.0

Case law2023-05-05
art. 90 (1) SVG

in

6B 27/2023

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon für ein bis zwei Sekunden in der Hand hielt und mit leicht gesenktem Kopf darauf blickte, ohne das Fahrzeug zu schwenken oder andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Das Gericht kam zum Schluss, dass dieses Verhalten in der konkreten Verkehrssituation (trockene Straße, mittleres Verkehrsaufkommen, keine Dämmerung) keine Verrichtung darstellte, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte oder eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer begründete. Daher wurde die Beschwerde gutgeheißen und das Urteil des Obergerichts aufgehoben.

art.107 (1) BGG art.31 (1) SVG art.3 (1) VRV art.106 (1) BGG art.42 (2) BGG art.344 StPO art.350 (1) StPO
Verkehrsregelnverletzung
Mobiltelefonnutzung
Aufmerksamkeit im Straßenverkehr
Gefährdungsdelikt
abstrakte Gefährdung
Verkehrssicherheit
Rechtsprechung des Bundesgerichts
Case law2023-02-14
art. 90 (2) SVG

in

1C 105/2022

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und stellte fest, dass das Rechtsüberholmanöver des Beschwerdeführers auf der Autobahn am 4. Juli 2020 nach der neuen Rechtslage (Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV) als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist, da keine erschwerenden Umstände vorlagen, die eine erhöhte abstrakte Gefährdung begründen würden. Das Gericht hob hervor, dass das neue Recht als lex mitior anzuwenden ist, da das Überholmanöver nun im Ordnungsbussenverfahren mit einer Busse von Fr. 250.-- geahndet werden kann, ein Führerausweisentzug nicht mehr gerechtfertigt ist. Folglich wurde das angefochtene Urteil aufgehoben, da der Entzug des Führerausweises als bundesrechtswidrig erachtet wurde.

art.4 (3 lit. a) OBG art.16_c (1 lit. a) SVG art.16 (2) SVG art.36 (5) VRV art.102 (1) SVG art.2 (2) StGB
Rechtsüberholen
abstrakte Gefährdung
lex mitior
Ordnungsbussenverfahren
Führerausweisentzug
Verkehrsregelverletzung
Autobahn
Case law2023-01-18
art. 90 (4) SVG

in

149 IV 50

Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h angeklagt, nachdem er zunächst gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und diese später zurückgezogen hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte nach zusätzlichen Beweiserhebungen entschieden, das Verfahren wegen vorsätzlicher besonders krasser Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG weiterzuführen. Das Bundesgericht entschied, dass die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, nur dann besteht, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 und 3 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft jedoch einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. c und d StPO), ist die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang entzogen. Das Verbot der reformatio in peius gilt in diesen Fällen nicht, und die Staatsanwaltschaft ist nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Der Grundsatz 'ne bis in idem' ist nicht verletzt, da eine andere Sach- und Rechtslage vorliegt als im ursprünglichen Strafbefehl.

art.90 (2) SVG art.356 StPO art.11 (1) StPO art.355 StPO art.352 (1) StPO art.353 (1) StPO art.354 (1) StPO
Einsprache gegen Strafbefehl
Rückzug der Einsprache
Verbot der reformatio in peius
ne bis in idem
Geschwindigkeitsüberschreitung
Strafbefehlsverfahren
Anklageerhebung
Case law2023-01-18
art. 90 (4) SVG

in

6B 222/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG wegen vorsätzlicher qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Die Vorinstanz hatte schlüssig festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h (bei erlaubten 40 km/h) elementare Verkehrsregeln verletzt und ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Toten in Kauf genommen hatte. Der subjektive Tatbestand des Eventualvorsatzes wurde bejaht, da der Beschwerdeführer bei den beengten Baustellenverhältnissen die Gefahr hätte erkennen müssen. Die Rügen des Beschwerdeführers zur Signalisation, technischen Mängeln und Willkür wurden als unbegründet zurückgewiesen, da die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war und der Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht verletzt wurde.

art.11 (1) StPO art.105 (1) BGG art.355 (3) StPO art.352 (1) StPO art.353 (1) StPO art.354 (1) StPO art.356 (1) StPO
Geschwindigkeitsüberschreitung
qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung
Eventualvorsatz
Beweiswürdigung
Willkür
in dubio pro reo
Strafbefehlsverfahren
Case law2023-01-18
art. 90 (3) SVG

in

6B 222/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG wegen vorsätzlicher besonders krasser Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer Baustelle mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h (bei erlaubten 40 km/h) gemessen wurde, was eine Überschreitung von mindestens 50 km/h darstellt. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, wonach die Anklage aufgrund seines Rückzugs der Einsprache nicht hätte erhoben werden dürfen, da die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage (höhere Geschwindigkeitsüberschreitung und andere rechtliche Qualifikation) berechtigt war, Anklage zu erheben. Der Grundsatz 'ne bis in idem' wurde nicht verletzt, da eine neue Sach- und Rechtslage vorlag. Die Vorinstanz hatte zudem den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG schlüssig bejaht, insbesondere den Vorsatz des Beschwerdeführers, das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten in Kauf zu nehmen. Die Rügen des Beschwerdeführers zur Signalisation und zu technischen Mängeln am Fahrzeug wurden als unbegründet zurückgewiesen, da die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war.

