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Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

RTVG·784.40

3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen

Art. 60 Weitere Aufschaltungspflichten

1 Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das BAKOM eine Fernmeldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:

a.
das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt; und
b.
der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

2 Der Bundesrat legt die Höchstzahl der Programme fest.

3 Das BAKOM kann das Recht vor Ablauf der verfügten Dauer entziehen, wenn der Programmveranstalter die in der Verfügung festgehaltenen Leistungen nicht mehr erbringt.

4 Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.

Case law2012-03-22
art. 60 (1) RTVG

in

138 II 267

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verpflichtete die upc cablecom GmbH, das TV-Jugendprogramm 'joiz' ab dem 1. Februar 2011 für drei Jahre unentgeltlich in ihrem analogen und digitalen Kabelnetz der Deutschschweiz zu verbreiten. Das BAKOM begründete dies damit, dass 'joiz' einen besonderen kulturellen Beitrag im Sinne des radio- und fernsehrechtlichen Leistungsauftrags erbringe und das bestehende Angebot sinnvoll ergänze. Die upc cablecom GmbH erhob Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Die 'Must-Carry'-Regelung nach Art. 60 Abs. 1 RTVG soll sicherstellen, dass Programme, die in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beitragen, unentgeltlich über Kabelnetze verbreitet werden. Dies dient der Sicherung des Pluralismus und der Meinungsfreiheit. Das Programm muss in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen. Die Verbreitung muss unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Fernmeldedienstanbieterin zumutbar sein. Das Programm 'joiz' wurde als originell und finanziell realisierbar eingestuft, das über die bestehenden Angebote hinaus in qualitativ und quantitativ relevanter Weise zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt. Es richtet sich an Jugendliche und bietet ein umfassendes Angebot mit interaktiven Elementen und thematischer Vielfalt. Auch ein Zielgruppenprogramm kann die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 1 RTVG erfüllen, wenn es einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags leistet. Die Aufschaltverpflichtung wurde als verhältnismässig eingestuft, da sie im öffentlichen Interesse liegt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Fernmeldedienstanbieterin nicht übermässig belastet.

art.60 (1) RTVG art.59 RTVG art.67 BV art.38 RTVG art.43 RTVG art.52 RTVV art.93 (2) BV
Must-Carry-Regelung
verfassungsrechtlicher Leistungsauftrag
Pluralismus
Meinungsfreiheit
Zielgruppenprogramm
Verhältnismässigkeit
Medienvielfalt
Case law2012-03-22
art. 60 (1) RTVG

in

2C 790/2011

Das Bundesgericht bestätigte die Aufschaltverpflichtung der upc cablecom GmbH gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG zur unentgeltlichen Verbreitung des Jugendprogramms 'joiz' in ihrem analogen und digitalen Kabelnetz für drei Jahre. Das Gericht stellte fest, dass 'joiz' in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt, indem es ein originelles, jugendspezifisches Programm mit interaktiven und kulturellen Inhalten bietet, das die bestehende Medienlandschaft sinnvoll ergänzt. Die Zumutbarkeit der Verpflichtung für die upc cablecom GmbH wurde bejaht, da die analoge Verbreitung trotz zunehmender Digitalisierung weiterhin notwendig sei, um eine breite Erreichbarkeit des Programms zu gewährleisten, und die wirtschaftliche Belastung im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes liege. Die Beschwerde der upc cablecom GmbH wurde daher abgewiesen.

art.59 (3) RTVG art.60 (2) RTVG art.60 (3) RTVG art.36 (BV) BV art.67 (BV) BV art.59 (1) RTVG art.93 (2) BV
Must-Carry-Verpflichtung
Leistungsauftrag
Jugendprogramm
Verhältnismässigkeit
Digitale Verbreitung
Analoge Verbreitung
Interessenabwägung
Case law2012-03-22
art. 60 (1) RTVG

