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Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Strafbarkeit
Art. 100

1.  Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.

In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.261

2.  Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262

Ist für die Tat nur Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

3.  Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.

Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.

4.  Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264

5.  Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265

261 Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

262 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

263 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

264 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

265 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

Case law2020-09-25
art. 100 (1) SVG

in

146 IV 358

Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG verurteilt. Er hatte nach einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, die Unfallstelle verlassen, ohne Hilfe zu leisten oder die Polizei zu benachrichtigen. Das Bundesgericht bestätigt, dass Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden kann. Es stützt sich dabei auf den Wortlaut der Norm, den Sinn und Zweck sowie die Rechtsprechung und Lehre. Art. 100 Ziff. 1 SVG sieht vor, dass neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern das SVG nicht ausdrücklich anders bestimmt. Der Zweck der Norm, Opfer vor gesundheitlicher und wirtschaftlicher Gefährdung zu bewahren und die Unfallaufklärung zu ermöglichen, würde nicht erreicht, wenn nur vorsätzliche Führerflucht bestraft würde. Die höhere Strafandrohung für den qualifizierten Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG trägt der Gefährdung von Leib und Leben sowie der Vereitelung der Unfallaufklärung Rechnung.

art.31 (1) SVG art.12 (3) StGB art.3 (1) VRV art.92 (2) SVG art.51 (2) SVG art.100 (1) SVG
Fahrerflucht
Fahrlässigkeit
Verkehrsunfall
Strafbarkeit
Pflichtverletzung
Verhaltenspflichten
Rechtsprechung
Case law2020-09-25
art. 100 (1) SVG

in

6B 1452/2019

Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 100 Ziff. 1 SVG grundsätzlich auch die fahrlässige Begehung von Straftaten unter dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) für strafbar erklärt, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Das Gericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, der geltend machte, dass Führerflucht nur vorsätzlich begangen werden könne. Das Bundesgericht stützte sich auf seine ständige Rechtsprechung (BGE 93 IV 43) und die herrschende Lehre, wonach der Wortlaut und der Sinn von Art. 92 Abs. 2 SVG keine Einschränkung auf vorsätzliches Handeln vorsehen und der Schutz der Unfallopfer sowie die Aufklärung der Unfallursachen auch die Ahndung fahrlässigen Verhaltens erfordern. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Kollision bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, weshalb seine Fortfahrt ohne Hilfeleistung oder Polizeibenachrichtigung als fahrlässige Führerflucht zu qualifizieren sei.

art.31 (1) SVG art.12 (3) StGB art.3 (1) VRV art.92 (2) SVG art.51 (2) SVG
Fahrlässige Führerflucht
Art. 100 SVG
Willkürverbot
Anklagegrundsatz
Beweiswürdigung
Verkehrsunfall
Pflichtwidriges Verhalten
Case law2020-09-25
art. 100 (1) SVG

in

146 IV 358

{'factual_analysis': 'Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG verurteilt. Er hatte nach einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, die Unfallstelle verlassen, ohne Hilfe zu leisten oder die Polizei zu benachrichtigen.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigt, dass Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden kann. Es stützt sich dabei auf den Wortlaut der Norm, den Sinn und Zweck sowie die Rechtsprechung und Lehre. Art. 100 Ziff. 1 SVG sieht vor, dass neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern das SVG nicht ausdrücklich anders bestimmt. Der Zweck der Norm, Opfer vor gesundheitlicher und wirtschaftlicher Gefährdung zu bewahren und die Unfallaufklärung zu ermöglichen, würde nicht erreicht, wenn nur vorsätzliche Führerflucht bestraft würde. Die höhere Strafandrohung für den qualifizierten Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG trägt der Gefährdung von Leib und Leben sowie der Vereitelung der Unfallaufklärung Rechnung.'}

art.31 (1) SVG art.12 (3) StGB art.3 (1) VRV art.92 (2) SVG art.51 (2) SVG art.100 (1) SVG
Fahrerflucht
Fahrlässigkeit
Verkehrsunfall
Strafbarkeit
Pflichtverletzung
Verhaltenspflichten
Rechtsprechung
Case law2017-07-03
art. 100 (4) SVG

