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Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

RTVG·784.40

4. Kapitel: Aufbereitung von Programmen

Art. 65 Entbündelung

1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können.

2 Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist.

Case law2006-09-03
art. 65 (1) RTVG

in

2A.653/2005

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG, ob der Beitrag 'Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel' des Schweizer Fernsehens DRS die Programmbestimmungen verletzt hat. Es stellte fest, dass der Beitrag die journalistischen Sorgfaltspflichten und das Gebot der Sachgerechtigkeit (Art. 4 RTVG) verletzte, indem er wesentliche Informationen vorenthielt, die für eine faire Meinungsbildung des Publikums notwendig gewesen wären. Insbesondere wurden die schwerwiegenden Vorwürfe gegen die GSBA nicht angemessen ausbalanciert, und der Rektor der Schule erhielt keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Gericht bestätigte daher die Entscheidung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz, dass der Beitrag die Programmvorschriften verletzt habe.

art.93 (3) BV art.63 (1 lit. a) RTVG art.4 RTVG art.17 BV art.63 (1 lit. b) RTVG
Journalistische Sorgfaltspflicht
Sachgerechtigkeit
Programmautonomie
Fairnessgebot
Meinungsbildung
Manipulative Berichterstattung
Rundfunkrecht
Case law2004-10-25
art. 65 (2) RTVG

in

2A.463/2004

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert war, da er weder als Betroffener noch als Popularbeschwerdeführer eine enge Beziehung zum beanstandeten Beitrag aufwies. Der Beschwerdeführer, der als Geschäftsführer des 'Medien-Forums' auftrat, wurde nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen, da sein Interesse an einer ausgewogenen Berichterstattung mit dem allgemeinen Publikumsinteresse identisch war. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber im Radio- und Fernsehbereich kein allgemeines Popularbeschwerderecht vorgesehen hat und verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach Vereinigungen wie das 'Medien-Forum' nur im Rahmen einer Popularbeschwerde vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz Beschwerde führen können. Daher wurde die Beschwerde nicht zugelassen.

art.63 (1 lit. b) RTVG art.63 (1 lit. a) RTVG
Beschwerdebefugnis
Popularbeschwerde
Betroffenenbeschwerde
Verbandsbeschwerde
Rundfunkrecht
Programmaufsicht
Schutzwürdiges Interesse
Case law2000-01-13
art. 65 (2) RTVG

in

2A.286/1999

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Nennung der Automobilverbände TCS und ACS im Zusammenhang mit den 'Verkehrsinformationen' während der Abstimmungskampagne über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs (FinöV) gegen das Verbot politischer Werbung gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG verstösst. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte ursprünglich entschieden, dass die Nennung der Verbände keine politische Werbung darstelle, da sie nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Abstimmung stehe. Später revidierte die UBI ihre Position und sah in der Nennung während der FinöV-Abstimmungskampagne eine Verletzung der Programmbestimmungen, da die Verbände politisch aktiv waren und die Nennung ihre Präsenz verstärkte. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass es sich bei der Nennung um ein zulässiges Sponsoring handelte, das keine politische Werbewirkung entfaltete, da die Verkehrsinformationen als politisch neutrale Dienstleistung wahrgenommen wurden und die Nennung der Verbände seit Jahren üblich war. Daher wurde der UBI-Entscheid aufgehoben.

art.24 BZP art.18 (5) RTVG art.17 NBV art.19 (5) RTVG art.19 (4) RTVG art.64 (2) VwVG
Politische Werbung
Sponsoring
Programmbestimmungen
Verkehrsinformationen
Abstimmungskampagne
Meinungsbildung
Rundfunkrecht
Case law2000-01-13
art. 65 (1.0) RTVG

in

126 II 7

Das Bundesgericht analysiert Art. 65 Abs. 1 RTVG im Kontext der Zuständigkeit der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) sowie der Abgrenzung zwischen Werbung und Sponsoring. Die UBI ist für die Überprüfung von Programmbestimmungen zuständig, während das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die konzessionsrechtliche Aufsicht wahrnimmt. Im vorliegenden Fall geht es um die Nennung von ACS und TCS im Zusammenhang mit den 'Verkehrsinformationen' von Radio DRS. Das Gericht qualifiziert diese Nennung als Sponsoring und nicht als Werbung, da es sich um eine langfristige Imageförderung handelt und nicht um den Abschluss konkreter Rechtsgeschäfte. Das Sponsoring wird als zulässig erachtet, da ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Sponsoren und der gesponserten Sendung besteht. Zudem wird festgestellt, dass die Nennung von ACS und TCS keine politische Werbewirkung im Sinne von Art. 18 Abs. 5 RTVG entfaltet, da die Verkehrsinformationen politisch neutral sind und die Nennung der Sponsoren nicht in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Abstimmung steht.

