LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Geltungsbereich
Art. 1

1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5

2 Die Verkehrsregeln (Art. 26–57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.6

3 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20097 über die Produktesicherheit.8

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

7 SR 930.11

8 Eingefügt durch Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (AS 2010 2573; BBl 2008 7407). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Case law2021-08-23
art. 1 SVG

in

6B 384/2020

Das Bundesgericht analysierte die Anwendbarkeit von Art. 1 SVG im Zusammenhang mit dem Parkvergehen der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass das fragliche Parkareal zu den Randzeiten eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV darstellt, da es einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offen stand und keine eindeutigen Vorkehren zur Einschränkung auf privaten Gebrauch vorhanden waren. Daher musste das Verhalten der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes beurteilt werden, nicht nach § 20 UeStG/LU. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und sprach die Beschwerdeführerin frei, da die Bestrafung wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots nicht zulässig war.

art.258 ZPO art.48 (8) SSV art.90 SVG art.48 (6) SSV art.1 (2) VRV art.3 (4) SVG
öffentliche Strasse
Parkvergehen
Strassenverkehrsgesetz
gerichtliches Verbot
Zivilprozessordnung
Signalisationsverordnung
Verkehrsregelnverordnung
Case law2021-08-23
art. 1 (1) SVG

in

148 IV 30

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 SVG im Kontext einer öffentlichen Strasse. Es wird festgehalten, dass der Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts weiter ist als der Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Entscheidend ist, ob die Strasse dem allgemeinen Verkehr dient, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht. Im vorliegenden Fall wurde das fragliche Areal zu Randzeiten einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offen gestellt, weshalb es als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV qualifiziert wurde. Daher ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als Motorfahrzeugführerin nach den Vorschriften des SVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen, was zur Folge hat, dass eine Bestrafung wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots im Sinne von § 20 UeStG/LU nicht zulässig ist.

art.1 StGB art.1 (2) VRV art.258 ZPO art.7 EMRK
Öffentliche Strasse
Strassenverkehrsgesetz
Gemeingebrauch
Gerichtliches Verbot
Parkierungsregime
Strafbarkeit
Verkehrsregeln
Case law2019-05-20
art. 1 (1) SVG

in

1C 66/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 SVG auf den Fall, indem es feststellte, dass der Garagenvorplatz des Beschwerdeführers als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts zu qualifizieren ist. Der Begriff der öffentlichen Strasse wird weit ausgelegt und umfasst Verkehrsflächen, die einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob sie sich in öffentlichem oder privatem Eigentum befinden. Entscheidend ist, dass die Fläche für den allgemeinen Verkehr nutzbar ist und nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient. Der Beschwerdeführer hatte seinen Garagenvorplatz nicht durch Signalisierung oder Abschrankung vom öffentlichen Verkehr abgegrenzt, weshalb das SVG anwendbar war. Da der Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG nicht bestritt, wurde seine Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.97 (1) BGG art.68 (2) BGG art.66 (1) BGG art.109 (2 und 3) BGG art.1 (1) VRV art.16_c (1 lit. c) SVG
öffentliche Strasse
Strassenverkehrsgesetz
Verkehrsfläche
Fahrunfähigkeit
Alkoholkonzentration
Beschwerdeabweisung
Gerichtskosten
Case law2018-04-18
art. 1 (1) SVG

in

6B 57/2018

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, der die Verwendung von Radarkästen zur Geschwindigkeitskontrolle als fehlende gesetzliche Grundlage in der StPO rügte. Das Gericht stellte klar, dass die Verkehrsüberwachung nicht im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgte, sondern auf Grundlage des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SVK) durchgeführt wird. Die Polizei handelt hier im Rahmen ihrer Aufgaben zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, wobei der Einsatz technischer Hilfsmittel wie Radarkästen ausdrücklich vorgesehen ist. Die spätere Verwendung der erhobenen Daten in einem Strafverfahren stellt lediglich eine Begleiterscheinung dar und verletzt weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch prozessuale Beweisverbote.