in

138 II 267

{'factual_context': "Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verpflichtete die upc cablecom GmbH, das TV-Jugendprogramm 'joiz' ab dem 1. Februar 2011 für drei Jahre unentgeltlich in ihrem analogen und digitalen Kabelnetz der Deutschschweiz zu verbreiten. Das BAKOM begründete dies damit, dass 'joiz' einen besonderen kulturellen Beitrag im Sinne des radio- und fernsehrechtlichen Leistungsauftrags erbringe und das bestehende Angebot sinnvoll ergänze. Die upc cablecom GmbH erhob Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.", 'normative_analysis': {'Art_60_para_1_RTVG': {'Zweck': "Die 'Must-Carry'-Regelung nach Art. 60 Abs. 1 RTVG soll sicherstellen, dass Programme, die in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beitragen, unentgeltlich über Kabelnetze verbreitet werden. Dies dient der Sicherung des Pluralismus und der Meinungsfreiheit.", 'Voraussetzungen': {'a': 'Das Programm muss in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen.', 'b': 'Die Verbreitung muss unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Fernmeldedienstanbieterin zumutbar sein.'}, 'Anwendung': {'Programmqualität': "Das Programm 'joiz' wurde als originell und finanziell realisierbar eingestuft, das über die bestehenden Angebote hinaus in qualitativ und quantitativ relevanter Weise zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt. Es richtet sich an Jugendliche und bietet ein umfassendes Angebot mit interaktiven Elementen und thematischer Vielfalt.", 'Zielgruppenprogramm': 'Auch ein Zielgruppenprogramm kann die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 1 RTVG erfüllen, wenn es einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags leistet.', 'Verhältnismässigkeit': 'Die Aufschaltverpflichtung wurde als verhältnismässig eingestuft, da sie im öffentlichen Interesse liegt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Fernmeldedienstanbieterin nicht übermässig belastet.'}}}}

art.60 (1) RTVG art.59 RTVG art.67 BV art.38 RTVG art.43 RTVG art.52 RTVV art.93 (2) BV
Must-Carry-Regelung
verfassungsrechtlicher Leistungsauftrag
Pluralismus
Meinungsfreiheit
Zielgruppenprogramm
Verhältnismässigkeit
Medienvielfalt
Case law2009-06-18
art. 60 (1) RTVG

in

135 II 296

Die Auslegung von Art. 60 Abs. 1 RTVG erfolgt im Kontext der 'Must carry'-Regelungen, welche die Verbreitungspflicht von Programmen durch Fernmeldedienstanbieter regeln. Die Norm setzt voraus, dass ein Programm 'in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags' beiträgt, um eine Aufschaltverpflichtung zu begründen. Der verfassungsrechtliche Auftrag umfasst nach Art. 93 Abs. 2 BV die Förderung von Bildung, kultureller Entfaltung, freier Meinungsbildung und Unterhaltung unter Berücksichtigung der landesspezifischen Besonderheiten. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht prüften, ob das Programm der U1 TV Station AG diese Kriterien erfüllte. Dabei wurde festgestellt, dass das Programm trotz einzelner Beiträge (z.B. Sportberichterstattung) insgesamt nicht den erforderlichen 'Mehrwert' bot, da es weitgehend aus Call-In-Sendungen, erotischen Inhalten und Wahrsagerei bestand, die keinen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Programmauftrags leisteten. Zudem wurde die Zumutbarkeit für die Fernmeldedienstanbieterin (Cablecom) berücksichtigt, wobei Kapazitätsengpässe und die Vertragsfreiheit eine Rolle spielten.

art.59 RTVG art.110 (2) RTVG art.107 (6) RTVG art.26 BV art.16 BV art.17 BV art.93 (2) BV
Must carry-Regelung
Verfassungsrechtlicher Auftrag
Programmauftrag
Vertragsfreiheit
Zumutbarkeit
Mehrwert
Kapazitätsengpässe
Case law1997-03-10
art. 60 RTVG

in

123 II 115

Das Bundesgericht befasst sich mit der Auslegung von Art. 60 RTVG im Kontext einer sogenannten 'Zeitraumbeschwerde'. Diese betrifft die Beanstandung mehrerer Sendungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgestrahlt wurden und einen thematischen Zusammenhang aufweisen. Das Gericht stellt klar, dass die Ombudsstelle bei einer Zeitraumbeschwerde nicht zwingend einen gemeinsamen Bericht über alle beanstandeten Sendungen vorlegen muss. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Ombudsstelle die einzelnen Beanstandungen im Rahmen ihrer formlosen Schlichtungsbefugnisse behandelt. Das Gericht kritisiert die Auffassung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) als überspitzt formalistisch und betont, dass die Natur des Ombudsverfahrens eine flexible Handhabung erfordert. Es hebt hervor, dass die Ombudsstelle keine Entscheidungsbefugnis hat und ihr Bericht nicht streng rechtlichen Überlegungen folgen muss, sondern weitgehend die persönliche Ansicht der Ombudsstelle widerspiegelt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die UBI zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil kein umfassender Ombudsbericht vorlag, und verweist die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz.

art.61 (3) RTVG art.62 (1) RTVG art.63 (3) RTVG art.61 (4) RTVG art.63 (1) RTVG
Zeitraumbeschwerde
Ombudsstelle
Unabhängige Beschwerdeinstanz
Vielfaltsgebot
Schlichtungsverfahren
Popularbeschwerde
Verwaltungsgerichtsbeschwerde