art.11 (1) StPO art.105 (1) BGG art.355 (1) StPO art.352 (1) StPO art.353 (1) StPO art.354 (1) StPO art.356 (1) StPO
Geschwindigkeitsüberschreitung
Vorsatz
Strafbefehlsverfahren
ne bis in idem
Beweiswürdigung
Signalisation
technische Mängel
Case law2023-01-18
art. 90 (4) SVG

in

149 IV 50

{'factual_context': 'Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h angeklagt, nachdem er zunächst gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und diese später zurückgezogen hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte nach zusätzlichen Beweiserhebungen entschieden, das Verfahren wegen vorsätzlicher besonders krasser Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG weiterzuführen.', 'normative_analysis': "Das Bundesgericht entschied, dass die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, nur dann besteht, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 und 3 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft jedoch einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. c und d StPO), ist die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang entzogen. Das Verbot der reformatio in peius gilt in diesen Fällen nicht, und die Staatsanwaltschaft ist nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Der Grundsatz 'ne bis in idem' ist nicht verletzt, da eine andere Sach- und Rechtslage vorliegt als im ursprünglichen Strafbefehl."}

art.90 (2) SVG art.356 StPO art.11 (1) StPO art.355 StPO art.352 (1) StPO art.353 (1) StPO art.354 (1) StPO
Einsprache gegen Strafbefehl
Rückzug der Einsprache
Verbot der reformatio in peius
ne bis in idem
Geschwindigkeitsüberschreitung
Strafbefehlsverfahren
Anklageerhebung
Case law2023-01-18
art. 90 (3) SVG

in

149 IV 50

Der Beschwerdeführer rügt, dass auf die Anklage nicht hätte eingetreten werden dürfen, da er die Einsprache zurückgezogen habe und der Strafbefehl daher rechtskräftig geworden sei. Das Bundesgericht führt aus, dass die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise entscheiden muss, ob sie am ursprünglichen Strafbefehl festhält, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, besteht nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft am ursprünglichen Strafbefehl festhält. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h das Verfahren wegen vorsätzlicher besonders krasser Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG weitergeführt und Anklage erhoben. Der Grundsatz 'ne bis in idem' ist nicht berührt, da eine andere Sach- und Rechtslage vorliegt als im ursprünglichen Strafbefehl.

art.90 (2) SVG art.354 StPO art.356 StPO art.11 (1) StPO art.355 (3) StPO art.352 (1) StPO art.353 (1) StPO
Einsprache
Strafbefehl
Geschwindigkeitsüberschreitung
ne bis in idem
Staatsanwaltschaft
Anklageerhebung
Verfahrensrecht
Case law2022-11-25
art. 90 (1) SVG

in

6B 1120/2022

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das den Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VRV wegen mangelnder Vorsicht beim Öffnen einer Personenwagentüre schuldig sprach. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte und sich nicht ausreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die auf glaubhaften Zeugenaussagen und einer Analyse der Beweise basierten, wurden als nicht willkürlich beurteilt. Das Bundesgericht betonte, dass es keine eigene Beweiswürdigung vornimmt und die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür prüft.

art.21 (1) VRV art.398 (4) StPO art.106 (2) BGG art.65 (2) BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG art.9 BV art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.64 BGG
Verkehrsvorschriften
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Beschwerdebegründung
Sachverhaltsfeststellung
Zeugenaussagen
Verkehrsunfall
Case law2022-11-10
art. 90 (3) SVG

in

6B 1168/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 90 Abs. 3 SVG im Kontext einer qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln durch den Beschwerdeführer, der beschuldigt wurde, mit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung gefahren zu sein. Der Beschwerdeführer bestritt, das Fahrzeug gelenkt zu haben, und rügte eine Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' sowie eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Das Gericht stellte klar, dass der Grundsatz 'in dubio pro reo' als Beweiswürdigungsregel nur im Rahmen des Willkürverbots nach Art. 9 BV relevant ist und dass eine Verurteilung nur dann willkürlich ist, wenn unüberwindliche Zweifel an der Schuld bestehen. Die Vorinstanz hatte die Aussagen einer Polizeibeamtin, die den Beschwerdeführer mit einer gewissen Sicherheit identifizierte, sowie die Haltereigenschaft und die Mobilfunkdaten als Indizien für die Täterschaft gewertet. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Beweiswürdigung nicht willkürlich war, da die Gesamtheit der Indizien den Schluss auf die Täterschaft des Beschwerdeführers rechtfertigte. Hinsichtlich der Strafzumessung hob das Gericht jedoch die Erhöhung der Strafe aufgrund von Vorstrafen als unverhältnismäßig auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.47 StGB art.6 (1) EMRK art.29 (1) BV art.66 (1) BGG art.9 BV art.68 (3) BGG art.84 (4) StPO art.68 (1) BGG art.5 StPO art.50 StGB art.49 (1) StGB art.10 (3) StPO
Art. 90 Abs. 3 SVG
qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln
in dubio pro reo
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Indizienbeweis
Strafzumessung
Case law2022-10-14
art. 90 (2) SVG

in

6B 937/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche des Obergerichts des Kantons Thurgau gegen den Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 SVG für einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Art. 93 Abs. 2 SVG für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde als ungenügend begründet abgewiesen, da er sich nicht ausreichend mit den Beweiswürdigungen der Vorinstanz auseinandersetzte und keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nachweisen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt waren, und trat daher nicht auf die Beschwerde ein.

art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.108 BGG art.93 (2) SVG art.90 (1) SVG
Verkehrsregeln
Beweiswürdigung
Beschwerdebegründung
Willkür
Sachverhaltsfeststellung
Formelle Anforderungen
Rechtsverletzung