art.95 BGG art.42 (1) BGG art.106 (2) SVG art.42 (2) BGG art.15 (1) StPO art.106 (2) BGG art.1 (1) SVG
Verkehrsregeln
Radarkästen
Strassenverkehrsgesetz
Strafprozessrecht
Polizeiliche Ermittlungstätigkeit
Informationelle Selbstbestimmung
Beweisverbote
Case law2016-08-02
art. 1 (1) SVG

in

6B 630/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 SVG auf den Fall, indem es feststellte, dass der Parkplatz, auf dem der Beschwerdeführer am 4. März 2013 ein Auto umparkte, eine öffentliche Strasse im Sinne des Gesetzes darstellt. Entscheidend war dabei nicht das Eigentum, sondern die Tatsache, dass der Parkplatz einem unbestimmten Personenkreis (Bewohnern, Besuchern und Kunden angrenzender Geschäfte) zur Verfügung stand, auch wenn die Nutzung beschränkt war. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 17. Januar 2013 in alkoholisiertem Zustand gelenkt und regelwidrig auf dem Trottoir abgestellt hatte, basierend auf übereinstimmenden Polizeiangaben und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Kollegen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.1 (1 und 2) VRV art.97 (1) BGG art.95 BGG art.64 (1 und 2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.9 BV
öffentliche Strasse
Willkürverbot
Beweiswürdigung
alkoholisiertes Fahren
Führerausweisentzug
Sachverhaltsfeststellung
Beschwerdeabweisung
Case law2015-07-12
art. 1 (1) SVG

in

6B 384/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 SVG auf einen Unfall auf einem Privatgrundstück. Es stellte fest, dass der Parkplatz vor der Liegenschaft A.________-Weg in B.________ eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG darstellt, da er nicht ausschliesslich privatem Gebrauch diente, sondern einem unbestimmten Personenkreis (wie Besuchern, Lieferanten und dem Abfuhrwesen) offenstand. Die fehlende bauliche oder signalisierte Abgrenzung zur öffentlichen Fahrbahn unterstrich diese Qualifikation. Damit war das SVG anwendbar, und der Beschwerdeführer konnte wegen Verstössen gegen dessen Bestimmungen belangt werden.

art.1 (1 und 2) VRV art.13 (1 lit. a und 2) SKV art.91_a (1) SVG art.51 (3) SVG art.426 (2) StPO art.430 (1 lit. a) StPO
öffentliche Strasse
Privatgrundstück
Fahrunfähigkeit
Atemalkoholprobe
pflichtwidriges Verhalten
Kostenauflage
Unschuldsvermutung
Case law2012-08-21
art. 1 (1) SVG

in

6B 847/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die fragliche Strasse gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG als öffentliche Strasse zu qualifizieren ist und somit das Strassenverkehrsgesetz anwendbar ist. Das Gericht stellte fest, dass eine Strasse öffentlich ist, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht. Die Vorinstanz hatte zutreffend ausgeführt, dass die Strasse und der Wendeplatz dem allgemeinen Verkehr dienten, da sie einem unbestimmbaren Personenkreis zugänglich waren und nicht durch eine Vorrichtung der öffentlichen Benützung entzogen waren. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Strasse sei nur theoretisch einer unbestimmten Zahl von Benützern zugänglich, doch das Gericht wies dies zurück, da bereits die von ihm genannten Nutzer (Jäger, Gemeindearbeiter, Grundeigentümer, Angestellte, Spaziergänger) einen unbestimmten Personenkreis bildeten. Zudem widersprach der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Verhalten (mehrtägiges Abstellen des Fahrzeugs) seiner Argumentation. Das Gericht bestätigte auch, dass das signalisierte Fahrverbot (Signal 2.13) mit Zusatztafel ein Halte- und Parkverbot impliziert, das der Beschwerdeführer durch das mehrtägige Abstellen seines Fahrzeugs mit abgelaufener Tagesbewilligung verletzt hatte. Die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln wurde daher nicht beanstandet.