art.18 RTVG art.15 (1) RTVV art.19 RTVG art.58 (2) RTVG art.16 (1) RTVV art.11 (1) RTVV art.56 RTVG art.16 RTVV
Sponsoring
Werbung
Programmbestimmungen
politische Werbung
Verkehrsinformationen
Zuständigkeit
Meinungsbildung
Case law1997-01-27
art. 65 (2) RTVG

in

123 II 69

Die 'medicall ag' reichte eine Beschwerde gegen einen kritischen Beitrag in der Sendung 'Kassensturz' ein, der sie betraf. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) trat nicht auf die Beschwerde ein, da juristische Personen nach Art. 63 Abs. 1 RTVG nicht beschwerdelegitimiert seien. Die 'medicall ag' erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Art. 63 Abs. 1 RTVG sieht die Beschwerdebefugnis nur für natürliche Personen vor, die entweder eine Quorumsbeschwerde (mindestens 20 Unterschriften) einreichen oder eine enge Beziehung zum Sendegegenstand nachweisen. Juristische Personen sind nicht explizit erwähnt. Der Gesetzgeber wollte das Verfahren vor der UBI 'verwesentlichen' und Bagatellfälle vermeiden. Die Beschwerdebefugnis wurde bewusst auf natürliche Personen beschränkt, um das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Information zu schützen, nicht jedoch private Rechte. Der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 RTVG ist eindeutig auf natürliche Personen ausgerichtet. Die frühere Regelung, die auch Vereinigungen einschloss, wurde bewusst gestrichen. Es liegt kein gesetzgeberisches Versehen vor, das eine richterliche Lückenfüllung rechtfertigen würde. Art. 55bis BV und Art. 6 EMRK bieten keine Grundlage für eine Ausweitung der Beschwerdebefugnis auf juristische Personen. Die Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) bietet bereits einen ausreichenden Zugang zur UBI.

art.63 RTVG art.6 EMRK
Beschwerdelegitimation
juristische Personen
natürliche Personen
Programmaufsicht
Popularbeschwerde
Art. 63 RTVG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law1997-01-27
art. 65 (2) RTVG

in

123 II 69

{'factual_context': "Die 'medicall ag' reichte eine Beschwerde gegen einen kritischen Beitrag in der Sendung 'Kassensturz' ein, der sie betraf. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) trat nicht auf die Beschwerde ein, da juristische Personen nach Art. 63 Abs. 1 RTVG nicht beschwerdelegitimiert seien. Die 'medicall ag' erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.", 'normative_analysis': {'beschwerdelegitimation': 'Art. 63 Abs. 1 RTVG sieht die Beschwerdebefugnis nur für natürliche Personen vor, die entweder eine Quorumsbeschwerde (mindestens 20 Unterschriften) einreichen oder eine enge Beziehung zum Sendegegenstand nachweisen. Juristische Personen sind nicht explizit erwähnt.', 'gesetzgeberische_intention': "Der Gesetzgeber wollte das Verfahren vor der UBI 'verwesentlichen' und Bagatellfälle vermeiden. Die Beschwerdebefugnis wurde bewusst auf natürliche Personen beschränkt, um das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Information zu schützen, nicht jedoch private Rechte.", 'auslegung': 'Der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 RTVG ist eindeutig auf natürliche Personen ausgerichtet. Die frühere Regelung, die auch Vereinigungen einschloss, wurde bewusst gestrichen. Es liegt kein gesetzgeberisches Versehen vor, das eine richterliche Lückenfüllung rechtfertigen würde.', 'verfassungsrechtliche_aspekte': 'Art. 55bis BV und Art. 6 EMRK bieten keine Grundlage für eine Ausweitung der Beschwerdebefugnis auf juristische Personen. Die Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) bietet bereits einen ausreichenden Zugang zur UBI.'}}