in

6B 930/2016

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschwerdeführer hatte bei Rotlicht mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn eine Kreuzung befahren und war mit einem Fahrzeug kollidiert, das bei Grünlicht fuhr. Das Gericht wies den geltend gemachten Sachverhaltsirrtum zurück, da der Beschwerdeführer den Irrtum durch pflichtgemässe Sorgfalt hätte vermeiden können, indem er die Kreuzung umfassend analysiert und nicht nur nach rechts geschaut hätte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig handelte, indem er seine Aufmerksamkeit ausschliesslich auf den von rechts kommenden Verkehr richtete und die vorhandenen Hinweise auf Querverkehr ignorierte. Die Verurteilung verletzte daher kein Bundesrecht.

art.13 (2) StGB art.90 (2) SVG art.13 (1) StGB art.66 (1) BGG art.109 (3) BGG
Fahrlässigkeit
Verkehrsregeln
Sachverhaltsirrtum
Blaulicht
Kreuzung
Sorgfaltspflicht
Polizeifahrt
Case law2017-05-12
art. 100 (1) SVG

in

6B 690/2017

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig ist, weil sie vorsätzlich die Verfügung vom 12. Januar 2016 nicht befolgt hatte, indem sie entzogene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht abgab. Das Gericht wies das Argument der Beschwerdeführerin zurück, dass sprachliche Verständigungsprobleme den Vorsatz ausschlossen, da sie bereits früher über die Konsequenzen der Nichtbefolgung informiert war und sich bei Zweifeln hätte vergewissern müssen. Zudem wurde festgestellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich beurteilt hatte, da die Beschwerdeführerin ihr Wissen um die Verfügung nachweislich hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.65 (2) BGG art.97 (1) SVG art.426 (2) StPO art.66 (1) BGG art.105 (2) BGG art.64 (1) BGG art.100 (1) SVG
Vorsatz
Fahrlässigkeit
Willkür
Verfügung
Beweismittel
Kostenregelung
Rechtspflege
Case law2017-05-05
art. 100 SVG

in

6B 1387/2016

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss Art. 100 SVG, da er die Verantwortung für eine Lernfahrt übernommen hatte, obwohl er die gesetzlichen Voraussetzungen als Begleiter nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer hatte gewusst, dass die Fahrzeuglenkerin nur über einen Lernfahrausweis verfügte und dennoch auf dem Beifahrersitz Platz genommen, was als Signal der Übernahme der Verantwortung gewertet wurde. Die Vorinstanz hatte dies willkürfrei festgestellt, obwohl der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss stand und kein L-Schild angebracht war. Das Gericht wies die Rüge zurück, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Begleiters nicht willentlich übernommen habe, und bestätigte, dass er für die Verfehlungen der Fahrschülerin verantwortlich sei und sich selbst des Fahrens im angetrunkenen Zustand schuldig gemacht habe.

art.97 (1) BGG art.95 (3) SVG art.91 (2) SVG art.9 BV art.15 (1) SVG
Lernfahrt
Begleitperson
Alkoholeinfluss
Willkürverbot
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Verantwortungsübernahme
Case law2015-11-04
art. 100 (4) SVG

in

141 IV 417

Das Gericht analysiert, ob das Rechtsüberholen durch die Polizei im Rahmen einer Nachfahrkontrolle verhältnismäßig und damit rechtmäßig war. Es stützt sich auf Art. 14 StGB und § 8 Abs. 3 PolG/ZH, wonach polizeiliches Handeln, das zur Erfüllung der Aufgaben notwendig und geeignet ist, nicht strafbar ist, sofern es verhältnismäßig ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das Manöver der Polizeibeamten verhältnismäßig war, da keine konkrete Gefährdung des anderen Fahrers erkennbar war und die Maßnahme zur Aufklärung von Verkehrsverstößen diente. Die Videoaufzeichnung wurde daher nicht in strafbarer Weise erhoben und war als Beweismittel verwertbar.