art.5 (2) SVG art.1 (2) VRV art.66 (1) BGG art.19 (2) SSV
öffentliche Strasse
unbestimmter Personenkreis
Fahrverbotssignal
Halte- und Parkverbot
Tagesbewilligung
Verkehrsregeln
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Case law2011-09-20
art. 1 (1) SVG

in

6B 441/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob im Fall des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises eine notwendige Verteidigung gemäss kantonalem Prozessrecht vorlag. Es stellte fest, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe von insgesamt elf Monaten (sechs Monate für die neuen Delikte und fünf Monate für den Widerruf) nicht die Schwelle von einem Jahr überschritt, die für eine notwendige Verteidigung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 3 aStPO/ZH erforderlich ist. Daher lag kein Fall der notwendigen Verteidigung vor, und die Vorinstanz hatte das kantonale Prozessrecht nicht willkürlich angewendet. Zudem wurden die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt, da er auf seine Rechte hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids wurde verneint.

art.453 (1) StPO art.46 (1) StGB art.47 StGB art.95 (2) SVG art.42 (1) StGB art.32 (2) BV art.6 EMRK
Notwendige Verteidigung
Freiheitsstrafe
Verteidigungsrechte
Willkürverbot
Strafzumessung
Widerruf bedingter Strafe
Legalprognose
Case law2010-03-18
art. 1 (1) SVG

in

6B 54/2010

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 SVG und stellte fest, dass der Vorplatz, auf dem der Beschwerdeführer das Fahrzeug wendete, eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes darstellt, da er einem unbestimmten Personenkreis offenstand und nicht ausschliesslich privatem Gebrauch diente. Der weite Strassenbegriff des SVG, der auch tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Flächen umfasst, dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass der Vorplatz nicht privat genutzt wurde, was durch Fotos belegt wurde. Da der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf dieser öffentlichen Fläche bewegte, unterlag er den Strafbestimmungen des SVG, auch wenn das Fahrzeug anschliessend auf einer möglicherweise privaten Treppe zum Stehen kam.

art.55 (1-4) SVG art.31 (1) SVG art.91_a (1) SVG art.105 (1) BGG art.1 (2) VRV art.90 (1) SVG art.100 (1) SVG
Strassenbegriff
öffentliche Verkehrsfläche
Fahrzeugbeherrschung
Atemalkoholprobe
Blutprobe
Fahrunfähigkeit
Verkehrsregelnverletzung
Case law2008-08-10
art. 1 (1) SVG

in

6B 673/2008

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 SVG auf das umstrittene Areal und stellte fest, dass es sich um eine 'öffentliche Strasse' handelt, da das Areal dem allgemeinen Verkehr dient und nicht ausschliesslich privatem Gebrauch vorbehalten war. Die Zufahrtsstrasse und die Parkfläche wurden von Restaurantbesuchern genutzt, und es fehlten klare Abschrankungen oder Verbote, die den öffentlichen Charakter ausschlossen. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht auf einen Sachverhalts- oder Rechtsirrtum berufen, da sein Verhalten (Parkieren während des Restaurantaufenthalts) zeigte, dass er das Areal als öffentlich wahrnahm. Die Signalisationen 'Privat-Areal' und 'Parkverbot' reichten nicht aus, um den öffentlichen Charakter zu negieren, und der Beschwerdeführer handelte in Kenntnis der Sachlage, als er die polizeilichen Massnahmen verweigerte.

art.31 (1) SVG art.90 SVG art.91_a (1) SVG art.5 (1) SVG art.66 (1) BGG art.13 StGB art.21 StGB
öffentliche Strasse
SVG-Anwendbarkeit
Sachverhaltsirrtum
Rechtsirrtum
Verkehrsregeln
Gefahrenabwehr
Polizeiliche Massnahmen