art.63 RTVG art.6 EMRK
Beschwerdelegitimation
juristische Personen
natürliche Personen
Programmaufsicht
Popularbeschwerde
Art. 63 RTVG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law1995-12-20
art. 65 (2) RTVG

in

121 II 454

Die Schweizerische Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung hat gegen eine Sendung des Fernsehens DRS Beschwerde eingelegt, in der behauptet wurde, dass ein Teil des von ihr gespendeten Fleisches ungeniessbar gewesen sei. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) trat auf die Beschwerde nicht ein, da juristische Personen nach dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) nicht beschwerdebefugt seien. Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als Behörde im Sinne von Art. 63 Abs. 2 RTVG anzusehen ist, da sie öffentliche Aufgaben im Bereich der Schlachtvieh- und Fleischversorgung wahrnimmt und hoheitliche Befugnisse besitzt. Der Begriff der 'Behörde' in Art. 63 Abs. 2 RTVG ist weit zu fassen und umfasst auch Organisationen ausserhalb der Verwaltung, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Die UBI hätte daher die Beschwerdeberechtigung nicht verneinen dürfen.

art.1 (2) VwVG art.63 (2) RTVG
Beschwerdebefugnis
Behördenbegriff
öffentliche Aufgaben
hoheitliche Befugnisse
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Radio- und Fernsehgesetz
Schlachtviehversorgung
Case law1995-12-01
art. 65 (2) RTVG

in

121 II 359

Die Beschwerde betrifft die rundfunkrechtliche Konformität von Sendungen über den Textilindustriellen Adrian Gasser. Das Bundesgericht prüft, ob die Berichterstattung gegen die Programmbestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) verstößt, insbesondere gegen das Gebot der Objektivität und Sachgerechtigkeit nach Art. 4 RTVG. Die Beschwerdeführer rügen, die Beiträge seien einseitig und manipulativ. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Berichterstattung zwar kritisch und teilweise unpräzise war, jedoch nicht in einem Maße, das die Meinungsbildung der Zuschauer beeinträchtigt hätte. Die Programmautonomie der Medienschaffenden (Art. 55bis Abs. 3 BV) wird betont, und es wird festgestellt, dass die beanstandeten Beiträge trotz stilistischer Mängel die rundfunkrechtlichen Mindestanforderungen erfüllten. Die Beschwerde wird abgewiesen, da die Berichterstattung insgesamt transparent und die kommentierenden Elemente erkennbar waren.

art.63 RTVG art.4 RTVG
Programmautonomie
Objektivität
Rundfunkrecht
Meinungsbildung
Beschwerdelegitimation
Journalistische Sorgfalt
Manipulation
Case law1993-02-05
art. 65 (1) RTVG

in

119 IB 166

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil, ob der kritische Fernsehbeitrag über den Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM) gegen die Programmbestimmungen der Konzession der SRG verstößt, insbesondere gegen Art. 4 der Konzession, der eine sachgerechte Darstellung und die Vielfalt der Ansichten verlangt. Die Sendung wurde trotz der Weigerung des VPM, daran mitzuwirken, ausgestrahlt. Das Gericht betont, dass die Programmautonomie der SRG zu wahren ist und dass die Sorgfaltspflicht der Journalisten nicht verletzt wurde, da die Sendung die Vielfalt der Ansichten angemessen darstellte, auch wenn der VPM seine Mitwirkung verweigerte. Die Auswahl der Interviewpartner und die Darstellung der Kritikpunkte wurden als sachgerecht und ausgewogen bewertet. Das Gericht stellt fest, dass die Sendung zwar hätte verbessert werden können, aber keine konzessionsrechtlichen Verstöße vorliegen, die eine Intervention rechtfertigen würden.

art.65 (1) RTVG art.75 (4) RTVG
Programmautonomie
Vielfalt der Ansichten
Sorgfaltspflicht
Mitwirkungsverweigerung
journalistische Sorgfalt
Konzessionsrecht
Medienfreiheit