art.90 (2) SVG art.35 (1) SVG art.141 (2) StPO art.14 StGB art.8 (3) VRV
Rechtsüberholen
Nachfahrkontrolle
Verhältnismäßigkeit
Polizeirecht
Beweismittel
Verkehrsregelverletzung
Art. 14 StGB
Case law2013-07-18
art. 100 (4) SVG

in

6B 738/2012

Das Bundesgericht analysierte Art. 100 Abs. 4 SVG im Kontext einer fahrlässigen Tötung durch die Lenkerin eines Ambulanzfahrzeugs, das bei Rotlicht eine Kreuzung überquerte und mit einem Motorrad kollidierte. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar auf einer dringlichen Dienstfahrt unterwegs war und Blaulicht sowie Wechselklanghorn aktiviert hatte, jedoch die erforderliche Sorgfalt nicht beachtete. Insbesondere reduzierte sie ihre Geschwindigkeit nicht ausreichend und wandte ihren Blick vor dem Überqueren der Wartelinie von der kritischen Fahrspur ab, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass von dort Verkehr kommen könnte. Das Gericht betonte, dass die Missachtung der Lichtsignalanlage ein erhebliches Sorgfaltsversäumnis darstellt und die Beschwerdeführerin den Motorradfahrer hätte sehen und den Unfall vermeiden können, wenn sie die gebotenen Vorsichtsmassnahmen befolgt hätte. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung wurde daher bestätigt.

art.117 StGB art.12 (3) StGB art.27 (2) SVG art.47 (3) SSV
Fahrlässige Tötung
Sorgfaltspflicht
Dringliche Dienstfahrt
Rotlichtmissachtung
Verkehrssicherheit
Adäquanz
Zurechenbarkeit
Case law2009-08-13
art. 100 (4) SVG

in

6B 288/2009

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 100 Abs. 4 SVG im Zusammenhang mit einer polizeilichen Nachfahrt, bei der der Beschwerdeführer wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren angeklagt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine dringliche Dienstfahrt gemäss Art. 100 Abs. 4 SVG nicht erfüllt waren, da es sich nicht um eine Notfallfahrt handelte, bei der Menschenleben, öffentliche Sicherheit oder bedeutende Sachwerte gefährdet waren. Zudem wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als unverhältnismässig eingestuft, da die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer durch das zu nahe Auffahren bei hoher Geschwindigkeit im dichten Morgenverkehr nicht im angemessenen Verhältnis zum Zweck der Identifizierung des fehlbaren Lenkers stand. Die Berufung auf Art. 14 StGB scheiterte ebenfalls an der Unverhältnismässigkeit des Handelns. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab.

art.90 (2) SVG art.12 (1) VRV art.34 (4) SVG art.8 BV art.14 StGB art.66 (1) BGG
Dringliche Dienstfahrt
Ungenügender Abstand
Verhältnismässigkeit
Polizeiliche Nachfahrt
Notfallfahrt
Rechtfertigungsgrund
Verkehrsregelverletzung
Case law2009-05-20
art. 100 (1) SVG

in

6B 25/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs (Art. 100 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen werden konnte. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen eventualvorsätzlichen Handelns verurteilt, da er wusste, dass der Grenzverlauf unklar war, und dennoch in Kauf nahm, einige Meter auf Schweizer Territorium zu fahren. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung, wies jedoch darauf hin, dass angesichts der kurzen Fahrstrecke von 35 Metern nicht von einem mittelschweren Verschulden gesprochen werden kann. Die Vorinstanz muss dies bei der Strafzumessung nach neuem Recht berücksichtigen. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, da das neue Recht als milder eingestuft wurde, und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.12 (2) StGB art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.2 (2) StGB art.102 (1) SVG art.42 (1) StGB art.42 (4) StGB art.52 StGB art.97 (1) BGG art.68 (1) BGG art.95 (2) SVG art.100 (1 Abs. 2) SVG
Führerausweisentzug
Eventualvorsatz
Sachverhaltsirrtum
Strafzumessung
Milderes Recht
Probezeitverlängerung
Beschwerdeverfahren